Rechtssatz RS0077416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077416
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im § 1 Abs 2 Z 4 IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 3/92
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObS 3/92
- 9 ObS 18/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObS 18/92
Auch; Veröff: SZ 65/164 = WBl 1993,123 = RdW 1993,250
- 9 ObS 25/93
Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObS 25/93
Auch
- 8 ObS 24/05w
Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObS 24/05w
Vgl; Beisatz: Durch §3 Abs 2 IESG wird der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen abschließend geregelt. (T1); Beisatz: Der durch die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung entstehende „Verzugsschaden" kann nur im Rahmen der Regelungen des IESG über die Verzinsung gesicherter Ansprüche geltend gemacht werden. (T2); Beisatz: Ein weitergehender Ersatzanspruch aus der verspäteten Entgeltzahlung als der im IESG geregelte Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen ist nach der Systematik dieses Gesetzes nicht gesichert. (T3)
- 8 ObS 5/20y
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 5/20y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077416
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBS00003_9200000_002