Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist berechtigt, der Rekurs des Klägers ist hingegen nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes erweist sich die Rechtssache als spruchreif.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die durch das ZinsRÄG eingeführte Bestimmung des § 1333 Abs 3 ABGB, die erkennbar den Ersatz angemessener Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen des Gläubigers für seine Forderung beabsichtigt, vorliegend überhaupt als taugliche Rechtsgrundlage für den Ersatz von Mahnspesen, die dem Kläger als Kreditschuldner erwachsen sind, herangezogen werden kann, da diese Ansprüche jedenfalls nicht nach dem IESG gesichert sind.Es kann dahingestellt bleiben, ob die durch das ZinsRÄG eingeführte Bestimmung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB, die erkennbar den Ersatz angemessener Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen des Gläubigers für seine Forderung beabsichtigt, vorliegend überhaupt als taugliche Rechtsgrundlage für den Ersatz von Mahnspesen, die dem Kläger als Kreditschuldner erwachsen sind, herangezogen werden kann, da diese Ansprüche jedenfalls nicht nach dem IESG gesichert sind.
§ 1 Abs 2 Z 2 IESG zählt die „Schadenersatzansprüche" zu den nach diesem Gesetz gesicherten Ansprüchen. Als Schadenersatzansprüche, die aus dem Dienstverhältnis entspringen, gelten solche, die aus einer Verletzung der Haupt- oder Nebenpflichten des Dienstverhältnisses abgeleitet werden können (Holzer/Reissner/Schwarz, Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 154 mwH; Liebeg IESG2 Rz 202).Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG zählt die „Schadenersatzansprüche" zu den nach diesem Gesetz gesicherten Ansprüchen. Als Schadenersatzansprüche, die aus dem Dienstverhältnis entspringen, gelten solche, die aus einer Verletzung der Haupt- oder Nebenpflichten des Dienstverhältnisses abgeleitet werden können (Holzer/Reissner/Schwarz, Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 154 mwH; Liebeg IESG2 Rz 202).
Nach ständiger Rechtsprechung ist Zweck des IESG eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Es sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Haupt- und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (SZ 69/195; RIS-Justiz RS0076382; SZ 71/208; 8 ObS 7/94; 8 ObS 4/03a ua).
Aus dem Zweck des IESG ergibt sich aber auch, dass der durch die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung entstehende „Verzugsschaden" nur im Rahmen der Regelungen des IESG über die Verzinsung gesicherter Ansprüche geltend gemacht werden kann. Gemäß § 3 Abs 2 IESG idF des BGBl I 2000/142 gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 - 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit bis zum Stichtag. Mit dieser Neuregelung wurde eine Übereinstimmung mit den Vorschriften des Insolvenzrechtes erzielt, wonach Zinsen nur bis zur Verfahrenseröffnung angemeldet werden können (RV 311 BlgNR 21. GP, 212). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass durch § 3 Abs 2 Z 2 IESG (jetzt: § 3 Abs 2) der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen abschließend geregelt werde (SZ 65/164; 8 ObS 2314/96v = SSV-NF 11/28).Aus dem Zweck des IESG ergibt sich aber auch, dass der durch die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung entstehende „Verzugsschaden" nur im Rahmen der Regelungen des IESG über die Verzinsung gesicherter Ansprüche geltend gemacht werden kann. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, IESG in der Fassung des BGBl römisch eins 2000/142 gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit bis zum Stichtag. Mit dieser Neuregelung wurde eine Übereinstimmung mit den Vorschriften des Insolvenzrechtes erzielt, wonach Zinsen nur bis zur Verfahrenseröffnung angemeldet werden können Regierungsvorlage 311 BlgNR 21. GP, 212). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass durch Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG (jetzt: Paragraph 3, Absatz 2,) der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen abschließend geregelt werde (SZ 65/164; 8 ObS 2314/96v = SSV-NF 11/28).
In den Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG bejaht hat, wurde neben der Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung des Entgeltes vom Arbeitgeber jeweils eine zusätzliche Verpflichtung, etwa jene der vollständigen Abfuhr entrichtender Sozialversicherungsbeiträge (8 ObS 10/95), die Verpflichtung als Drittschuldner einbehaltenes Arbeitsentgelt den Gläubiger auszubezahlen (8 ObS 211/98g) oder die Verpflichtung die erforderliche Nettolohnabrechnung auszuhändigen (9 ObS 19/91) vom Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft verletzt, während der Kläger hier seinen Anspruch ausschließlich auf die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung seitens der Dienstgeberin stützt.In den Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG bejaht hat, wurde neben der Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung des Entgeltes vom Arbeitgeber jeweils eine zusätzliche Verpflichtung, etwa jene der vollständigen Abfuhr entrichtender Sozialversicherungsbeiträge (8 ObS 10/95), die Verpflichtung als Drittschuldner einbehaltenes Arbeitsentgelt den Gläubiger auszubezahlen (8 ObS 211/98g) oder die Verpflichtung die erforderliche Nettolohnabrechnung auszuhändigen (9 ObS 19/91) vom Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft verletzt, während der Kläger hier seinen Anspruch ausschließlich auf die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung seitens der Dienstgeberin stützt.
Der Ersatz eines über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Nachteils der nicht rechtzeitigen Zahlung setzt - auch im allgemeinen Zivilrecht - auf jeden Fall einen schuldhaften Zahlungsverzug voraus, wobei der säumige Schuldner nach § 1298 ABGB den Beweis zu erbringen hat, dass ihn kein Verschulden trifft (7 Ob 583/92 = EvBl 1993/15). Ungeachtet der erstgerichtlichen Feststellung - die in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellt -, dass die nunmehrige Gemeinschuldnerin ab Jänner 2004 „auf Grund ihres Verschuldens" die fälligen Arbeitsentgelte an den Kläger nicht mehr auszahlte, ist ein weitergehender Ersatzanspruch aus der verspäteten Entgeltzahlung als der im IESG geregelte Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen nach der Systematik dieses Gesetzes nicht gesichert.Der Ersatz eines über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Nachteils der nicht rechtzeitigen Zahlung setzt - auch im allgemeinen Zivilrecht - auf jeden Fall einen schuldhaften Zahlungsverzug voraus, wobei der säumige Schuldner nach Paragraph 1298, ABGB den Beweis zu erbringen hat, dass ihn kein Verschulden trifft (7 Ob 583/92 = EvBl 1993/15). Ungeachtet der erstgerichtlichen Feststellung - die in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellt -, dass die nunmehrige Gemeinschuldnerin ab Jänner 2004 „auf Grund ihres Verschuldens" die fälligen Arbeitsentgelte an den Kläger nicht mehr auszahlte, ist ein weitergehender Ersatzanspruch aus der verspäteten Entgeltzahlung als der im IESG geregelte Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen nach der Systematik dieses Gesetzes nicht gesichert.
Das Berufungsgericht leitet den Schadenersatzanspruch des Klägers erkennbar aus der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht der Arbeitgeberin ab. Da jede Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld schon begrifflich eine Verletzung der den Arbeitgeber treffenden Entgeltzahlungspflicht voraussetzt, kann der bloße Verzug allein, auch wenn dieser für einen Schaden ursächlich ist, den Ersatzanspruch nicht begründen, vielmehr ist der entsprechende Sachzusammenhang des Anspruches mit dem Dienstverhältnis als weitere Voraussetzung erforderlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann nun vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Mahnkosten und Spesen, mit denen er im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme belastet wurde, seinen Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis hätte. Es liegt in der Natur der (bloß) sozialversicherungsrechtlichen Sicherung, dass sie nicht jeden dem Arbeitnehmer aus der Insolvenz entstandenen Schaden abdecken soll und kann.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verbindlichkeiten des Klägers aus einer, in keinem erkennbaren Konnex mit dem gegenständlichen Arbeitsverhältnis stehenden Kreditaufnahme, ihren Entstehungsgrund letztlich nicht im Arbeitsverhältnis haben, weshalb schon aus diesem Grund dem Klagebegehren keine Berechtigung zukommen kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b IESG. Im Hinblick auf die doch komplexe Rechtslage scheint es angemessen, dem Kläger die halben Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, IESG. Im Hinblick auf die doch komplexe Rechtslage scheint es angemessen, dem Kläger die halben Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.