Rechtssatz RS0042478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042478
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Rechtssatz
Hat das Erstgericht die eingeklagte Forderung nur zum Teil zugesprochen, haben Kläger und Beklagter Berufung erhoben, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil bestätigt, so müssen für die Beurteilung der Frage, ob der von der Bestätigung betroffene Teil S 60.000,-- übersteigt, beide bestätigenden Teile des Urteils des Berufungsgerichtes, obwohl sie zugunsten verschiedener Parteien ergingen, zusammengerechnet werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 15/86
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 2 Ob 15/86
Veröff: EvBl 1987/33 S 147
- 5 Ob 314/86
Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 314/86
- 9 ObA 35/93
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 35/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 46 Abs 1 Z 2 ASGG. (T1)
- 4 Ob 221/16b
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 221/16b
Auch; Beisatz: Auch wenn das Berufungsgericht über zwei Berufungen zu entscheiden hat, liegt bei einem einheitlichen Anspruch doch nur ein Streitgegenstand vor. Bei einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand ist die Revisionszulässigkeit daher nach der Summe der mit den Berufungen angestrebten Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen. (T2)
Beisatz: Entsprechend haben auch die Bewertungsaussprüche bei einem nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand zu erfolgen. (T3)
- 8 Ob 133/16s
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 133/16s
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 88/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.11.2025 8 Ob 88/25m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042478
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19860408_OGH0002_0020OB00015_8600000_002