Rechtssatz RS0118994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118994
Entscheidungsdatum
29.04.2004
Rechtssatz
§ 7 Abs 1 zweiter Satz IESG ist dahin auszulegen, dass eine Bindungswirkung im Umfang der Kostenentscheidung dann zu bejahen ist, wennmit der Hauptsachenentscheidung nur gesicherte und von der beklagten Partei auch anerkannte Ansprüche zugesprochen wurden und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kosten für Verfahrenshandlungen verzeichnet wurden, die bei einer ex ante-Betrachtung von der Verfahrenspartei selbst als unnotwendig einzustufen sind.Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz IESG ist dahin auszulegen, dass eine Bindungswirkung im Umfang der Kostenentscheidung dann zu bejahen ist, wennmit der Hauptsachenentscheidung nur gesicherte und von der beklagten Partei auch anerkannte Ansprüche zugesprochen wurden und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kosten für Verfahrenshandlungen verzeichnet wurden, die bei einer ex ante-Betrachtung von der Verfahrenspartei selbst als unnotwendig einzustufen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118994
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_008OBS00006_04X0000_001