Rechtssatz RS0109014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109014
Entscheidungsdatum
13.10.1999
Norm
ABGB §523 A
ZPO §233
LGVÜ Art21 Abs1
LGVÜ Art22 Abs3
Rechtssatz
Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, daß einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit.Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Artikel 21, Absatz eins und Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, daß einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 60/97y
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
Veröff: SZ 70/261
- 3 Ob 107/99b
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
Vgl auch
- 7 Ob 184/99f
Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 184/99f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109014
Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00060_97Y0000_001