Rechtssatz RS0036081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036081
Entscheidungsdatum
29.10.1993
Rechtssatz
Prozeßkosten und (akzessorische) Verzugszinsen für offene Prozeßkosten (§ 54 a ZPO) erwachsen nicht aus dem den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsverhältnis, sondern leiten sich grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht ab. Sie gehören daher nicht zu den sonstigen Ansprüchen des § 1 Abs 2 Z 3 IESG und sind daher nicht gesichert.Prozeßkosten und (akzessorische) Verzugszinsen für offene Prozeßkosten (Paragraph 54, a ZPO) erwachsen nicht aus dem den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsverhältnis, sondern leiten sich grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht ab. Sie gehören daher nicht zu den sonstigen Ansprüchen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG und sind daher nicht gesichert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036081
Dokumentnummer
JJR_19931029_OGH0002_009OBS00025_9300000_001