Gemäß § 7 Abs 1 IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden (vgl auch §§ 38, 69 Abs 1 lit c AVG). Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Hiebei hat sie zu berücksichtigen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob S 15/88 = SZ 62/16 ausführte, ist das Arbeitsamt in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Unter Berufung auf Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170; Dirschmied, RdA 1980, 383 und im Anschluß an Arb 10.098 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß eine Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs gegen den Arbeitnehmer nur über Einwendung aufzugreifen habe, im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen sei. Eine Überprüfungsbefugnis des Arbeitsamtes in bezug auf das Vorliegen von Ausschlußtatbeständen im Sinn des § 1 Abs 3 IESG wurde daher auch für den Fall anerkannt, daß über die Forderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern bei Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs über eine entsprechende Einwendung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (SZ 62/182).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden vergleiche auch Paragraphen 38, 69, Absatz eins, Litera c, AVG). Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Hiebei hat sie zu berücksichtigen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob S 15/88 = SZ 62/16 ausführte, ist das Arbeitsamt in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Unter Berufung auf Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170; Dirschmied, RdA 1980, 383 und im Anschluß an Arb 10.098 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß eine Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs gegen den Arbeitnehmer nur über Einwendung aufzugreifen habe, im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen sei. Eine Überprüfungsbefugnis des Arbeitsamtes in bezug auf das Vorliegen von Ausschlußtatbeständen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, IESG wurde daher auch für den Fall anerkannt, daß über die Forderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern bei Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs über eine entsprechende Einwendung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (SZ 62/182).
Die Bestimmung des § 41 ZPO regelt die grundsätzliche Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei, bestimmt im weiteren, daß das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen habe, welche Kosten als notwendig anzusehen seien, und enthält im Abs 2 die Anordnung, daß das Maß der Entlohnung des Rechtsanwaltes auf der Grundlage der dafür geltenden Tarife zu erfolgen habe. Das Gericht ist daher im Rahmen der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch zur Prüfung dieses Anspruches der Prozeßpartei sowohl dem Grunde (Notwendigkeit des Kostenaufwandes) wie auch der Höhe nach verpflichtet. Dies hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne daß eine Beschränkung auf von den Parteien vorgebrachte oder eingewendete Umstände besteht. Mit der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Prozeßkosten wird daher auch über die Notwendigkeit und die Berechtigung dieser Ersatzansprüche der Höhe nach unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 41 ZPO bindend abgesprochen. Die Zulässigkeit der Überprüfung einer aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis festgestellten Forderung im Verfahren nach dem IESG wurde von der Judikatur auf Fälle beschränkt, in denen ein für die Qualifikation eines Anspruches als gesicherter Anspruch im Sinn des IESG maßgeblicher Umstand im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb.Die Bestimmung des Paragraph 41, ZPO regelt die grundsätzliche Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei, bestimmt im weiteren, daß das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen habe, welche Kosten als notwendig anzusehen seien, und enthält im Absatz 2, die Anordnung, daß das Maß der Entlohnung des Rechtsanwaltes auf der Grundlage der dafür geltenden Tarife zu erfolgen habe. Das Gericht ist daher im Rahmen der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch zur Prüfung dieses Anspruches der Prozeßpartei sowohl dem Grunde (Notwendigkeit des Kostenaufwandes) wie auch der Höhe nach verpflichtet. Dies hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne daß eine Beschränkung auf von den Parteien vorgebrachte oder eingewendete Umstände besteht. Mit der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Prozeßkosten wird daher auch über die Notwendigkeit und die Berechtigung dieser Ersatzansprüche der Höhe nach unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 41, ZPO bindend abgesprochen. Die Zulässigkeit der Überprüfung einer aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis festgestellten Forderung im Verfahren nach dem IESG wurde von der Judikatur auf Fälle beschränkt, in denen ein für die Qualifikation eines Anspruches als gesicherter Anspruch im Sinn des IESG maßgeblicher Umstand im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb.
Diese Voraussetzung ist aber für Kostenersatzansprüche im Zivilverfahren nicht gegeben, da die Gerichte diese Ansprüche auf ihren Umfang und ihre Höhe von Amts wegen zu prüfen haben und daher alle damit zusammenhängenden Fragen vom Prozeßgericht bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden müssen. Dringt der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen Ansprüchen zur Gänze durch und handelt es sich dabei ausschließlich um Ansprüche, die nach dem IESG gesichert sind, so besteht im Verfahren nach dem IESG die Bindung auch an die gerichtliche Kostenentscheidung. Die Frage, ob einzelne Verfahrenshandlungen, die bei der Kostenentscheidung des Prozeßgerichtes berücksichtigt wurden, notwendig oder zweckmäßig waren und ob die Höhe der hiefür zuerkannten Kosten den Grundsätzen der ZPO bzw des RATG entspricht, ist der Überprüfung im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich entzogen. Lediglich in Fällen, in denen etwa im Prozeß Forderungen geltend gemacht werden, die nur zum Teil nach dem IESG gesichert sind, ist im weiteren vom Arbeitsamt und bei Klageerhebung vom Gericht die Frage zu prüfen, welcher Teil dieser vom Prozeßgericht zuerkannten Kosten nach den Grundsätzen des § 1 Abs 2 Z 4 IESG als Anspruch nach dem IESG gesichert ist.Diese Voraussetzung ist aber für Kostenersatzansprüche im Zivilverfahren nicht gegeben, da die Gerichte diese Ansprüche auf ihren Umfang und ihre Höhe von Amts wegen zu prüfen haben und daher alle damit zusammenhängenden Fragen vom Prozeßgericht bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden müssen. Dringt der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen Ansprüchen zur Gänze durch und handelt es sich dabei ausschließlich um Ansprüche, die nach dem IESG gesichert sind, so besteht im Verfahren nach dem IESG die Bindung auch an die gerichtliche Kostenentscheidung. Die Frage, ob einzelne Verfahrenshandlungen, die bei der Kostenentscheidung des Prozeßgerichtes berücksichtigt wurden, notwendig oder zweckmäßig waren und ob die Höhe der hiefür zuerkannten Kosten den Grundsätzen der ZPO bzw des RATG entspricht, ist der Überprüfung im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich entzogen. Lediglich in Fällen, in denen etwa im Prozeß Forderungen geltend gemacht werden, die nur zum Teil nach dem IESG gesichert sind, ist im weiteren vom Arbeitsamt und bei Klageerhebung vom Gericht die Frage zu prüfen, welcher Teil dieser vom Prozeßgericht zuerkannten Kosten nach den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG als Anspruch nach dem IESG gesichert ist.
Die von der beklagten Partei im Verfahren vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs 1 IESG und die darin geregelte "Bindungswirkung zu Lasten unbeteiligter Dritter" werden nicht geteilt. Zu diesen Fragen wurde bereits in der Entscheidung 9 Ob S 4/90 (WBl 1990, 271) Stellung genommen. Die Fallgestaltung ist von der Frage der Bindungswirkung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 268 ZPO grundsätzlich verschieden. Das Arbeitsamt entscheidet, auch wenn ihm vom Gesetzgeber im folgenden gerichtlichen Verfahren in Sozialrechtssachen die Stellung einer Prozeßpartei eingeräumt wird (§ 66 ASGG), über Anträge nach dem IESG als Verwaltungsbehörde. Die (mit der sukzessiven Kompetenz des ASGG in keinem Zusammenhang stehende) Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen über zivilrechtliche Fragen ergibt sich bereits aus der Kompetenzverteilung im Rahmen der Gewaltentrennung. Auch der Verwaltungsgerichtshof (14. 6. 1973, 2203/71) hat eine solche bindende Wirkung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung schon aus der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung unter Respektierung der aufgrund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte abgeleitet (Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 204). Gegen die Bindung von Verwaltungsbehörden an die Entscheidungen von Gerichten, aber auch an das Anerkenntnis des Masseverwalters betreffend zivilrechtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen daher keine Bedenken. Daran wird ungeachtet der nicht überzeugenden Kritik von Liebeg (WBl 1990, 261) festgehalten. Nach § 7 Abs 1 IESG tritt der Fonds im Umfang der gesicherten Ansprüche in die Rechtsposition des Schuldners ein und muß die bestehende Forderung so gegen sich gelten lassen, wie sie gegen den (am gerichtlichen Verfahren beteiligten) Schuldner besteht. Soweit in der Entscheidung WBl 1990, 271, ausgeführt wurde, das Arbeitsamt hätte bei Beurteilung der Ansprüche des Klägers infolge Bindung an die rechtswirksame Feststellung gemäß § 7 Abs 1 IESG davon ausgehen müssen, daß dem Kläger gegen seinen Arbeitgeber Ansprüche zustünden, wurde keineswegs, wie Liebeg ausführt, in Widerspruch zu Art 94 B-VG eine verfassungsrechtlich nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Es wurde keineswegs die Richtigkeit des Bescheides des Arbeitsamtes überprüft, sondern vielmehr die im § 7 Abs 1 IESG enthaltene Bindungswirkung dargestellt und hieraus abgeleitet, daß diese Wirkung in gleicher Form auch für das folgende Gerichtsverfahren zu gelten habe. Der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, der dem Gericht über Klage die selbständige Überprüfung eines Anspruches nach dem IESG überträgt, der zuvor Gegenstand eines ebenfalls selbständigen, mit dem späteren gerichtlichen Verfahren in keinem verfahrensrechtlichen Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, gebietet es, daß speziell die für diese Anspruchsprüfung für das Verwaltungsverfahren vorgesehenen Bestimmungen, wie die im § 7 Abs 1 IESG angeordnete Bindung, in gleicher Weise im gerichtlichen Verfahren zur Anwendung zu kommen haben. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Ergebnis führen, daß für das gerichtliche Verfahren und das Verwaltungsverfahren von verschiedenen Voraussetzungen auszugehen sei. Dies könnte aber bei identischer Sachlage und trotz Anspruchsidentität zu divergierenden Entscheidungen führen.Die von der beklagten Partei im Verfahren vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 7, Absatz eins, IESG und die darin geregelte "Bindungswirkung zu Lasten unbeteiligter Dritter" werden nicht geteilt. Zu diesen Fragen wurde bereits in der Entscheidung 9 Ob S 4/90 (WBl 1990, 271) Stellung genommen. Die Fallgestaltung ist von der Frage der Bindungswirkung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Paragraph 268, ZPO grundsätzlich verschieden. Das Arbeitsamt entscheidet, auch wenn ihm vom Gesetzgeber im folgenden gerichtlichen Verfahren in Sozialrechtssachen die Stellung einer Prozeßpartei eingeräumt wird (Paragraph 66, ASGG), über Anträge nach dem IESG als Verwaltungsbehörde. Die (mit der sukzessiven Kompetenz des ASGG in keinem Zusammenhang stehende) Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen über zivilrechtliche Fragen ergibt sich bereits aus der Kompetenzverteilung im Rahmen der Gewaltentrennung. Auch der Verwaltungsgerichtshof (14. 6. 1973, 2203/71) hat eine solche bindende Wirkung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung schon aus der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung unter Respektierung der aufgrund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte abgeleitet (Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 204). Gegen die Bindung von Verwaltungsbehörden an die Entscheidungen von Gerichten, aber auch an das Anerkenntnis des Masseverwalters betreffend zivilrechtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen daher keine Bedenken. Daran wird ungeachtet der nicht überzeugenden Kritik von Liebeg (WBl 1990, 261) festgehalten. Nach Paragraph 7, Absatz eins, IESG tritt der Fonds im Umfang der gesicherten Ansprüche in die Rechtsposition des Schuldners ein und muß die bestehende Forderung so gegen sich gelten lassen, wie sie gegen den (am gerichtlichen Verfahren beteiligten) Schuldner besteht. Soweit in der Entscheidung WBl 1990, 271, ausgeführt wurde, das Arbeitsamt hätte bei Beurteilung der Ansprüche des Klägers infolge Bindung an die rechtswirksame Feststellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG davon ausgehen müssen, daß dem Kläger gegen seinen Arbeitgeber Ansprüche zustünden, wurde keineswegs, wie Liebeg ausführt, in Widerspruch zu Artikel 94, B-VG eine verfassungsrechtlich nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Es wurde keineswegs die Richtigkeit des Bescheides des Arbeitsamtes überprüft, sondern vielmehr die im Paragraph 7, Absatz eins, IESG enthaltene Bindungswirkung dargestellt und hieraus abgeleitet, daß diese Wirkung in gleicher Form auch für das folgende Gerichtsverfahren zu gelten habe. Der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, der dem Gericht über Klage die selbständige Überprüfung eines Anspruches nach dem IESG überträgt, der zuvor Gegenstand eines ebenfalls selbständigen, mit dem späteren gerichtlichen Verfahren in keinem verfahrensrechtlichen Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, gebietet es, daß speziell die für diese Anspruchsprüfung für das Verwaltungsverfahren vorgesehenen Bestimmungen, wie die im Paragraph 7, Absatz eins, IESG angeordnete Bindung, in gleicher Weise im gerichtlichen Verfahren zur Anwendung zu kommen haben. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Ergebnis führen, daß für das gerichtliche Verfahren und das Verwaltungsverfahren von verschiedenen Voraussetzungen auszugehen sei. Dies könnte aber bei identischer Sachlage und trotz Anspruchsidentität zu divergierenden Entscheidungen führen.
Hier liegt über die mit der Klage geltend gemachte Kostenforderung eine rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichtes vor; die Kosten sind in einem Verfahren aufgelaufen, dessen Gegenstand ausschließlich die erfolgreiche Durchsetzung gesicherter Ansprüche war. Ausgehend von der im § 7 Abs 1 IESG angeordneten Bindung an diese Entscheidung besteht daher das Begehren des Klägers auf Zahlung dieses Kostenanspruches zu Recht.Hier liegt über die mit der Klage geltend gemachte Kostenforderung eine rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichtes vor; die Kosten sind in einem Verfahren aufgelaufen, dessen Gegenstand ausschließlich die erfolgreiche Durchsetzung gesicherter Ansprüche war. Ausgehend von der im Paragraph 7, Absatz eins, IESG angeordneten Bindung an diese Entscheidung besteht daher das Begehren des Klägers auf Zahlung dieses Kostenanspruches zu Recht.
Nicht berechtigt ist allerdings das Zinsenbegehren. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im § 1 Abs 2 Z 4 IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt.Nicht berechtigt ist allerdings das Zinsenbegehren. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.