Rechtssatz RS0031407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031407
Entscheidungsdatum
18.07.2013
Rechtssatz
Eine Ersparnisanrechnung kann als Vermögensvorteil nur gegenüber dem Vermögensschaden erfolgen. Dieser besteht in einem Verdienstentgang oder in Ausgaben (Heilungskosten, Sachschadenbehebung und dergleichen). Schmerzengeld ist kein Ersatz für Vermögensschaden, sondern eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden. Diesem gegenüber findet die Anrechnung eines Vermögensvorteiles nicht statt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 388/58
Entscheidungstext OGH 12.11.1958 2 Ob 388/58
Veröff: EvBl 1959/55 S 100
- 10 Ob 209/02m
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 Ob 209/02m
Auch; Beisatz: Mit Hinweisen auf zum Teil abweichende Ansichten im deutschen Rechtsbereich. (T1)
- 5 Ob 242/03d
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 242/03d
Vgl auch; Beisatz: Während bei Vermögensschäden die in Geld messbare Minderung des Vermögens die Höhe des Ersatzes angibt, kann für ideelle Schäden ihrer Natur nach das Geld kein Maßstab sein. Ein immaterieller Schaden kann eben nicht in Geld gemessen werden. (T2)
- 6 Ob 54/04s
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 54/04s
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob beim Schmerzengeld eine Vorteilsausgleichung überhaupt in Betracht kommt, ist strittig und in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Sie gehört in das Verfahren über die Höhe des Anspruchs. (T3)
- 4 Ob 78/08m
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 78/08m
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/81
- 2 Ob 226/07k
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k
Auch; nur: Eine Ersparnisanrechnung kann als Vermögensvorteil nur gegenüber dem Vermögensschaden erfolgen. (T4); Veröff: SZ 2008/107
- 1 Ob 130/13v
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 130/13v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031407
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19581112_OGH0002_0020OB00388_5800000_001