Rechtssatz RS0076608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076608
Entscheidungsdatum
18.05.1998
Rechtssatz
Der Ansicht, die im § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis f aufgezählten Kosten seien jedenfalls ohne Einschränkung zuzusprechen, weil der Gesetzgeber durch die einleitenden Worte "dies insbesondere ......"Der Ansicht, die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis f aufgezählten Kosten seien jedenfalls ohne Einschränkung zuzusprechen, weil der Gesetzgeber durch die einleitenden Worte "dies insbesondere ......"
zum Ausdruck gebracht habe, daß sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien, ist nicht zu folgen, weil die grundsätzliche Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß ganz allgemein gilt und sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für die wichtigsten beispielsweise aufgezählten Kostenersatzfälle inhaltsleer wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076608
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_009OBS00015_8900000_001