Rechtssatz RS0035813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035813
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Das Gericht ist im Rahmen der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch zur Prüfung dieses Anspruches der Prozeßpartei sowohl dem Grunde (Notwendigkeit des Kostenaufwandes) wie auch der Höhe nach verpflichtet. Dies hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne daß eine Beschränkung auf von den Parteien vorgebrachte oder eingewendete Umstände besteht. Mit der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Prozeßkosten wird daher auch über die Notwendigkeit und die Berechtigung dieser Ersatzansprüche der Höhe nach unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 41 ZPO bindend abgesprochen.Das Gericht ist im Rahmen der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch zur Prüfung dieses Anspruches der Prozeßpartei sowohl dem Grunde (Notwendigkeit des Kostenaufwandes) wie auch der Höhe nach verpflichtet. Dies hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne daß eine Beschränkung auf von den Parteien vorgebrachte oder eingewendete Umstände besteht. Mit der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Prozeßkosten wird daher auch über die Notwendigkeit und die Berechtigung dieser Ersatzansprüche der Höhe nach unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 41, ZPO bindend abgesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035813
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBS00003_9200000_001