Rechtssatz RS0087614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087614
Geschäftszahl
1Ob41/94 (1Ob42/94)
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
Bei bereits vor Einleitung des Zivilprozesses entstandenen Privatbeteiligtenkosten ist die Ermittlung eines "Durchschnittserfolgs", abgestellt auf das Obsiegen in den jeweiligen Verfahrensabschnitten, weder zweckmäßig noch geboten. Für ihren Ersatz ist nur erheblich, inwieweit der ursprünglich (bei Klageseinbringung) erhobene Anspruch berechtigt war, sie sind also dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087614
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00041_9400000_002