Gemäß § 502 Abs.3 erster Satz ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil des Erstgerichtes bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 nicht übersteigt. Die Auffassung des Judikates 56 (= SZ 24/335), daß nur teilweise bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz auch im bestätigenden Teil anfechtbar seien, wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bewußt abgelehnt (RV 669 BlgNR XV.GP,58,60; AB 1337 BlgNR XV.GP,20). Soweit das Gericht zweiter Instanz das Mehrbegehren abwies, hat es damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der bestätigende Teil des berufungsgerichtlichen Urteils übersteigt demnach den im § 502 Abs.3 erster Satz ZPO bestimmten Schwellenwert von S 60.000 nur, wenn der aus der Summe des Leistungs- und des Feststellungsmehrbegehrens gebildete Streitgegenstand diesen Betrag überschreitet. Da (auch) dieser Teil des Streitgegenstandes nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und dieser nicht schon allein (anders als im abändernden Teil) den vom Gesetz für die Anfechtungszulässigkeit geforderten Schwellenwert übersteigt, hat das Berufungsgericht auch auszusprechen, ob der vom bestätigenden Teil der Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteigt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, erster Satz ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil des Erstgerichtes bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 nicht übersteigt. Die Auffassung des Judikates 56 (= SZ 24/335), daß nur teilweise bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz auch im bestätigenden Teil anfechtbar seien, wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bewußt abgelehnt Regierungsvorlage 669 BlgNR römisch fünfzehn.GP,58,60; Ausschussbericht 1337 BlgNR römisch fünfzehn.GP,20). Soweit das Gericht zweiter Instanz das Mehrbegehren abwies, hat es damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der bestätigende Teil des berufungsgerichtlichen Urteils übersteigt demnach den im Paragraph 502, Absatz 3, erster Satz ZPO bestimmten Schwellenwert von S 60.000 nur, wenn der aus der Summe des Leistungs- und des Feststellungsmehrbegehrens gebildete Streitgegenstand diesen Betrag überschreitet. Da (auch) dieser Teil des Streitgegenstandes nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und dieser nicht schon allein (anders als im abändernden Teil) den vom Gesetz für die Anfechtungszulässigkeit geforderten Schwellenwert übersteigt, hat das Berufungsgericht auch auszusprechen, ob der vom bestätigenden Teil der Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteigt.
Da das Gericht zweiter Instanz diesen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsausspruches aufzutragen (1 Ob 559/85 u.v.a.). Der Vater des minderjährigen Klägers, der bei Erhebung der Klage für ihn eingeschritten ist, hat zwar die gemäß § 154 Abs.3 ABGB erforderliche pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung zur Führung des Prozesses gegen die zweitbeklagte Partei (und deren nicht näher bezeichneten Haftpflichtversicherer) vorgelegt, nicht aber auch die Prozeßführungsermächtigung betreffend den Erstbeklagten. Überdies hat der Kläger sein Begehren im Laufe des Verfahrens zweimal (AS 66 f und 205) erweitert, ohne diese gleichfalls genehmigungspflichtigen Verfahrensschritte (EvBl.1976/111) vom Pflegschaftsgericht genehmigen zu lassen. Die Behebung dieser Mängel, deren Beseitigung (§§ 6 f ZPO) auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich ist, wird gleichfalls zu veranlassen sein.Da das Gericht zweiter Instanz diesen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsausspruches aufzutragen (1 Ob 559/85 u.v.a.). Der Vater des minderjährigen Klägers, der bei Erhebung der Klage für ihn eingeschritten ist, hat zwar die gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB erforderliche pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung zur Führung des Prozesses gegen die zweitbeklagte Partei (und deren nicht näher bezeichneten Haftpflichtversicherer) vorgelegt, nicht aber auch die Prozeßführungsermächtigung betreffend den Erstbeklagten. Überdies hat der Kläger sein Begehren im Laufe des Verfahrens zweimal (AS 66 f und 205) erweitert, ohne diese gleichfalls genehmigungspflichtigen Verfahrensschritte (EvBl.1976/111) vom Pflegschaftsgericht genehmigen zu lassen. Die Behebung dieser Mängel, deren Beseitigung (Paragraphen 6, f ZPO) auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich ist, wird gleichfalls zu veranlassen sein.