Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, dass die Klägerin durch die Behandlung des Landeskrankenhauses F***** keine körperlichen Schmerzen, die über jene der Grundverletzung hinausgegangen wären, erduldet habe. Vielmehr wäre der Schmerzverlauf - abgestellt auf körperliche Schmerzen - bei kunstgerechter operativer Versorgung im Gegensatz zur durchgeführten konservativen Ruhigstellung intensiver gewesen. Die Klägerin habe sich aufgrund dieser Feststellung beim Zuspruch von Schmerzengeld im Rahmen der Vorteilsausgleichung jedenfalls jene körperlichen Schmerzen, die sie aufgrund des Behandlungsfehlers nicht erdulden habe müssen, anrechnen zu lassen. Es stünden einander gleichartige Ansprüche gegenüber, weil körperliche und seelische Schmerzen (aus der unterlassenen Primäroperation) gegen körperliche und seelische Schmerzen (aus den Folgen der unterlassenen Primäroperation) aufgewogen werden könnten. Wäre dies vom Berufungsgericht berücksichtigt worden, so wäre für die ersparten Schmerzen vom Schmerzengeldbetrag zumindest ein Abzug von EUR 2.000 zu machen gewesen. Zur Höhe des Schmerzengeldes wurde vorgebracht, dass der Klägerin höchstens für das aufgrund des Behandlungsfehlers entstandene Ungemach (gewisse zusätzliche Funktionseinschränkungen des Daumens) sowie allenfalls für die durch die Unmöglichkeit des Häkelns entstandenen Unlustgefühle zuzusprechen sei. Der Klägerin sei rechtskräftig Verdienstentgang dafür zugesprochen worden, dass sie "kein Zubrot" mehr durch Häkeln verdienen könnte. Dies sei die Hauptursache ihrer Unlustgefühle. Es stehe der Klägerin jedenfalls nur ein Betrag von EUR 3.000 zu. Berücksichtige man nun noch im Hinblick auf die Vorteilsausgleichung, dass sich die Klägerin EUR 2.000 anrechnen lassen müsse, so stünde ihr lediglich der bereits rechtskräftig zugesprochene Betrag von EUR 1.000 zu.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Dabei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden (2 Ob 154/03s uva).
Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung ist die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses für den Nachteil und einen entstandenen Vorteil (vgl Reischauer in Rummel II3 § 1312 ABGB, Rz 2 f). Der verschaffte Nutzen ist gegen den verursachten Schaden in Rechnung zu bringen (§ 1312 ABGB). Der Begriff der Vorteilsausgleichung ist also ausschließlich auf materielle Schäden (Vermögensschäden) zugeschnitten (10 Ob 209/02m = ZVR 2002/94 mwN; Danzl, Schmerzengeld8, S 196f). Der Zweck der Ersatzpflicht ist es, den im Vermögen des Geschädigten entstandenen Schaden auszugleichen. Es sind also grundsätzlich alle durch das schädigende Ereignis verursachten Vorteile vom Schaden abzurechnen (10 Ob 209/02m, Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 11/19). In der Rechtsprechung wird auch betont, dass die Anrechnung eines Vorteils dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen muss und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (10 Ob 209/02m, RIS-Justiz RS0023600). Während somit bei Vermögensschäden die in Geld messbare Minderung des Vermögens die Höhe des Ersatzes angibt, kann für ideelle Schäden ihrer Natur nach das Geld kein Maßstab sein. Ein immaterieller Schaden kann eben nicht in Geld gemessen werden (10 Ob 209/02m, Koziol aaO; Harrer in Schwimann2, § 1293 ABGB, Rz 21; Danzl aaO).Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung ist die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses für den Nachteil und einen entstandenen Vorteil vergleiche Reischauer in Rummel II3 Paragraph 1312, ABGB, Rz 2 f). Der verschaffte Nutzen ist gegen den verursachten Schaden in Rechnung zu bringen (Paragraph 1312, ABGB). Der Begriff der Vorteilsausgleichung ist also ausschließlich auf materielle Schäden (Vermögensschäden) zugeschnitten (10 Ob 209/02m = ZVR 2002/94 mwN; Danzl, Schmerzengeld8, S 196f). Der Zweck der Ersatzpflicht ist es, den im Vermögen des Geschädigten entstandenen Schaden auszugleichen. Es sind also grundsätzlich alle durch das schädigende Ereignis verursachten Vorteile vom Schaden abzurechnen (10 Ob 209/02m, Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 11/19). In der Rechtsprechung wird auch betont, dass die Anrechnung eines Vorteils dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen muss und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (10 Ob 209/02m, RIS-Justiz RS0023600). Während somit bei Vermögensschäden die in Geld messbare Minderung des Vermögens die Höhe des Ersatzes angibt, kann für ideelle Schäden ihrer Natur nach das Geld kein Maßstab sein. Ein immaterieller Schaden kann eben nicht in Geld gemessen werden (10 Ob 209/02m, Koziol aaO; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1293, ABGB, Rz 21; Danzl aaO).
Wie aber bereits in der vorhin zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 Ob 200/02m muss auch im vorliegenden Fall nicht abschließend dazu Stellung genommen werden, ob von diesem Grundsatz in bestimmten Fällen bei der Bemessung von Schmerzengeld eine Ausnahme zu machen ist, wenn "erlittene" Schmerzen "ersparten" Schmerzen gegenüber stehen, da im vorliegenden Fall ein Vorteilsausgleich schon aus einem anderen Grund jedenfalls nicht in Betracht kommt.
Wie bereits oben dargelegt, ist Voraussetzung für einen Vorteilsausgleich, dass aus demselben schädigenden Ereignis ein Schaden und ein Vorteil für den Geschädigten entstanden ist. Damit überhaupt im Gesundheitsbereich - wie hier bei einem Behandlungsfehler - von einem Vorteil durch Ersparen von operativen Eingriffen - und damit von Schmerzzuständen - gesprochen werden kann, müsste jedenfalls trotz Fehlbehandlung ein vergleichbarer körperlicher Zustand wie ohne Fehlbehandlung erzielt worden sein. Das heißt, ein Vorteilsausgleich "erlittener" Schmerzen gegen "ersparte" Schmerzen kann überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn bei der Beurteilung der "Vor- und Nachteile" in Form von Schmerzzuständen von zwei vergleichbaren körperlichen Zuständen ausgegangen werden kann (etwa: mit und ohne Fehlbehandlung ein steifer Daumen oder ein bewegungseingeschränkter Daumen). Nur in dem Fall könnte geprüft werden, ob bei dem, durch das schädigende Ereignis verursachten "Endzustand" (wie bei Vermögensschäden) auch anrechenbare "Vorteile" entstanden sind. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Wegen der unterlassenen Primäroperation ist der Daumen der Klägerin steif. Wäre die richtige Diagnose gestellt worden und die Operation durchgeführt worden, hätte die Klägerin zwar zusätzliche Schmerzen auf sich nehmen müssen, hätte aber eine geringe Beweglichkeit des Daumens erreicht. Diese zwei Zustände sind nicht vergleichbar, sodass sich die Klägerin vom "Endzustand" aus betrachtet nichts "erspart" hat, was sie sich anrechnen lassen könnte. Die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung liegen schon aus diesem Grund hier nicht vor.
Zur Frage der Höhe des Schmerzengeldes kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Durch die unterlassene Primärversorgung ist das Daumengelenk der Klägerin steif, sodass sie - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - ihrer Lieblingsbeschäftigung, für die sie fünf bis sechs Stunden am Tag aufgewandt hatte, bis ans Lebensende nicht mehr nachgehen kann. Unter Berücksichtigung dieser seelischen Beeinträchtigungen, der körperlichen Einschränkungen und der festgestellten Schmerzen infolge der durch den Daumen bedingten Fehlhaltung ist der von den Vorinstanzen ausgemittelte Schmerzengeldbetrag angemessen.Zur Frage der Höhe des Schmerzengeldes kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Durch die unterlassene Primärversorgung ist das Daumengelenk der Klägerin steif, sodass sie - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - ihrer Lieblingsbeschäftigung, für die sie fünf bis sechs Stunden am Tag aufgewandt hatte, bis ans Lebensende nicht mehr nachgehen kann. Unter Berücksichtigung dieser seelischen Beeinträchtigungen, der körperlichen Einschränkungen und der festgestellten Schmerzen infolge der durch den Daumen bedingten Fehlhaltung ist der von den Vorinstanzen ausgemittelte Schmerzengeldbetrag angemessen.
Der unberechtigten Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.