A/ Zur Revision:
Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Mit der positiven Kenntnis des Schadenseintritts infolge eines dem Rechtsträger zurechenbaren Organverschuldens beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, auch wenn die Schadenshöhe noch nicht bezifferbar ist, weil in einem solchen Fall der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden kann (EvBl 1994/109; JBl 1992, 253; SZ 64/23 uva; zuletzt wieder 1 Ob 39/94; vgl auch Schragel, AHG2 Rz 222). Nun hat das Erstgericht, dessen Feststellungen vom Gericht zweiter Instanz übernommen wurden, wenn auch im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung, so doch ausdrücklich festgestellt, daß die Kenntnis des Schadens „mit der Jahreswende 1987/88 anzunehmen“ sei (S 10 des Ersturteils). Da dieser Tatsachenfeststellung auch keine damit im Widerspruch stehenden tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanzen entgegenstehen,sind alle verjährungsrechtlichen Erwägungen an sie anzuknüpfen: Der Brief des von der Klägerin beigezogenen Arztes vom 14.5.1987, dessen Inhalt die Klägerin kannte und den sie dem Bürgermeister der Landeshauptstadt am 19.5.1987 vorlegte, nimmt bloß zur Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung - auch der Klägerin - Stellung. Daß bei dieser die später festgestellte Erkrankung - eine larvierte Depression - zu diesem Zeitpunkt schon bestanden habe, läßt sich den Feststellungen dagegen nicht entnehmen. Festgestellt wurde vielmehr, daß zwar der Krankheitsbeginn mit Mai 1987 anzunehmen sei (S 7 des Ersturteils), daß die Klägerin aber ihr Krankheitsbild zunächst nur als ein gewisses Unbehagen empfunden habe. Sie sei Ende Mai 1987 mit einer „pelzigen“ Unterlippe aufgewacht, und in weiterer Folge seien bei ihr Magenschmerzen und Schweißausbrüche aufgetreten, doch hätten diese Einwirkungen erst zur Jahreswende 1987/88 zu einem totalen Erschöpfungszustand geführt. Es mag nun durchaus zutreffen, daß die Klägerin die bei ihr aufgetretenen Beschwerden auch auf die Immissionen der Lüftungs- und Klimaanlage zurückgeführt hat, darin also die Ursache für ihr mangelndes Wohlbefinden vermutete. Den tatsächlich eingetretenen Schaden, daß sie an einem (chronischen) Leiden erkrankt war, konnte sie dagegen an dessen Beginn (Mai 1987) noch gar nicht kennen, sodaß die Feststellung des Erstgerichts über den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (Jahreswende 1987/88) auch unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich erscheint, weil die larvierte Depression, also der wahre gesundheitliche Schaden der Klägerin, erst in diesem Zeitpunkt eingetreten ist und für sie manifest wurde. Bei Einbringung der Klage (am 28.12.1990) war die dreijährige Verjährungsfrist somit noch nicht verstrichen. Das bereits dort erhobene Begehren, dessen Höhe die beklagte Partei nicht mehr bekämpft, erweist sich demnach als berechtigt. Da sich die Rechtsrüge der beklagten Partei allein auf die Verjährungsfrage beschränkt, muß auf die - ohnedies bereits gelöste - Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs und auf jene der Kausalität des Organverhaltens nicht mehr weiter eingegangen werden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Mit der positiven Kenntnis des Schadenseintritts infolge eines dem Rechtsträger zurechenbaren Organverschuldens beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, auch wenn die Schadenshöhe noch nicht bezifferbar ist, weil in einem solchen Fall der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden kann (EvBl 1994/109; JBl 1992, 253; SZ 64/23 uva; zuletzt wieder 1 Ob 39/94; vergleiche auch Schragel, AHG2 Rz 222). Nun hat das Erstgericht, dessen Feststellungen vom Gericht zweiter Instanz übernommen wurden, wenn auch im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung, so doch ausdrücklich festgestellt, daß die Kenntnis des Schadens „mit der Jahreswende 1987/88 anzunehmen“ sei (S 10 des Ersturteils). Da dieser Tatsachenfeststellung auch keine damit im Widerspruch stehenden tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanzen entgegenstehen,sind alle verjährungsrechtlichen Erwägungen an sie anzuknüpfen: Der Brief des von der Klägerin beigezogenen Arztes vom 14.5.1987, dessen Inhalt die Klägerin kannte und den sie dem Bürgermeister der Landeshauptstadt am 19.5.1987 vorlegte, nimmt bloß zur Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung - auch der Klägerin - Stellung. Daß bei dieser die später festgestellte Erkrankung - eine larvierte Depression - zu diesem Zeitpunkt schon bestanden habe, läßt sich den Feststellungen dagegen nicht entnehmen. Festgestellt wurde vielmehr, daß zwar der Krankheitsbeginn mit Mai 1987 anzunehmen sei (S 7 des Ersturteils), daß die Klägerin aber ihr Krankheitsbild zunächst nur als ein gewisses Unbehagen empfunden habe. Sie sei Ende Mai 1987 mit einer „pelzigen“ Unterlippe aufgewacht, und in weiterer Folge seien bei ihr Magenschmerzen und Schweißausbrüche aufgetreten, doch hätten diese Einwirkungen erst zur Jahreswende 1987/88 zu einem totalen Erschöpfungszustand geführt. Es mag nun durchaus zutreffen, daß die Klägerin die bei ihr aufgetretenen Beschwerden auch auf die Immissionen der Lüftungs- und Klimaanlage zurückgeführt hat, darin also die Ursache für ihr mangelndes Wohlbefinden vermutete. Den tatsächlich eingetretenen Schaden, daß sie an einem (chronischen) Leiden erkrankt war, konnte sie dagegen an dessen Beginn (Mai 1987) noch gar nicht kennen, sodaß die Feststellung des Erstgerichts über den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (Jahreswende 1987/88) auch unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich erscheint, weil die larvierte Depression, also der wahre gesundheitliche Schaden der Klägerin, erst in diesem Zeitpunkt eingetreten ist und für sie manifest wurde. Bei Einbringung der Klage (am 28.12.1990) war die dreijährige Verjährungsfrist somit noch nicht verstrichen. Das bereits dort erhobene Begehren, dessen Höhe die beklagte Partei nicht mehr bekämpft, erweist sich demnach als berechtigt. Da sich die Rechtsrüge der beklagten Partei allein auf die Verjährungsfrage beschränkt, muß auf die - ohnedies bereits gelöste - Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs und auf jene der Kausalität des Organverhaltens nicht mehr weiter eingegangen werden.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
B/ Zum Rekurs:
Schon in der Klage vertrat die Klägerin die Ansicht, das Verhalten des Bürgermeisters der Landeshauptstadt, das zu ihrem Schaden geführt habe, erfülle das Tatbild des § 302 StGB: das Zivilgericht sei an das freisprechende Erkenntnis des Strafgerichts nicht gebunden, und der Amtsmißbrauch des Organs bedeute, daß jedenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 1 AHG zum Tragen komme. Für die bereits in der Klage selbst geltend gemachten Ansprüche ist die Frage, ob die Ersatzansprüche der langen Verjährungsfrist unterliegen, aus den schon vorher erörterten Erwägungen ohne Bedeutung. Bedeutsam ist sie dagegen für die Ansprüche der Klägerin, die sie erst im Wege der Erweiterung des Klagebegehrens bei der Verhandlungstagsatzung am 1.3.1994 in das Prozeßrechtsverhältnis einführte, somit für das weitere Schmerzengeldbegehren von S 500.000.Schon in der Klage vertrat die Klägerin die Ansicht, das Verhalten des Bürgermeisters der Landeshauptstadt, das zu ihrem Schaden geführt habe, erfülle das Tatbild des Paragraph 302, StGB: das Zivilgericht sei an das freisprechende Erkenntnis des Strafgerichts nicht gebunden, und der Amtsmißbrauch des Organs bedeute, daß jedenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG zum Tragen komme. Für die bereits in der Klage selbst geltend gemachten Ansprüche ist die Frage, ob die Ersatzansprüche der langen Verjährungsfrist unterliegen, aus den schon vorher erörterten Erwägungen ohne Bedeutung. Bedeutsam ist sie dagegen für die Ansprüche der Klägerin, die sie erst im Wege der Erweiterung des Klagebegehrens bei der Verhandlungstagsatzung am 1.3.1994 in das Prozeßrechtsverhältnis einführte, somit für das weitere Schmerzengeldbegehren von S 500.000.
Der Schaden der Klägerin besteht - wie schon ausgeführt - in einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Form einer larvierten Depression. Von dieser erlangte die Klägerin zur Jahreswende 1987/88 Kenntnis. Der Schaden wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen durch die „Blockade“ der (Verwaltungs-)Strafakten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt (als Organ der beklagten Partei) vom 6.3.1987 bis 7.1.1988 (mit)verursacht. Nach diesem Zeitraum nahm das Organ der beklagten Partei auch dem Vorbringen der Klägerin zufolge keine schädigenden Handlungen mehr vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das Erstgericht zwar ausdrücklich festgestellt, daß die Gesundheitsschädigung der Klägerin noch andauere, und seinem Urteil Schmerzperioden bis zum Tag der Urteilsfällung zugrundegelegt, doch kann das an der Verjährung der von der Klägerin erst am 1.3.1994 erhobenen Ansprüche nichts ändern. Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte, bietet die larvierte Depression ein einheitliches Krankheitsbild. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entstanden der Klägerin aus dem schädigenden Organverhalten, das Anfang Jänner 1988 abgeschlossen war, fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die zueinander in einem überschaubaren Zusammenhang stehen und auch schon vorhersehbar waren.
Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des „Primär- oder Erstschadens“) zu laufen (zu § 6 Abs 1 AHG: SZ 64/23; 1 Ob 18/92 ua; zu § 1489 ABGB: JBl 1994, 753), mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung (zu § 6 Abs 1 AHG: SZ 64/23; SZ 60/27 ua; zu § 1489 ABGB vgl nur die Nachweise bei Koziol, Haftpflichtrecht I2 [1980], 317 f FN 40 und 41) aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muß der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des „Primär- oder Erstschadens“) zu laufen (zu Paragraph 6, Absatz eins, AHG: SZ 64/23; 1 Ob 18/92 ua; zu Paragraph 1489, ABGB: JBl 1994, 753), mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung (zu Paragraph 6, Absatz eins, AHG: SZ 64/23; SZ 60/27 ua; zu Paragraph 1489, ABGB vergleiche nur die Nachweise bei Koziol, Haftpflichtrecht I2 [1980], 317 f FN 40 und 41) aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muß der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.
Dieser ständigen Rechtsprechung pflichtet Koziol, der diese sonst, soweit sie die Verjährungsfrist schon mit der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung als in Gang gesetzt annimmt, sofern nur der künftige Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits mit Sicherheit vorhergesehen werden kann, einer „tiefgreifenden“ (so F.Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, in FS-Steffen [1995], 65, 71) Kritik unterzogen hat (aaO 316 ff), mit gewichtigen Argumenten bei: Sei ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, seien damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und sei dieser dem Grunde nach entstanden. Soweit vom Geschädigten die Anbringung einer Feststellungsklage zur Unterbrechung der Verjährung gefordert werde, könne dem nicht mit dem - bei noch fehlendem Schadenseintritt stichhältigen - Argument entgegengetreten werden, der Geschädigte werde zu einer Klage gezwungen, obschon möglicherweise mangels Schadens überhaupt kein Ersatzanspruch entstehen werde. Da der Schaden bereits eingetreten sei, sei auch der Ersatzanspruch bereits entstanden, sodaß weder die Feststellungsklage noch das Verlangen nach einem Anerkenntnis durch den Ersatzpflichtigen als überflüssig angesehen werden könne. Die Verjährung der von diesem zu vertretenden Folgeschäden beginne daher in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folge sie sind, bekannt werde. Soweit Folgeschäden allerdings auf bis dahin nicht wahrgenommene Zwischenursachen zurückzuführen seien, könne dem Geschädigten die Klageführung zur Wahrung seiner Interessen nicht zugemutet werden, weil solche weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar seien, sodaß die Überzeugung objektiv gerechtfertigt erscheine, daß die Verfolgung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme.
Dagegen vertritt Riedler (Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach § 1489 ABGB? in ZVR 1993, 44, 51; derselbe auch in JBl 1994, 756) die Auffassung, der Schadenersatzanspruch werde bei jedem einzelnen Folgeschaden erst mit dem Schadenseintritt existent und mittels Leistungsklage durchsetzbar, sodaß bei einem „zeitlich gedehnten Schaden“ jeder Teilschaden mit dessen Kenntnis durch den Geschädigten eine besondere Frist in Gang setze. Gleicher Ansicht sind Apathy/Riedler in einer Glosse in DRdA 1992, 349 f; auch Apathy (EKHG § 17 Rz 8) teilt diese Auffassung. Soweit sich Riedler (in ZVR aaO FN 90 ff) auf P.Bydlinski (JBl 1986, 305; derselbe in DRdA 1993, 188) beruft, übersieht er allerdings, daß diese dort nicht zur Verjährung von Folgeschäden, sondern zur Verjährung bei Schädigung durch fortgesetzte Handlungen (vgl dazu auch Koziol aaO 318 f) Stellung nimmt.Dagegen vertritt Riedler (Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach Paragraph 1489, ABGB? in ZVR 1993, 44, 51; derselbe auch in JBl 1994, 756) die Auffassung, der Schadenersatzanspruch werde bei jedem einzelnen Folgeschaden erst mit dem Schadenseintritt existent und mittels Leistungsklage durchsetzbar, sodaß bei einem „zeitlich gedehnten Schaden“ jeder Teilschaden mit dessen Kenntnis durch den Geschädigten eine besondere Frist in Gang setze. Gleicher Ansicht sind Apathy/Riedler in einer Glosse in DRdA 1992, 349 f; auch Apathy (EKHG Paragraph 17, Rz 8) teilt diese Auffassung. Soweit sich Riedler (in ZVR aaO FN 90 ff) auf P.Bydlinski (JBl 1986, 305; derselbe in DRdA 1993, 188) beruft, übersieht er allerdings, daß diese dort nicht zur Verjährung von Folgeschäden, sondern zur Verjährung bei Schädigung durch fortgesetzte Handlungen vergleiche dazu auch Koziol aaO 318 f) Stellung nimmt.
F.Bydlinski (aaO 72 ff) verteidigt dagegen die Thesen Koziols: Die Gegenmeinung, jeder Teil-(Folge-)schaden setze eine neue Verjährungsfrist in Gang, laufe den leitenden Zwecken des Verjährungsrechts - der Erhaltung langfristig ruhiger und unbestrittener Zustände als Hauptfunktion der Verjährung sowie der Vermeidung der mit dem Verlauf der Zeit immer größer werdenden Beweisverdunkelungen und der damit verbundenen Mehrbelastungen für die Gerichte und die Parteien - zuwider. Möge die Feststellungsklage auch ihre Schwächen haben, weil sie nur für bestimmte Anspruchselemente Klarheit und Bindung schaffe und spätere Auseinandersetzungen über die Schadenshöhe und die Kausalität des seinerzeit haftungsbegründenden Verhaltens nicht vermeiden könne, so sei das, da das Feststellungsurteil über die wichtigsten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen endgültig bindend abspreche, doch das geringere Übel. Die Ingangsetzung der Verjährungsfrist mit dem Erstschaden stehe auch mit dem Wortlaut des § 1489 ABGB in Einklang, weil dieser nur den Fall des - einheitlichen - „Schadens“ trifft; zum ungleich schwierigeren Problem „zeitlich gedehnter“ Teilschäden äußere sich diese Bestimmung nicht, sodaß die Frage, ob und inwieweit sie auch auf solche Fälle anzuwenden sei, unter Bedachtnahme auf die leitenden Zwecke des Verjährungsrechts zu beantworten sei. Der Wortlaut decke nur die in der jüngeren Rechtsprechung vertretene Meinung nicht, es komme für den Verjährungsbeginn nur auf den Eintritt eines schädigenden Ereignisses und deren Kenntnis an. Niemand müsse sich Säumigkeit vorwerfen lassen, der erst den Eintritt eines Schadens abwarte, ehe er gegen den - potentiellen - Schädiger vorgehe. Wo eine Feststellungsklage bloß Anhang einer ohnedies bereits indizierten Leistungklage wegen schon entstandener Schäden ist, bestünden gegen sie auch die sonst gegen die zur Vermeidung der Verjährung von Primärschäden vor deren Entstehung geforderte Feststellungsklage vorgetragenen berechtigten Bedenken aus prozeßökonomischer Sicht nicht.F.Bydlinski (aaO 72 ff) verteidigt dagegen die Thesen Koziols: Die Gegenmeinung, jeder Teil-(Folge-)schaden setze eine neue Verjährungsfrist in Gang, laufe den leitenden Zwecken des Verjährungsrechts - der Erhaltung langfristig ruhiger und unbestrittener Zustände als Hauptfunktion der Verjährung sowie der Vermeidung der mit dem Verlauf der Zeit immer größer werdenden Beweisverdunkelungen und der damit verbundenen Mehrbelastungen für die Gerichte und die Parteien - zuwider. Möge die Feststellungsklage auch ihre Schwächen haben, weil sie nur für bestimmte Anspruchselemente Klarheit und Bindung schaffe und spätere Auseinandersetzungen über die Schadenshöhe und die Kausalität des seinerzeit haftungsbegründenden Verhaltens nicht vermeiden könne, so sei das, da das Feststellungsurteil über die wichtigsten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen endgültig bindend abspreche, doch das geringere Übel. Die Ingangsetzung der Verjährungsfrist mit dem Erstschaden stehe auch mit dem Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB in Einklang, weil dieser nur den Fall des - einheitlichen - „Schadens“ trifft; zum ungleich schwierigeren Problem „zeitlich gedehnter“ Teilschäden äußere sich diese Bestimmung nicht, sodaß die Frage, ob und inwieweit sie auch auf solche Fälle anzuwenden sei, unter Bedachtnahme auf die leitenden Zwecke des Verjährungsrechts zu beantworten sei. Der Wortlaut decke nur die in der jüngeren Rechtsprechung vertretene Meinung nicht, es komme für den Verjährungsbeginn nur auf den Eintritt eines schädigenden Ereignisses und deren Kenntnis an. Niemand müsse sich Säumigkeit vorwerfen lassen, der erst den Eintritt eines Schadens abwarte, ehe er gegen den - potentiellen - Schädiger vorgehe. Wo eine Feststellungsklage bloß Anhang einer ohnedies bereits indizierten Leistungklage wegen schon entstandener Schäden ist, bestünden gegen sie auch die sonst gegen die zur Vermeidung der Verjährung von Primärschäden vor deren Entstehung geforderte Feststellungsklage vorgetragenen berechtigten Bedenken aus prozeßökonomischer Sicht nicht.
Das entspricht auch gesicherter deutscher Rechtsprechung zu der für § 1489 erster Satz ABGB vorbildlichen Bestimmung des § 852 Abs 1 BGB, nach dem die kurze dreijährige Verjährungszeit mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (vgl nur BGH in NJW 1993, 648 mzN aus seiner Rechtsprechung; vgl auch Palandt/Thomas, BGB54 § 852 Rz 8 ff; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/213 [1994], 593 f): Die genannte Bestimmung setze voraus, daß ein Schadenersatzanspruch überhaupt entstanden ist, die rechtliche Möglichkeit, auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines künftigen Schadens zu klagen, sei indessen für den Zeitpunkt der Schadensentstehung ohne Bedeutung, sei doch eben künftiger Schaden noch nicht entstanden. Habe jedoch eine einzige in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so werde die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen in Gang gesetzt, sobald irgendein (Teil-)Schaden schon entstanden ist (so auch BGH in NJW 1992, 2828 f; NJW 1991, 2833, 2835; BGHZ 100, 228, 231 f uva). Nur wenn mehrere selbständige Handlungen des Schädigers mitgewirkt haben, beginne die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen (BGH auch in NJW 1985, 1023; NJW 1978, 262 ua).Das entspricht auch gesicherter deutscher Rechtsprechung zu der für Paragraph 1489, erster Satz ABGB vorbildlichen Bestimmung des Paragraph 852, Absatz eins, BGB, nach dem die kurze dreijährige Verjährungszeit mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt vergleiche nur BGH in NJW 1993, 648 mzN aus seiner Rechtsprechung; vergleiche auch Palandt/Thomas, BGB54 Paragraph 852, Rz 8 ff; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/213 [1994], 593 f): Die genannte Bestimmung setze voraus, daß ein Schadenersatzanspruch überhaupt entstanden ist, die rechtliche Möglichkeit, auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines künftigen Schadens zu klagen, sei indessen für den Zeitpunkt der Schadensentstehung ohne Bedeutung, sei doch eben künftiger Schaden noch nicht entstanden. Habe jedoch eine einzige in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so werde die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen in Gang gesetzt, sobald irgendein (Teil-)Schaden schon entstanden ist (so auch BGH in NJW 1992, 2828 f; NJW 1991, 2833, 2835; BGHZ 100, 228, 231 f uva). Nur wenn mehrere selbständige Handlungen des Schädigers mitgewirkt haben, beginne die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen (BGH auch in NJW 1985, 1023; NJW 1978, 262 ua).
An der ständigen, mit der Judikatur des Bundesgerichtshofs bei gleicher Rechtslage übereinstimmenden Rechtsprechung zur Verjährung von Folgeschäden ist mit Koziol und F.Bydlinski festzuhalten. Die in einem Teil des Schrifttums vertretene gegenteilige Auffassung unterscheidet nicht genügend scharf zwischen der Verjährung von dem Grunde nach bekannten (Teil-)Schäden als Folgen eines bestimmten abgeschlossenen Verhaltens einerseits und der Verjährung von Schäden infolge fortgesetzten oder wiederholten Verhaltens, bei dem jede einzelne Handlung oder Unterlassung für sich selbst Schadensursache ist und deshalb mit jeder weiteren Zufügung eines Schadens eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt (EvBl 1968/57; JBl 1967, 32 ua; Koziol aaO 318 f; P.Bydlinski in DRdA 1993, 188).
Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon voraussehbaren Schäden hat der Geschädigte somit sowohl nach § 6 Abs 1 AHG wie auch nach § 1489 ABGB mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Der Klägerin waren zum Jahreswechsel 1987/88 alle schadensbegründenden Umstände (Verhalten des Organs der beklagten Partei, Eintritt des Schadens), die sie schließlich auch zur Klageführung bewogen, soweit bekannt, daß sie auch in dieser Hinsicht ein Feststellungsbegehren mit Aussicht auf Erfolg hätte anstellen können (SZ 63/37 uva; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1489 Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall ist der Schaden nicht durch (über den 7. Jänner 1988 hinaus) fortgesetztes Verhalten eines Organs der beklagten Partei herbeigeführt worden, bei dem jede einzelne Handlung und Unterlassung für sich genommen eine selbständige Schadensursache gewesen wäre und mit jeder weiteren Schädigung eine neue Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt würde, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt. Die Immissionen vom Nachbargrund, die ihrem Wesen nach eine Wiederholung der schädigenden Handlungen darstellen würden, wurden nicht von einem Organ der beklagten Partei veranlaßt. Zum Zeitpunkt der Erweiterung des Klagebegehrens am 1.3.1994 war der damit geltend gemachte Anspruch (auf ein Schmerzengeld von S 500.000) demnach bei unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1489 erster Satz ABGB) in der Tat verjährt.Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon voraussehbaren Schäden hat der Geschädigte somit sowohl nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG wie auch nach Paragraph 1489, ABGB mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Der Klägerin waren zum Jahreswechsel 1987/88 alle schadensbegründenden Umstände (Verhalten des Organs der beklagten Partei, Eintritt des Schadens), die sie schließlich auch zur Klageführung bewogen, soweit bekannt, daß sie auch in dieser Hinsicht ein Feststellungsbegehren mit Aussicht auf Erfolg hätte anstellen können (SZ 63/37 uva; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1489, Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall ist der Schaden nicht durch (über den 7. Jänner 1988 hinaus) fortgesetztes Verhalten eines Organs der beklagten Partei herbeigeführt worden, bei dem jede einzelne Handlung und Unterlassung für sich genommen eine selbständige Schadensursache gewesen wäre und mit jeder weiteren Schädigung eine neue Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt würde, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt. Die Immissionen vom Nachbargrund, die ihrem Wesen nach eine Wiederholung der schädigenden Handlungen darstellen würden, wurden nicht von einem Organ der beklagten Partei veranlaßt. Zum Zeitpunkt der Erweiterung des Klagebegehrens am 1.3.1994 war der damit geltend gemachte Anspruch (auf ein Schmerzengeld von S 500.000) demnach bei unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) in der Tat verjährt.
Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz ist die Rechtssache auch in diesem Umfang spruchreif. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es ließe sich aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilen, ob dem Bürgermeister der Landeshauptstadt, der als Organ der beklagten Partei tätig wurde bzw untätig blieb, das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 StGB angelastet werden könne. Unabhängig vom freisprechenden Erkenntnis des Strafgerichts, das allerdings für das Zivilgericht keine Bindungswirkung entfaltet, ist aus den Tatsachenfeststellungen der eindeutige Schluß zu ziehen, daß dem Organ das Verbrechen nach § 302 Abs 1 StGB nicht angelastet werden kann. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wird zur Begehung dieses Delikts für die innere Tatseite wissentlicher Befugnismißbrauch gefordert, und müßte der Mißbrauch von zumindest bedingtem Vorsatz des Täters getragen sein, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen. Am Kriterium der Schädigungsabsicht mangelt es aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen. Der Bürgermeister vertrat danach nämlich die Ansicht, die ihm angelastete Zurückhaltung der Strafakten („Aktenblockade“) verantworten zu können, weil seiner Meinung nach eine Gesundheitsschädigung bei der Klägerin nicht eintreten konnte, was er den vorliegenden Gutachten entnahm. Er war also der wenngleich objektiv unrichtigen Überzeugung, eine gesundheitliche Schädigung der Klägerin könne durch sein Vorgehen nicht eintreten, sodaß seinem Verhalten der für die Begehung des Amtsmißbrauchs unbedingt nötige Schädigungsvorsatz mangelte. Es ist zwar dem Obersten Gerichtshof verwehrt, einem Auftrag des Gerichts zweiter Instanz zur Verfahrensergänzung entgegenzutreten (JBl 1991, 580 uva), im vorliegenden Fall beruhen indessen die vom Berufungsgericht als erforderlich erachteten Ergänzungen auf aktenwidrigen Überlegungen. Läßt sich nämlich den vom Gericht zweiter Instanz übernommenen Feststellungen - wie schon ausgeführt - entgegen dessen Schlußfolgerungen ohne weiteres entnehmen, daß der Bürgermeister nicht mit dem tatbildmäßig geforderten Schädigungsvorsatz gehandelt hat, muß die Frage, ob der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision vorliege, erst gar nicht geprüft werden. Das Berufungsgericht erteilt auch keine konkreten Aufträge, in welcher Richtung und in welchem Umfang die Sachverhaltsgrundlage zu ergänzen sein würden, sondern beschränkt sich auf die - kryptische - Feststellung, daß „Unvollständigkeiten aufgrund nicht festgestellter Tatsachen vorlägen“ (S 21 des berufungsgerichtlichen Urteils) bzw daß ergänzende Feststellungen „in der besprochenen Richtung“ zu treffen wären (S 30 f des Urteils). Ein den Obersten Gerichtshof bindender Auftrag zur Verfahrensergänzung liegt daher in Wahrheit gar nicht vor.Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz ist die Rechtssache auch in diesem Umfang spruchreif. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es ließe sich aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilen, ob dem Bürgermeister der Landeshauptstadt, der als Organ der beklagten Partei tätig wurde bzw untätig blieb, das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB angelastet werden könne. Unabhängig vom freisprechenden Erkenntnis des Strafgerichts, das allerdings für das Zivilgericht keine Bindungswirkung entfaltet, ist aus den Tatsachenfeststellungen der eindeutige Schluß zu ziehen, daß dem Organ das Verbrechen nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht angelastet werden kann. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wird zur Begehung dieses Delikts für die innere Tatseite wissentlicher Befugnismißbrauch gefordert, und müßte der Mißbrauch von zumindest bedingtem Vorsatz des Täters getragen sein, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen. Am Kriterium der Schädigungsabsicht mangelt es aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen. Der Bürgermeister vertrat danach nämlich die Ansicht, die ihm angelastete Zurückhaltung der Strafakten („Aktenblockade“) verantworten zu können, weil seiner Meinung nach eine Gesundheitsschädigung bei der Klägerin nicht eintreten konnte, was er den vorliegenden Gutachten entnahm. Er war also der wenngleich objektiv unrichtigen Überzeugung, eine gesundheitliche Schädigung der Klägerin könne durch sein Vorgehen nicht eintreten, sodaß seinem Verhalten der für die Begehung des Amtsmißbrauchs unbedingt nötige Schädigungsvorsatz mangelte. Es ist zwar dem Obersten Gerichtshof verwehrt, einem Auftrag des Gerichts zweiter Instanz zur Verfahrensergänzung entgegenzutreten (JBl 1991, 580 uva), im vorliegenden Fall beruhen indessen die vom Berufungsgericht als erforderlich erachteten Ergänzungen auf aktenwidrigen Überlegungen. Läßt sich nämlich den vom Gericht zweiter Instanz übernommenen Feststellungen - wie schon ausgeführt - entgegen dessen Schlußfolgerungen ohne weiteres entnehmen, daß der Bürgermeister nicht mit dem tatbildmäßig geforderten Schädigungsvorsatz gehandelt hat, muß die Frage, ob der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision vorliege, erst gar nicht geprüft werden. Das Berufungsgericht erteilt auch keine konkreten Aufträge, in welcher Richtung und in welchem Umfang die Sachverhaltsgrundlage zu ergänzen sein würden, sondern beschränkt sich auf die - kryptische - Feststellung, daß „Unvollständigkeiten aufgrund nicht festgestellter Tatsachen vorlägen“ (S 21 des berufungsgerichtlichen Urteils) bzw daß ergänzende Feststellungen „in der besprochenen Richtung“ zu treffen wären (S 30 f des Urteils). Ein den Obersten Gerichtshof bindender Auftrag zur Verfahrensergänzung liegt daher in Wahrheit gar nicht vor.
Ist der Schaden der Klägerin aber nicht aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch bereits in drei Jahren. In Stattgebung des Rekurses ist deshalb die erstgerichtliche Entscheidung, mit der das Begehrens auf Zahlung eines weiteren Schmerzengelds von S 500.000 abgewiesen wurde, wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Ist der Schaden der Klägerin aber nicht aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch bereits in drei Jahren. In Stattgebung des Rekurses ist deshalb die erstgerichtliche Entscheidung, mit der das Begehrens auf Zahlung eines weiteren Schmerzengelds von S 500.000 abgewiesen wurde, wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten beruht im Revision- wie im Rekursverfahren auf den §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht im Revision- wie im Rekursverfahren auf den Paragraphen 41,, 43 Absatz eins und 50 ZPO.
Es sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Der erste Abschnitt reicht bis zur Verhandlungstagsatzung am 1.3.1994; ihm liegt ein Streitwert von S 100.000 zugrunde. In diesem Verfahrensabschnitt hat die Klägerin zur Gänze obsiegt. Es stehen ihr daher die vom Erstgericht richtig ermittelte Verdienstsumme von S 26.229 und die gleichfalls richtig mit S 14.221 festgestellten Barauslagen zu.
Ferner gebühren ihr die Kosten ihrer Privatbeteiligung an dem gegen das Organ wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB geführten Strafverfahren. Die Beteiligung der Klägerin an diesem Verfahren war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil das dem Organ angelastete Verhalten dort einer genauen Prüfung unterzogen wurde, zumal die Mitwirkung an einem auf polizeilichen Erhebungen aufbauenden und vom Amtsbetrieb und vom Untersuchungsgrundsatz getragenen Verfahren eine bessere Aufklärung behördeninterner Vorgänge erwarten ließ, als dies sonst in einem Rechtsstreit möglich wäre. Der Freispruch des Organs (mangels erwiesener Schädigungsabsicht) schließt den Zuspruch von Privatbeteiligtenkosten keineswegs aus (SZ 39/44 ua; Hule in ÖJZ 1973, 484 mwN). Grundsätzlich teilen auch die Kosten der Privatbeteiligung das Schicksal der Kosten im Rechtsstreit, sodaß auch soweit vom Erfolgsprinzip auszugehen ist (Fucik in Rechberger, ZPO vor § 40 Rz 5 mwN). Die Privatbeteiligtenkosten waren bereits vor Einleitung des Rechtsstreits entstanden. Solche Kosten sind dann aber nicht gleichsam rückblickend auf das gesamte Verfahren aufzuteilen; die Ermittlung eines „Durchschnittserfolgs“ (Fucik aaO) ist weder zweckmäßig noch geboten. Das Strafverfahren ist als Instrument zur Feststellung des Anspruchsgrundes zu verstehen, der tatsächliche Verlauf des Rechtsstreit hat keinerlei Bedeutung für die bereits entstandenen, der Höhe nach feststehenden Kosten der Privatbeteiligung. Für deren Ersatz kann daher nur erheblich sein, inwieweit der ursprünglich (bei Klagseinbringung) erhobene Anspruch berechtigt war (M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 168, 311 ff; ähnlich auch Hule aaO 485). Die Kosten der Privatbeteiligung sind also dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnen, in welchem die Klägerin zur Gänze obsiegte. Es steht ihr daher auch der Ersatz der gesamten Kosten der Privatbeteiligung zu. Bei der Ermittlung der Höhe der zu Recht verzeichneten Kosten ist allerdings zu berücksichtigen, daß Unterbrechungen der Hauptverhandlung stattfanden und die Zeit der Beratung des Gerichtshofs nur als Wartezeit zu honorieren ist. Die Kosten der Privatbeteiligung belaufen sich daher auf S 49.386 (einschließlich S 8.231 Umsatzsteuer).Ferner gebühren ihr die Kosten ihrer Privatbeteiligung an dem gegen das Organ wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB geführten Strafverfahren. Die Beteiligung der Klägerin an diesem Verfahren war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil das dem Organ angelastete Verhalten dort einer genauen Prüfung unterzogen wurde, zumal die Mitwirkung an einem auf polizeilichen Erhebungen aufbauenden und vom Amtsbetrieb und vom Untersuchungsgrundsatz getragenen Verfahren eine bessere Aufklärung behördeninterner Vorgänge erwarten ließ, als dies sonst in einem Rechtsstreit möglich wäre. Der Freispruch des Organs (mangels erwiesener Schädigungsabsicht) schließt den Zuspruch von Privatbeteiligtenkosten keineswegs aus (SZ 39/44 ua; Hule in ÖJZ 1973, 484 mwN). Grundsätzlich teilen auch die Kosten der Privatbeteiligung das Schicksal der Kosten im Rechtsstreit, sodaß auch soweit vom Erfolgsprinzip auszugehen ist (Fucik in Rechberger, ZPO vor Paragraph 40, Rz 5 mwN). Die Privatbeteiligtenkosten waren bereits vor Einleitung des Rechtsstreits entstanden. Solche Kosten sind dann aber nicht gleichsam rückblickend auf das gesamte Verfahren aufzuteilen; die Ermittlung eines „Durchschnittserfolgs“ (Fucik aaO) ist weder zweckmäßig noch geboten. Das Strafverfahren ist als Instrument zur Feststellung des Anspruchsgrundes zu verstehen, der tatsächliche Verlauf des Rechtsstreit hat keinerlei Bedeutung für die bereits entstandenen, der Höhe nach feststehenden Kosten der Privatbeteiligung. Für deren Ersatz kann daher nur erheblich sein, inwieweit der ursprünglich (bei Klagseinbringung) erhobene Anspruch berechtigt war (M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 168, 311 ff; ähnlich auch Hule aaO 485). Die Kosten der Privatbeteiligung sind also dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnen, in welchem die Klägerin zur Gänze obsiegte. Es steht ihr daher auch der Ersatz der gesamten Kosten der Privatbeteiligung zu. Bei der Ermittlung der Höhe der zu Recht verzeichneten Kosten ist allerdings zu berücksichtigen, daß Unterbrechungen der Hauptverhandlung stattfanden und die Zeit der Beratung des Gerichtshofs nur als Wartezeit zu honorieren ist. Die Kosten der Privatbeteiligung belaufen sich daher auf S 49.386 (einschließlich S 8.231 Umsatzsteuer).
Im zweiten Verfahrensabschnitt (ab der Verhandlungstagsatzung vom 1.3.1994) hat die Klägerin bloß mit einem Sechstel ihres Begehrens obsiegt, weshalb sie der beklagten Partei zwei Drittel der dieser entstandenen Kosten der Verhandlungstagsatzung vom 1.3.1994 zu ersetzen hat. Der beklagten Partei stehen ferner die gesamten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung und des von ihr erhobenen Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß zu, weil sie insoweit zur Gänze durchgedrungen ist. Das bedeutet rein rechnerisch den Anspruch der beklagten Partei auf Ersatz ihr zustehender Verfahrenskosten von S 51.778. Der klagenden Partei gebührt hingegen im zweiten Verfahrensabschnitt, weil sie in diesem Umfang obsiegte, der Ersatz der Kosten der von ihr erstatteten Berufungs- und auch der Revisionsbeantwortung in Höhe von insgesamt S 9.033,50. Der zum Teil erfolgreiche Kostenrekurs an die zweite Instanz (Zuspruch eines Teils der verzeichneten Privatbeteiligtenkosten) ist der Klägerin nicht zu honorieren, weil sie die Entscheidung im Kostenpunkt mit der ohnehin erhobenen Berufung hätte bekämpfen müssen. Für die jeweils erfolglosen Rechtsmittelschriften ist den Parteien ein Kostenersatz zu versagen. Zählt man der Gesamtverdienstsumme der Klägerin von S 35.262,50 die 20 %ige Umsatzsteuer (S 7.052,50), die Kosten der Privatbeteiligung von S 49.386 (inklusive S 8.231 Umsatzsteuer) und die Barauslagen im Betrag von S 14.221 hinzu, ergibt sich ein zu Recht bestehendes Kostenbegehren der Klägerin von S 105.922, von dem der der beklagten Partei gebührende Kostenbetrag von S 51.778 in Abzug zu bringen ist.