Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginnt nach der Literatur und der neueren Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährung im österreichischen Recht in FS Steffen, 65 f mit weiteren Literaturnachweisen; derselbe, Verstärkter Senat oder literarische Schnellkritik, JBl 1996, 474; Riedler, verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87 und die ihm folgenden zitierten Entscheidungsanmerkungen; JBl 1994, 753
[Riedler]; JBl 1996, 311 [Apathy] = EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 91
[Wilhelm] = SZ 68/238; 1 Ob 17/93; 1 Ob 1004/96; 1 Ob 1006, 1007/96;
SZ 69/55, SZ 70/104). Entwickeln sich aber aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich vorhersehbar waren, so handelt es sich dabei um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entsteht. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädlichen Ereignisses dem Geschädigten schon dann bekannt, wenn erst ein Teil der Schädigung eingetreten ist (MietSlg 49.183/29; SZ 70/104). Im vorliegenden Fall bestand der Primärschaden darin, dass der Kläger zwecks Abwehr der unberechtigten Wechselforderung bereits Zahlungen an seinen Rechtsvertreter tätigen musste. Wenngleich den Feststellungen nicht mit der notwendigen Sicherheit zu entnehmen ist, dass der Kläger bereits im Mai 1992 solche Zahlungen leisten musste (- davon geht offenbar das Berufungsgericht aus -), ist dies insoweit ohne Belang, als jedenfalls im Zeitpunkt der zahlenmäßigen Geltendmachung der Privatbeteiligtenforderung des Klägers in dem gegen den "Wechselaussteller" geführten Strafverfahren am 29. Juni 1993 (ON 47 im Verfahren 37 Vr 3603/92, Hv 103/93 des Landesgerichtes Innsbruck) der Primärschaden eingetreten und auch der Höhe nach bekannt war. Bei Klageeinbringung (18. April 1997) war somit die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen.SZ 69/55, SZ 70/104). Entwickeln sich aber aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich vorhersehbar waren, so handelt es sich dabei um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entsteht. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädlichen Ereignisses dem Geschädigten schon dann bekannt, wenn erst ein Teil der Schädigung eingetreten ist (MietSlg 49.183/29; SZ 70/104). Im vorliegenden Fall bestand der Primärschaden darin, dass der Kläger zwecks Abwehr der unberechtigten Wechselforderung bereits Zahlungen an seinen Rechtsvertreter tätigen musste. Wenngleich den Feststellungen nicht mit der notwendigen Sicherheit zu entnehmen ist, dass der Kläger bereits im Mai 1992 solche Zahlungen leisten musste (- davon geht offenbar das Berufungsgericht aus -), ist dies insoweit ohne Belang, als jedenfalls im Zeitpunkt der zahlenmäßigen Geltendmachung der Privatbeteiligtenforderung des Klägers in dem gegen den "Wechselaussteller" geführten Strafverfahren am 29. Juni 1993 (ON 47 im Verfahren 37 römisch fünf r 3603/92, Hv 103/93 des Landesgerichtes Innsbruck) der Primärschaden eingetreten und auch der Höhe nach bekannt war. Bei Klageeinbringung (18. April 1997) war somit die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen.
Der Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist sehr weit gefasst. Er umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung am Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. So kann der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag eine gleichhohe Geldforderung grundsätzlich schon deshalb nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw der Rechtsverfolgung belastet ist (1 Ob 601/93 = EvBl 1994/109; SZ 70/104 mwN). Dem Berufungsgericht ist somit kein Rechtsirrtum vorzuwerfen, soweit es die im Zuge von Abwehrmaßnahmen vom Kläger an seinen Rechtsanwalt getätigten Zahlungen als Primärschaden ansieht. Ausgehend von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass der Kläger von Anfang an wusste, dass er selbst im Falle eines Prozessgewinns gegenüber dem "Wechselaussteller" wegen dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit die Kosten selbst werde tragen müssen (AS 211), erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Eintritt weiterer Schäden in Form uneinbringlicher Kosten vorhersehbar war, als vertretbar. Es entspricht der Rechtsprechung, dass bei Auftreten mehrerer vorhersehbarer Teilschäden im Rahmen eines einheitlichen Schadens nach Entstehung des Primärschadens einer Verjährung der aus den vorhersehbaren Folgeschäden erwachsenden Ersatzansprüche mit Feststellungsklage zu begegnen ist (RIS-Justiz RS0034711, insbesondere 2 Ob 2019/96t = SZ 69/55 = EvBl 1997/11, SZ 70/104 mit Ablehnung gegenteiliger, vom Revisionswerber zitierter Lehre).Der Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB ist sehr weit gefasst. Er umfasst jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung am Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. So kann der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag eine gleichhohe Geldforderung grundsätzlich schon deshalb nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw der Rechtsverfolgung belastet ist (1 Ob 601/93 = EvBl 1994/109; SZ 70/104 mwN). Dem Berufungsgericht ist somit kein Rechtsirrtum vorzuwerfen, soweit es die im Zuge von Abwehrmaßnahmen vom Kläger an seinen Rechtsanwalt getätigten Zahlungen als Primärschaden ansieht. Ausgehend von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass der Kläger von Anfang an wusste, dass er selbst im Falle eines Prozessgewinns gegenüber dem "Wechselaussteller" wegen dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit die Kosten selbst werde tragen müssen (AS 211), erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Eintritt weiterer Schäden in Form uneinbringlicher Kosten vorhersehbar war, als vertretbar. Es entspricht der Rechtsprechung, dass bei Auftreten mehrerer vorhersehbarer Teilschäden im Rahmen eines einheitlichen Schadens nach Entstehung des Primärschadens einer Verjährung der aus den vorhersehbaren Folgeschäden erwachsenden Ersatzansprüche mit Feststellungsklage zu begegnen ist (RIS-Justiz RS0034711, insbesondere 2 Ob 2019/96t = SZ 69/55 = EvBl 1997/11, SZ 70/104 mit Ablehnung gegenteiliger, vom Revisionswerber zitierter Lehre).
Zusammenfassend gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.