Rechtssatz RS0118821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118821
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Ein Vorteilsausgleich "erlittener" Schmerzen gegen "ersparte" Schmerzen kann überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn bei der Beurteilung der "Vor- und Nachteile" in Form von Schmerzzuständen von zwei vergleichbaren körperlichen Zuständen ausgegangen werden kann. Nur in dem Fall könnte geprüft werden, ob bei dem, durch das schädigende Ereignis verursachten "Endzustand" auch anrechenbare "Vorteile" entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 242/03d
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 242/03d
- 4 Ob 78/08m
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 78/08m
Auch; Beisatz: In dieser Entscheidung wurde offen gelassen, ob ein „vergleichbarer Endzustand" erforderlich sei, weil der Fall über das rechtmäßige Alternativverhalten gelöst wurde. (T1); Veröff: SZ 2008/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118821
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20040113_OGH0002_0050OB00242_03D0000_002