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Entscheidung 1 Ob 130/13v×

Entscheidung 1 Ob 130/13v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031407 Rechtssatz 12.11.1958Zivilrecht
Eine Ersparnisanrechnung kann als Vermögensvorteil nur gegenüber dem Vermögensschaden erfolgen. Dieser besteht in einem Verdienstentgang oder in Ausgaben (Heilungskosten, Sachschadenbehebung und dergleichen). Schmerzengeld ist kein Ersatz für Vermögensschad …
RS0034512 Rechtssatz 15.06.1967Zivilrecht
Zur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach dem AHG.
RS0034536 Rechtssatz 11.07.1956Zivilrecht
Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten z …
RS0034711 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Der Wortlaut des § 1489 erster Satz ABGB, der im § 1478 ABGB verankerte Grundsatz des Verjährungsrechts, dass nur schon ausübbare Rechte auch verjähren können, die geringe Reichweite der von einem Feststellungsurteil vor Eintritt des Schadens ausgehenden Bi …
RS0050338 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfol …
RS0050355 Rechtssatz 14.11.1984Zivilrecht
Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte (SZ 52/186 …
RS0083144 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.
RS0087613 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Ve …