Sind die Parteien des Vorprozesses sowie der dort geltend gemachte Anspruch mit jenen des später erhobenen Prozesses ident bzw deckungsgleich, äußert sich die materielle Rechtskraft als Einmaligkeitswirkung (Wiederholungsverbot, ne bis in idem) und führt dies zur Zurückweisung der später eingebrachten Klage. Welches Vorbringen aufgrund der materiellen Rechtskraft dann von einer neuerlichen Geltendmachung in einem neuen Prozeß ausgeschlossen ist (sog Präklusionswirkung), hängt vom zugrundegelegten Streitgegenstandsbegriff ab. Durch den Eintritt der materiellen Rechtskraft ist im Folgeprozeß das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung des rechtserzeugenden Sachverhaltes, wie er dem Vorprozeß zu Grunde lag, dienen und aus denen auch im Folgeprozeß das geltend gemachte Urteilsbegehren abgeleitet wird (vgl Fasching, LB2 Rz 1514 ff sowie 1535 sowie Rechberger in Rechberger, ZPO vor § 390 Rz 24 ff).Sind die Parteien des Vorprozesses sowie der dort geltend gemachte Anspruch mit jenen des später erhobenen Prozesses ident bzw deckungsgleich, äußert sich die materielle Rechtskraft als Einmaligkeitswirkung (Wiederholungsverbot, ne bis in idem) und führt dies zur Zurückweisung der später eingebrachten Klage. Welches Vorbringen aufgrund der materiellen Rechtskraft dann von einer neuerlichen Geltendmachung in einem neuen Prozeß ausgeschlossen ist (sog Präklusionswirkung), hängt vom zugrundegelegten Streitgegenstandsbegriff ab. Durch den Eintritt der materiellen Rechtskraft ist im Folgeprozeß das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung des rechtserzeugenden Sachverhaltes, wie er dem Vorprozeß zu Grunde lag, dienen und aus denen auch im Folgeprozeß das geltend gemachte Urteilsbegehren abgeleitet wird vergleiche Fasching, LB2 Rz 1514 ff sowie 1535 sowie Rechberger in Rechberger, ZPO vor Paragraph 390, Rz 24 ff).
Dem Rekursgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß in Lehre und neuerer Judikatur (vgl die Hinweise in Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1519 und Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 10 zu § 411) neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozeß anerkannt wird, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört (RZ 1989/96; Fasching aaO Rz 1518). Häufigster Fall der bindenden Wirkung der materiellen Rechtskraft von Präjudizialentscheidungen ist in diesem Zusammenhang die Wirkung des Urteils über einen Zwischenantrag auf Feststellung (§§ 236, 259 Abs 2 ZPO) auf das Endurteil über das Klagebegehren (vgl Fasching aaO).Dem Rekursgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß in Lehre und neuerer Judikatur vergleiche die Hinweise in Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1519 und Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 10 zu Paragraph 411,) neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozeß anerkannt wird, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört (RZ 1989/96; Fasching aaO Rz 1518). Häufigster Fall der bindenden Wirkung der materiellen Rechtskraft von Präjudizialentscheidungen ist in diesem Zusammenhang die Wirkung des Urteils über einen Zwischenantrag auf Feststellung (Paragraphen 236, 259, Absatz 2, ZPO) auf das Endurteil über das Klagebegehren vergleiche Fasching aaO).
In der Judikatur (RIS-Justiz RS0041157) wird allerdings auch die Meinung vertreten, daß auch bei fehlender Identität des Begehrens ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Diese von der überwiegenden Lehre (Deixler/Hübner JBl 1996, 467; Frauenberger JBl 1996, 484; Oberhammer JAP 1996/97, 28 f; derselbe JBl 1995, 461; Fasching aaO Rz 1519; Rechberger aaO; derselbe in FS Nakamura 477, 483 f) abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9 Ob 501/95 = SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer]; 5 Ob 2152/96y = MietSlg 48.646; 5 Ob 2267/96k = MietSlg 48.645; 2 Ob 10/96 = SZ 69/54; 9 ObA 205/98g; zuletzt 5 Ob 12/99x) nur sehr eingeschränkt aufrecht erhalten bzw in Frage gestellt. Danach reicht es nicht aus, daß eine im Vorprozeß relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache aber im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im folgenden zu (RZ 1989/96; 5 Ob 2152/96y).
Im vorliegenden Fall stelle die vom nunmehrigen Kläger im Vorprozeß erhobene Einrede, es liege keine Darlehensgewährung durch die nunmehrigen Beklagten an ihn, sondern nur die Übergabe eines Geldbetrages zur Verrechnung mit deren Hochzeitskosten vor, für die dortige Stattgebung des Klagebegehrens lediglich eine Vorfrage dar. Die Frage einer Darlehensgewährung, wie sie der Entscheidung im Vorprozeß zugrundegelegt worden ist, steht nicht in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der vom Kläger hier seiner Klageführung zugrundegelegten Behauptung einer Abrechnungszusage der beiden Beklagten dar, weil beide Sachverhalte grundsätzlich auch nebeneinander denkbar wären. Die Vorfrage der in der Vorentscheidung verneinten Abrechnungszusage, wie sie nunmehr wieder behauptet wird, ist lediglich den Entscheidungsgründen zu entnehmen, die für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen können (vgl Fasching aaO Rz 1520 und 1523; Klicka, Bindungswirkung, RZ 1990, 2 ff [4]). Im Schrifttum (s etwa Rechberger in Nakamura FS 477, 485) wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die österreichische ZPO mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut kennt, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, daß auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozeß selbständig rechtskräftig werden können, würde den Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (JBl 1995, 458 [Oberhammer]; Frauenberger JBl 1994, 483 f mwH; Rechberger in Nakamura FS aaO; 9 ObA 205/98g; zuletzt 5 Ob 12/99x).Im vorliegenden Fall stelle die vom nunmehrigen Kläger im Vorprozeß erhobene Einrede, es liege keine Darlehensgewährung durch die nunmehrigen Beklagten an ihn, sondern nur die Übergabe eines Geldbetrages zur Verrechnung mit deren Hochzeitskosten vor, für die dortige Stattgebung des Klagebegehrens lediglich eine Vorfrage dar. Die Frage einer Darlehensgewährung, wie sie der Entscheidung im Vorprozeß zugrundegelegt worden ist, steht nicht in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der vom Kläger hier seiner Klageführung zugrundegelegten Behauptung einer Abrechnungszusage der beiden Beklagten dar, weil beide Sachverhalte grundsätzlich auch nebeneinander denkbar wären. Die Vorfrage der in der Vorentscheidung verneinten Abrechnungszusage, wie sie nunmehr wieder behauptet wird, ist lediglich den Entscheidungsgründen zu entnehmen, die für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen können vergleiche Fasching aaO Rz 1520 und 1523; Klicka, Bindungswirkung, RZ 1990, 2 ff [4]). Im Schrifttum (s etwa Rechberger in Nakamura FS 477, 485) wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die österreichische ZPO mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut kennt, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, daß auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozeß selbständig rechtskräftig werden können, würde den Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (JBl 1995, 458 [Oberhammer]; Frauenberger JBl 1994, 483 f mwH; Rechberger in Nakamura FS aaO; 9 ObA 205/98g; zuletzt 5 Ob 12/99x).
Auch der in SZ 70/60 in einem obiter dictum gemachten Andeutung, die erwähnten, zu "Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie" ergangenen Entscheidungen könnten durch die Art 21 Abs 1 und 22 Abs 3 LGVÜ neue Bedeutung erlangen und im vollen Umfange aufrecht zu halten sein, kann aus den in 9 ObA 205/98g angestellten Erwägungen nicht vorbehaltlos gefolgt werden (vgl allerdings 1 Ob 60/97y = SZ 70/261). Danach läßt sich solches auch aus der zu den parallelen Bestimmungen der Art 21 und 22 EUGVÜ ergangenen Rechtsprechung nicht ableiten. Der EuGH hat zu Art 21 EUGVÜ ausgesprochen (Slg der Rechtsprechung 1987 S 4861 Gubisch/Palumbo), daß dieser Artikel dann Anwendung zu finden hat, wenn die Parteien der beiden Prozesse diesselben sind und wenn beide Klagen wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht worden sind. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn beide Rechtsstreitigkeiten den gleichen Gegenstand hätten, wobei dieser Begriff nicht auf die formale Identität der beiden Klagen beschränkt werden könne. Insbesondere müsse vermieden werden, daß die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung, durch die die Verurteilung zur Erfüllung eines Vertrages ausgesprochen werde, im ersuchten Staat abgelehnt werde, wenn eine Entscheidung eines Gerichts dieses Staates vorläge, die die Unwirksamkeit oder die Auflösung desselben Vertrages ausspreche. Ein solches Ergebnis, das die Wirkung jeder gerichtlichen Entscheidung auf das nationale Hoheitsgebiet beschränke, liefe den Zielen des Abkommens zuwider, das auf eine Verstärkung des Rechtsschutzes innerhalb der gesamten Gemeinschaft und eine Erleichterung der Anerkennung der in jedem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung in jedem anderen Vertragsstaat gerichtet sei. Unabhängig von der strittigen Frage, inwieweit das LGVÜ überhaupt anzuwenden, d h zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechtes heranzuziehen ist (siehe SZ 70/60), kann die gegenständliche Fallkonstellation dem Begriff "desselben Anspruchs" im Sinn des Art 21 Abs 1 LGVÜ im Hinblick auf die obigen Darlegungen nicht gleichgehalten werden. Gleiches gilt für Art 22 LGVÜ, wonach dann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben werden, das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen kann, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind (Abs 1). Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Abs 3). Dabei kann jedoch nicht übersehen werden, daß das Ergebnis des ersten Prozesses die zweite Partei und den Richter im zweiten Prozeß nicht formell bindet. Sinn dieser Bestimmung ist es vielmehr, die Möglichkeit offenzuhalten, daß das Gericht, welches sein Verfahren aussetzt, einen Erkenntnisgewinn ziehen kann, der später zur Entlastung des Verfahrens oder aber auch zu einer kohärenten Entscheidung führen kann (Schack in IPRax 1996, 80 zur Entscheidung des EuGH vom 6. 12. 1994, RSC 406/92 Tatry/Maciej Rataj). Auch eine Interpretation unter dem Blickwinkel des LGVÜ, das auf innerstaatlich geregelte Bindungswirkungen keinen unmittelbaren Einfluß nimmt, vermag daher jene Entscheidungen, die eine Bindung an den Vorprozeß aus Gründen der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie annehmen, nicht wirklich zu stützen (s auch 5 Ob 12/99x).Auch der in SZ 70/60 in einem obiter dictum gemachten Andeutung, die erwähnten, zu "Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie" ergangenen Entscheidungen könnten durch die Artikel 21, Absatz eins und 22 Absatz 3, LGVÜ neue Bedeutung erlangen und im vollen Umfange aufrecht zu halten sein, kann aus den in 9 ObA 205/98g angestellten Erwägungen nicht vorbehaltlos gefolgt werden vergleiche allerdings 1 Ob 60/97y = SZ 70/261). Danach läßt sich solches auch aus der zu den parallelen Bestimmungen der Artikel 21 und 22 EUGVÜ ergangenen Rechtsprechung nicht ableiten. Der EuGH hat zu Artikel 21, EUGVÜ ausgesprochen (Slg der Rechtsprechung 1987 S 4861 Gubisch/Palumbo), daß dieser Artikel dann Anwendung zu finden hat, wenn die Parteien der beiden Prozesse diesselben sind und wenn beide Klagen wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht worden sind. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn beide Rechtsstreitigkeiten den gleichen Gegenstand hätten, wobei dieser Begriff nicht auf die formale Identität der beiden Klagen beschränkt werden könne. Insbesondere müsse vermieden werden, daß die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung, durch die die Verurteilung zur Erfüllung eines Vertrages ausgesprochen werde, im ersuchten Staat abgelehnt werde, wenn eine Entscheidung eines Gerichts dieses Staates vorläge, die die Unwirksamkeit oder die Auflösung desselben Vertrages ausspreche. Ein solches Ergebnis, das die Wirkung jeder gerichtlichen Entscheidung auf das nationale Hoheitsgebiet beschränke, liefe den Zielen des Abkommens zuwider, das auf eine Verstärkung des Rechtsschutzes innerhalb der gesamten Gemeinschaft und eine Erleichterung der Anerkennung der in jedem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung in jedem anderen Vertragsstaat gerichtet sei. Unabhängig von der strittigen Frage, inwieweit das LGVÜ überhaupt anzuwenden, d h zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechtes heranzuziehen ist (siehe SZ 70/60), kann die gegenständliche Fallkonstellation dem Begriff "desselben Anspruchs" im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, LGVÜ im Hinblick auf die obigen Darlegungen nicht gleichgehalten werden. Gleiches gilt für Artikel 22, LGVÜ, wonach dann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben werden, das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen kann, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind (Absatz eins,). Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Absatz 3,). Dabei kann jedoch nicht übersehen werden, daß das Ergebnis des ersten Prozesses die zweite Partei und den Richter im zweiten Prozeß nicht formell bindet. Sinn dieser Bestimmung ist es vielmehr, die Möglichkeit offenzuhalten, daß das Gericht, welches sein Verfahren aussetzt, einen Erkenntnisgewinn ziehen kann, der später zur Entlastung des Verfahrens oder aber auch zu einer kohärenten Entscheidung führen kann (Schack in IPRax 1996, 80 zur Entscheidung des EuGH vom 6. 12. 1994, RSC 406/92 Tatry/Maciej Rataj). Auch eine Interpretation unter dem Blickwinkel des LGVÜ, das auf innerstaatlich geregelte Bindungswirkungen keinen unmittelbaren Einfluß nimmt, vermag daher jene Entscheidungen, die eine Bindung an den Vorprozeß aus Gründen der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie annehmen, nicht wirklich zu stützen (s auch 5 Ob 12/99x).
Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß "Entscheidungsharmonie" zwar grundsätzlich erstrebenswert ist, die Grenzen der materiellen Rechtskraft allein deshalb aber nicht ausgeweitet werden können. Mit dem Gedanken der Rechtssicherheit ist es durchaus vereinbar, bei der Beurteilung eines neuen Anspruchs Konsequenzen aus einer allenfalls erkannten Unrichtigkeit einer Vorentscheidung zu ziehen und jene nicht einfach "fortzuschreiben" (2 Ob 10/96 = SZ 69/54; RIS-Justiz RS0102102; zuletzt 5 Ob 12/99x).
Da die vom Rekursgericht zutreffend verneinte Bindungswirkung der Vorentscheidung nicht besteht, war die Einrede der entschiedenen Sache zurückzuweisen und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.