Die Revision ist unzulässig, soweit damit die im Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig bekämpft wird (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; SSV-NF 2/82, 3/146, 5/37).Die Revision ist unzulässig, soweit damit die im Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig bekämpft wird (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; SSV-NF 2/82, 3/146, 5/37).
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Die gesicherten Ansprüche sind in § 1 Abs 2 Z 1 - 4 IESG taxativ aufgezählt (SZ 63/229).Die gesicherten Ansprüche sind in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, - 4 IESG taxativ aufgezählt (SZ 63/229).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen, die nach der Einführung des § 54a ZPO mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ergangen sind, unter Berufung auf Schwarz-Holler-Holzer (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 94, 143), wenn auch nicht unter ausdrücklicher Zitierung des § 54a ZPO, ausgesprochen, daß gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesicherten Ansprüche (Entgelt-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche) gebühren. Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ist jedoch in § 1 Abs 2 Z 4 IESG geregelt. Insolvenzausfallgeld für Zinsen für nicht in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG angeführte Forderungen sieht daher das Gesetz nicht vor, so daß insoweit keine gesicherten Forderungen vorliegen. § 3 Abs 2 Z 2 IESG regelt den Anspruch auf Verzugszinsen für gesicherte Forderungen abschließend. Kosten iS des § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind daher nicht zu verzinsen (Ind 1992 H 6, 15; WBl 1993, 123 = RdW 1993, 250).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen, die nach der Einführung des Paragraph 54 a, ZPO mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ergangen sind, unter Berufung auf Schwarz-Holler-Holzer (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 94, 143), wenn auch nicht unter ausdrücklicher Zitierung des Paragraph 54 a, ZPO, ausgesprochen, daß gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG Zinsen nur für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesicherten Ansprüche (Entgelt-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche) gebühren. Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ist jedoch in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG geregelt. Insolvenzausfallgeld für Zinsen für nicht in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG angeführte Forderungen sieht daher das Gesetz nicht vor, so daß insoweit keine gesicherten Forderungen vorliegen. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG regelt den Anspruch auf Verzugszinsen für gesicherte Forderungen abschließend. Kosten iS des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG sind daher nicht zu verzinsen (Ind 1992 H 6, 15; WBl 1993, 123 = RdW 1993, 250).
Dem ist lediglich hinzuzufügen, daß Zinsen auch nach § 1 Abs 2 Z 3 IESG nur soweit gesichert sind, als sie aus den sonstigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen sind, und damit zu den Forderungen gehören, die unmittelbar auf das durch den Arbeitsvertrag begründete Rechtsverhältnis gegründet sind (Schwarz-Holler-Holzer aaO 93 mwH).Dem ist lediglich hinzuzufügen, daß Zinsen auch nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG nur soweit gesichert sind, als sie aus den sonstigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen sind, und damit zu den Forderungen gehören, die unmittelbar auf das durch den Arbeitsvertrag begründete Rechtsverhältnis gegründet sind (Schwarz-Holler-Holzer aaO 93 mwH).
Prozeßkosten und (akzessorische) Verzugszinsen für offene Prozeßkosten (§ 54 a ZPO) erwachsen hingegen nicht aus dem durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsverhältnis, sondern leiten sich grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht ab (Fasching, ZPR2 Rz 468). Sie gehören daher nicht zu den sonstigen Ansprüchen des § 1 Abs 2 Z 3 IESG und sind daher nicht gesichert.Prozeßkosten und (akzessorische) Verzugszinsen für offene Prozeßkosten (Paragraph 54, a ZPO) erwachsen hingegen nicht aus dem durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsverhältnis, sondern leiten sich grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht ab (Fasching, ZPR2 Rz 468). Sie gehören daher nicht zu den sonstigen Ansprüchen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG und sind daher nicht gesichert.
Die Kostenentscheidung ist im § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begründet. Die Klägerin hat Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen, nicht einmal behauptet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG begründet. Die Klägerin hat Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen, nicht einmal behauptet.