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Entscheidung 1 Ob 41/94×

Entscheidung 1 Ob 41/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob41/94(1Ob42/94)

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Maria Z*****, vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen S 600.000,-

sA infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil bzw. den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 6.September 1994, GZ 5 R 125/94-39, womit infolge Berufungen beider Parteien und Rekurses der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7.April 1994, GZ 24 Cg 334/93-32, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung von Amts wegen den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22.November 1995 wird in seinen Entscheidungsgründen dahin berichtigt, das der in den Ausfertigungen der Entscheidung auf S 23 in der 10. Zeile beginnende und in der siebzehnten Zeile endende Satz wie folgt zu lauten hat:

"Im vorliegenden Fall ist der Schaden nicht durch (über den 7.Jänner 1988 hinaus) fortgesetztes Verhalten eines Organs der beklagten Partei herbeigeführt worden, bei dem jede einzelne Handlung und Unterlassung für sich genommen eine selbständige Schadensursache gewesen wäre und mit jeder weiteren Schädigung eine neue Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt würde, in dem sie den Geschädigten zur Kenntnis gelangt."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus dem Zusammenhang des Satzes (aber auch aus S  17)

eindeutig ergibt, wurde der Schaden gerade nicht durch ein  -  über

den 7.Jänner 1988 hinaus  -  fortgesetztes Verhalten des Organs

herbeigeführt. Dieses offenkundige Versehen bei der Abfassung der

Entscheidung ist gemäß §  419  Abs  1  ZPO von Amts wegen zu

berichtigen.

Anmerkung

E41319 01AA0414

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB00041.94.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19960130_OGH0002_0010OB00041_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034440 Rechtssatz 15.06.1938Zivilrecht
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns.
RS0034524 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.
RS0034536 Rechtssatz 11.07.1956Zivilrecht
Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten z …
RS0034618 Rechtssatz 18.04.1979Zivilrecht
Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehend und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon du …
RS0034711 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Der Wortlaut des § 1489 erster Satz ABGB, der im § 1478 ABGB verankerte Grundsatz des Verjährungsrechts, dass nur schon ausübbare Rechte auch verjähren können, die geringe Reichweite der von einem Feststellungsurteil vor Eintritt des Schadens ausgehenden Bi …
RS0034908 Rechtssatz 07.04.1970Zivilrecht
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt - solange noch kein tatsächlicher Schade eingetreten ist - erst zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für die klagende Partei mit Sicherheit voraussehbar wird (JBl 1964/371).
RS0035898 Rechtssatz 03.03.1966Zivilrecht
Gemäß § 393 Abs 4 StPO bilden die Kosten des Strafverfahrens eine Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, ohne daß unterschieden wird, ob ein Schuldspruch oder ein Freispruch gefällt wurde. Es ist daher gemäß § 41 ZPO nur die Notwendigkeit der Ko …
RS0042179 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
RS0050338 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfol …
RS0087613 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Ve …
RS0087614 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Bei bereits vor Einleitung des Zivilprozesses entstandenen Privatbeteiligtenkosten ist die Ermittlung eines "Durchschnittserfolgs", abgestellt auf das Obsiegen in den jeweiligen Verfahrensabschnitten, weder zweckmäßig noch geboten. Für ihren Ersatz ist nur …
RS0087615 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Ga …
RS0087616 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Grundsätzlich teilen auch die Kosten der Privatbeteiligung das Schicksal der Kosten im Rechtsstreit, sodaß auch soweit vom Erfolgsprinzip auszugehen ist.