Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig; sie ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Rechtsausführungen der Revision stützen sich primär auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes in der oben zitierten Entscheidung 1 Ob 601/93 = EvBl 1994/109 = ecolex 1994, 616 = JBl 1994, 753, nach der die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt.Die Rechtsausführungen der Revision stützen sich primär auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes in der oben zitierten Entscheidung 1 Ob 601/93 = EvBl 1994/109 = ecolex 1994, 616 = JBl 1994, 753, nach der die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt.
Diese Erwägungen wurden in der Zwischenzeit in der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 19.12.1995, 1 Ob 621/95 grundsätzlich übernommen. Im einzelnen wurde hiezu ua ausgeführt:
"In der Entscheidung 1 Ob 601/93 vertrat der erkennende Senat die Auffassung, angesichts der massiven Kritik im jüngeren Schrifttum sollte die Rechtsprechung, nach der die Verjährung von Ersatzansprüchen bereits vor Eintritt eines konkreten Schadens in Gang gesetzt werde, wenn der Schadenseintritt für den Geschädigten nur bereits "mit Sicherheit" vorhersehbar sei, nicht fortgeschrieben werden ........
Der verstärkte Senat hält an den bereits in der Entscheidung 1 Ob 601/93 dargelegten Argumenten fest:
Schon nach dem Wortlaut des § 1489 ABGB beginnt die Verjährung zuSchon nach dem Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB beginnt die Verjährung zu
laufen, wenn "der Schade ..... dem Geschädigten bekannt" wird, "der
Schade mag ..... verursacht worden sein". In der noch 1974 (BGBl 1974/496) novellierten Bestimmung ist von der Kenntnis des Schadens und nicht etwa der Kenntnis des schadensstifenden Ereignisses die Rede, was voraussetzt, daß der Geschädigte den schon verursachten Schaden kennt: Gerade darauf nimmt aber der den ersten Satz beendende Satzteil, in dem einander vertragliche und deliktische Schäden - ähnlich wie in § 1295 Abs 1 ABGB - auch in der Verjährungsfrage gleichgehalten werden, ausdrücklich Bezug. Nicht minder schlagkräftig ist das Argument, Ergebnis der der Rechtsprechung zugrundeliegenden Auffassung sei es, daß der Anspruch bereits verjähren könne, ehe er noch überhaupt hätte durchgesetzt werden können. Diese Konsequenz läuft aber dem im § 1478 ABGB verankerten Grundsatz des Verjährungsrechts diametral zuwider, daß nur bereits ausübbare Rechte verjähren könnten: Diesem unbefriedigenden Ergebnis kann auch mit der Feststellungsklage nicht abgeholfen werden, weil dabei - im Gegensatz zu Fällen, in welchen zwar der Schaden schon eingetreten ist, aber seine Höhe noch nicht abgesehen werden kann - nur einzelne Haftungsvoraussetzungen (namentlich das Verschulden) geprüft werden können, ohne daß damit feststünde, ob je ein ursächlich darauf rückführbarer Schaden eintreten wird; die Kausalität des im Feststellungsprozeß geprüften Schadensereignisses für den im Leistungsprozeß geltend gemachten Schaden kann doch nur stets erst hier festgestellt werden. Bezeichnend ist auch, daß einerseits der Geschädigte vor Schadenseintritt zur Vermeidung der Verjährung des Ersatzanspruchs die Feststellungsklage zu erheben genötigt wird, daß aber andererseits das Feststellungsinteresse in solchen Fällen (zumindest auch) damit begründet wird, die Klage sei zur Vermeidung der Verjährung nötig; bei dieser Argumentation liegt - worauf Ertl (aaO 37) zutreffend hinweist - wohl der Verdacht eines Zirkelschlusses nahe.Schade mag ..... verursacht worden sein". In der noch 1974 (BGBl 1974/496) novellierten Bestimmung ist von der Kenntnis des Schadens und nicht etwa der Kenntnis des schadensstifenden Ereignisses die Rede, was voraussetzt, daß der Geschädigte den schon verursachten Schaden kennt: Gerade darauf nimmt aber der den ersten Satz beendende Satzteil, in dem einander vertragliche und deliktische Schäden - ähnlich wie in Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB - auch in der Verjährungsfrage gleichgehalten werden, ausdrücklich Bezug. Nicht minder schlagkräftig ist das Argument, Ergebnis der der Rechtsprechung zugrundeliegenden Auffassung sei es, daß der Anspruch bereits verjähren könne, ehe er noch überhaupt hätte durchgesetzt werden können. Diese Konsequenz läuft aber dem im Paragraph 1478, ABGB verankerten Grundsatz des Verjährungsrechts diametral zuwider, daß nur bereits ausübbare Rechte verjähren könnten: Diesem unbefriedigenden Ergebnis kann auch mit der Feststellungsklage nicht abgeholfen werden, weil dabei - im Gegensatz zu Fällen, in welchen zwar der Schaden schon eingetreten ist, aber seine Höhe noch nicht abgesehen werden kann - nur einzelne Haftungsvoraussetzungen (namentlich das Verschulden) geprüft werden können, ohne daß damit feststünde, ob je ein ursächlich darauf rückführbarer Schaden eintreten wird; die Kausalität des im Feststellungsprozeß geprüften Schadensereignisses für den im Leistungsprozeß geltend gemachten Schaden kann doch nur stets erst hier festgestellt werden. Bezeichnend ist auch, daß einerseits der Geschädigte vor Schadenseintritt zur Vermeidung der Verjährung des Ersatzanspruchs die Feststellungsklage zu erheben genötigt wird, daß aber andererseits das Feststellungsinteresse in solchen Fällen (zumindest auch) damit begründet wird, die Klage sei zur Vermeidung der Verjährung nötig; bei dieser Argumentation liegt - worauf Ertl (aaO 37) zutreffend hinweist - wohl der Verdacht eines Zirkelschlusses nahe.
Zutreffend weist P.Bydlinski (DRdA 1993, 190) darauf hin, daß nicht
einzusehen sei, weshalb das Risiko der Beurteilung, wann ein Schade
"mit Sicherheit voraussehbar" ist, gerade dem Geschädigten aufgehalst
werde. Dieser könnte sich vor dem drohenden Anspruchsverlust nur
dadurch schützen, daß er in jedem Fall vorsichtshalber die
Feststellungsklage erhebt. Diese Klage mag ..... dem Geschädigten zur
Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nicht zu verwehren sein; sie in
diesem frühen Zeitpunkt jedoch zur Vermeidung nachteiliger
Verjährungsfolgen jedenfalls zu verlangen, ist ..... mit dem Wortlaut
des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen und hieße, demjenigen
Säumigkeit vorzuwerfen, der erst den Eintritt des Schadens abwarten
will, bevor er gegen den einstweilen potentiellen Schädiger vorgeht
........"
Nach umfangreichen weiteren, auch rechtsvergleichenden Ausführungen formulierte der verstärkte Senat (§ 65 Abs 7 OGH-Geo) folgenden Rechtssatz: Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Zu diesem tatsächlichen Schadenseintritt erkannte der verstärkte Senat im konkreten Fall, er könne erst mit dem - durch die Zustellung der die ao Revision zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegebenen - Eintritt der Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung angenommen werden, weil "erst zu diesem Zeitpunkt für die nun klagende Partei unverrückbar festgestanden sei, daß zufolge des schuldhaften Verhaltens des nun Beklagten" die Erfüllung eines Vergleiches unterblieb und ihr daher kein Anspruch an diesem Vergleich zustehe.Nach umfangreichen weiteren, auch rechtsvergleichenden Ausführungen formulierte der verstärkte Senat (Paragraph 65, Absatz 7, OGH-Geo) folgenden Rechtssatz: Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Zu diesem tatsächlichen Schadenseintritt erkannte der verstärkte Senat im konkreten Fall, er könne erst mit dem - durch die Zustellung der die ao Revision zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegebenen - Eintritt der Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung angenommen werden, weil "erst zu diesem Zeitpunkt für die nun klagende Partei unverrückbar festgestanden sei, daß zufolge des schuldhaften Verhaltens des nun Beklagten" die Erfüllung eines Vergleiches unterblieb und ihr daher kein Anspruch an diesem Vergleich zustehe.
Für den hier vorliegenden Fall folgt aus dieser neueren Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, daß für die Klägerin erst mit der im Vorprozeß erfolgten Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes betreffend die Zurückweisung ihrer ao Revision der aus der Vollmachtsüberschreitung der Beklagten hervorgehende Verlust ihrer Liegenschaft und damit der Eintritt des behaupteten Schadens unverrückbar feststand. Zu diesem Zeitpunkt hat die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich dieses Schadens zu laufen begonnen und war bei Klageeinbringung noch nicht abgelaufen.
Die Vorinstanzen haben somit aber zu Unrecht eine Verjährung der behaupteten Klagsansprüche angenommen und die weitere Überprüfung der Berechtigung dieser Ansprüche aus diesem unzutreffenden Grund unterlassen.
Demgemäß war die Aufhebung ihrer Urteile auszusprechen und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in der Sache aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.