Die beiden Revisionen sind gerechtfertigt.
Zunächst ist zu bemerken, daß der Oberste Gerichtshof eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der in der Tagsatzung vom 17. 12. 1974 vorgenommenen Klagsänderung für notwendig erachtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hiezu auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.10.1975, 3 Ob 222,223/75 verwiesen. Mit Beschluß vom 10. 11. 1975, GZ. P 89/74-9, genehmigte das Pflegschaftsgericht (BG. Arnfels) diese Klagsänderung. Damit wurde der Mangel der besonderen Ermächtigung zur Vornahme dieses wichtigen Prozeßschrittes (§ 4 Abs. 2 ZPO) nachträglich beseitigt.Zunächst ist zu bemerken, daß der Oberste Gerichtshof eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der in der Tagsatzung vom 17. 12. 1974 vorgenommenen Klagsänderung für notwendig erachtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hiezu auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.10.1975, 3 Ob 222,223/75 verwiesen. Mit Beschluß vom 10. 11. 1975, GZ. P 89/74-9, genehmigte das Pflegschaftsgericht (BG. Arnfels) diese Klagsänderung. Damit wurde der Mangel der besonderen Ermächtigung zur Vornahme dieses wichtigen Prozeßschrittes (Paragraph 4, Absatz 2, ZPO) nachträglich beseitigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Beklagte den Umstand, daß das Berufungsgericht die Ergänzung der beiden Sachverständigengutachten im Sinne des in erster Instanz gestellten Beweisantrages und die Einholung eines Fakultätsgutachtens unterlassen habe. Die Fragen, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ob die eingeholten Sachverständigengutachten, die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehören in das Gebiet der Beweiswürdigung, ebenso jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären (EvBl 1958/54, 4 Ob 52/63, 5 Ob 140/73 u.a.). Die Mängelrüge des Beklagten wendet sich somit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
In Ausführung der Rechtsrüge vertreten die Revisionswerber im wesentlichen übereinstimmend die Ansicht, der als Geistesschwäche minderen Grades bezeichnete Zustand der Klägerin sei mangels Vorliegens einer Geisteskrankheit oder einer geistigen Störung lediglich als Intelligenzdefekt zu qualifizieren, der keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB begründe.In Ausführung der Rechtsrüge vertreten die Revisionswerber im wesentlichen übereinstimmend die Ansicht, der als Geistesschwäche minderen Grades bezeichnete Zustand der Klägerin sei mangels Vorliegens einer Geisteskrankheit oder einer geistigen Störung lediglich als Intelligenzdefekt zu qualifizieren, der keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 865, ABGB begründe.
Die Vorinstanzen sind zutreffend von der Bestimmung des § 865 ABGB ausgegangen, wonach derjenige, der „den Gebrauch der Vernunft nicht hat“, unfähig ist, Verträge abzuschließen. Diese Handlungsunfähigkeit liegt grundsätzlich nur bei einem Geisteszustand vor, der dem eines Kindes unter sieben Jahren gleichkommt (SZ 24/140, SZ 31/48, JB1 1960, 558 u.a.). Solange jemand nicht entmündigt ist, kann die Anfechtung eines Vertrages gemäß § 865 ABGB nur bei Vorliegen der beschriebenen Handlungsunfähigkeit erfolgreich sein, hingegen grundsätzlich nicht bei Bestehen einer nur die beschränkte Entmündigung rechtfertigenden beschränkten Handlungsfähigkeit (Gschnitzer in Klang2, IV, 88, Anm. 3, SZ 24/140 u.a.). Demzufolge kann eine Person, deren Geisteszustand nur eine beschränkte und keine volle Entmündigung rechtfertigen würde, vor Ausspruch der Entmündigung grundsätzlich nicht als handlungsunfähig angesehen werden. Damit ist aber allerdings nicht gesagt, daß in einem solchen Fall die Bestimmung des § 865 ABGB ausnahmslos unanwendbar wäre (i.d.S. Gschnitzer a.a.O., NotZ 1931, 151 JB1 1934, 322 u.a.), vielmehr kann auch eine im allgemeinen beschränkt handlungsfähige Person in Ansehung eines bestimmten Vertrages handlungsunfähig sein. Es ist hierbei im Einzelfall zu prüfen und rechtlich zu beurteilen, ob die Person die Tragweite (Folgen) des konkreten, von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zu beurteilen vermochte. Ist dies nicht der Fall, so ist die betreffende Person in Ansehung dieses konkreten Rechtsgeschäftes als (relativ) handlungsunfähig zu betrachten (Ehrenzweig², I/1, 180, SZ 24/140, JB1 1960, 558, MietSlg. 22.068 u.v.a.). Falls daher der Geisteszustand der Klägerin am 20. 2. 1970 nur zu einer beschränkten Entmündigung geführt hätte, so wäre die Klägerin nach vorstehenden Überlegungen damals im allgemeinen beschränkt handlungsfähig, aber nicht schlechthin handlungsunfähig gewesen. Es müßte daher in der Natur des am 20. 2. 1970 geschlossenen Vertrages oder sonstigen besonderen Umständen gelegen sein, um sie in Ansehung dieses Vertrages rechtlich als handlungsunfähig behandeln zu können.Die Vorinstanzen sind zutreffend von der Bestimmung des Paragraph 865, ABGB ausgegangen, wonach derjenige, der „den Gebrauch der Vernunft nicht hat“, unfähig ist, Verträge abzuschließen. Diese Handlungsunfähigkeit liegt grundsätzlich nur bei einem Geisteszustand vor, der dem eines Kindes unter sieben Jahren gleichkommt (SZ 24/140, SZ 31/48, JB1 1960, 558 u.a.). Solange jemand nicht entmündigt ist, kann die Anfechtung eines Vertrages gemäß Paragraph 865, ABGB nur bei Vorliegen der beschriebenen Handlungsunfähigkeit erfolgreich sein, hingegen grundsätzlich nicht bei Bestehen einer nur die beschränkte Entmündigung rechtfertigenden beschränkten Handlungsfähigkeit (Gschnitzer in Klang2, römisch vier, 88, Anmerkung 3, , SZ 24/140 u.a.). Demzufolge kann eine Person, deren Geisteszustand nur eine beschränkte und keine volle Entmündigung rechtfertigen würde, vor Ausspruch der Entmündigung grundsätzlich nicht als handlungsunfähig angesehen werden. Damit ist aber allerdings nicht gesagt, daß in einem solchen Fall die Bestimmung des Paragraph 865, ABGB ausnahmslos unanwendbar wäre (i.d.S. Gschnitzer a.a.O., NotZ 1931, 151 JB1 1934, 322 u.a.), vielmehr kann auch eine im allgemeinen beschränkt handlungsfähige Person in Ansehung eines bestimmten Vertrages handlungsunfähig sein. Es ist hierbei im Einzelfall zu prüfen und rechtlich zu beurteilen, ob die Person die Tragweite (Folgen) des konkreten, von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zu beurteilen vermochte. Ist dies nicht der Fall, so ist die betreffende Person in Ansehung dieses konkreten Rechtsgeschäftes als (relativ) handlungsunfähig zu betrachten (Ehrenzweig², I/1, 180, SZ 24/140, JB1 1960, 558, MietSlg. 22.068 u.v.a.). Falls daher der Geisteszustand der Klägerin am 20. 2. 1970 nur zu einer beschränkten Entmündigung geführt hätte, so wäre die Klägerin nach vorstehenden Überlegungen damals im allgemeinen beschränkt handlungsfähig, aber nicht schlechthin handlungsunfähig gewesen. Es müßte daher in der Natur des am 20. 2. 1970 geschlossenen Vertrages oder sonstigen besonderen Umständen gelegen sein, um sie in Ansehung dieses Vertrages rechtlich als handlungsunfähig behandeln zu können.
Von diesen rechtlichen Erwägungen ausgehend erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes als mangelhaft. Um die für das Begehren gemäß § 865 ABGB entscheidende Frage der Handlungsfähigkeit der Klägerin verläßlich beurteilen zu können – insoweit ist die Klägerin beweispflichtig (vgl. ArbSlg 7.750 u.a.) – bedarf es Feststellungen über die Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die erstgerichtlichen Feststellungen haben aber (abweichend vom Beweisbeschluß ON. 21) durchwegs nur die Sachlage im Zeitpunkt des Prozesses (bzw. der Beweisaufnahme) zum Gegenstand. Es muß also zunächst geklärt werden, ob bei der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (20. 2. 1970) eine die beschränkte Entmündigung rechtfertigende Geistesschwäche (im Sinne einer krankhaften geistig-seelischen Anomalie bzw. Störung) vorlag oder bloß eine intellektuelle Unbegabtheit und ob die Klägerin deshalb nicht die Fähigkeit besaß, die Tragweite ihrer Rechtshandlungen am 20. 2. 1970 zu erfassen. Sollte damals ein bloßer Mangel des Intellektes bei der Klägerin vor gelegen sein, nicht aber eine Geistesschwäche, so könnte dies die Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB. überhaupt nicht begründen (SZ 31/48 = ÖRZ 1958, 105 u.a., zuletzt 6 Ob 124/71). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Tragweite des Pfandbestellungsvertrages überblicken konnte, wird zu berücksichtigen sein, daß sich die Klägerin nach den bisherigen Verfahrensergebnissen zwar auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung im Werkvertrag zur Bestellung einer Sicherheit für den restlichen Werklohn von S 80.000,-- verpflichtet hat, daß bei der Erfüllung dieser Vertragspflicht aber auch von der Klägerin zu beurteilen war, ob und inwieweit diese Forderung im Zeitpunkt der Pfandbestellung überhaupt noch bestanden hat. In den noch zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen müßte demnach auch deutlich zum Ausdruck kommen, welche Vertragspunkte, bzw. welche Vertragsfolgen die Klägerin zu beurteilen unfähig war.Von diesen rechtlichen Erwägungen ausgehend erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes als mangelhaft. Um die für das Begehren gemäß Paragraph 865, ABGB entscheidende Frage der Handlungsfähigkeit der Klägerin verläßlich beurteilen zu können – insoweit ist die Klägerin beweispflichtig vergleiche ArbSlg 7.750 u.a.) – bedarf es Feststellungen über die Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die erstgerichtlichen Feststellungen haben aber (abweichend vom Beweisbeschluß ON. 21) durchwegs nur die Sachlage im Zeitpunkt des Prozesses (bzw. der Beweisaufnahme) zum Gegenstand. Es muß also zunächst geklärt werden, ob bei der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (20. 2. 1970) eine die beschränkte Entmündigung rechtfertigende Geistesschwäche (im Sinne einer krankhaften geistig-seelischen Anomalie bzw. Störung) vorlag oder bloß eine intellektuelle Unbegabtheit und ob die Klägerin deshalb nicht die Fähigkeit besaß, die Tragweite ihrer Rechtshandlungen am 20. 2. 1970 zu erfassen. Sollte damals ein bloßer Mangel des Intellektes bei der Klägerin vor gelegen sein, nicht aber eine Geistesschwäche, so könnte dies die Handlungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 865, ABGB. überhaupt nicht begründen (SZ 31/48 = ÖRZ 1958, 105 u.a., zuletzt 6 Ob 124/71). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Tragweite des Pfandbestellungsvertrages überblicken konnte, wird zu berücksichtigen sein, daß sich die Klägerin nach den bisherigen Verfahrensergebnissen zwar auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung im Werkvertrag zur Bestellung einer Sicherheit für den restlichen Werklohn von S 80.000,-- verpflichtet hat, daß bei der Erfüllung dieser Vertragspflicht aber auch von der Klägerin zu beurteilen war, ob und inwieweit diese Forderung im Zeitpunkt der Pfandbestellung überhaupt noch bestanden hat. In den noch zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen müßte demnach auch deutlich zum Ausdruck kommen, welche Vertragspunkte, bzw. welche Vertragsfolgen die Klägerin zu beurteilen unfähig war.
Aus diesen Erwägungen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.