Die Revision ist zulässig, da es zu der Frage, ob ein selbständiger und unmittelbarer Anspruch auf Verzugszinsen aus dem zuerkannten Insolvenzausfallgeld gegenüber der beklagten Partei besteht, noch keine ausdrückliche, auf diese Frage abgestellte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gibt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß es einerseits keine betragliche Untergrenze für die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision gibt (9 Ob A 54/88) und daß der Rechtsweg auch für das noch strittige Zinsenbegehren zulässig ist (zuletzt 10 Ob S 287/92 mwH). In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG Insolvenzausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 3 IESG gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs 1 IESG (in der Regel vier Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gebühren. Demnach gebührt Insolvenzausfallgeld grundsätzlich auch für Verzugszinsen, die für Entgelt-, Schadenersatz- oder sonstige gesicherte Ansprüche entstehen, wobei der Zeitraum, für den Insolvenzausfallgeld zuerkannt wird, gegenüber den Bestimmungen der Konkursordnung (§ 58 Z 1 KO) erweitert ist. Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind hingegen nicht zu verzinsen (vgl. Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 93 f; 143 und 288). Ein darüber hinausgehender Zinsenzuspruch - etwa bis zur Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld - ist gesetzlich nicht vorgesehen (9 Ob S 3-6/88; 9 Ob S 8/88; 9 Ob S 3/90; 9 Ob S 3/92; Arb. 10.205 ua).Vorauszuschicken ist, daß es einerseits keine betragliche Untergrenze für die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision gibt (9 Ob A 54/88) und daß der Rechtsweg auch für das noch strittige Zinsenbegehren zulässig ist (zuletzt 10 Ob S 287/92 mwH). In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG Insolvenzausfallgeld für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 IESG gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG (in der Regel vier Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gebühren. Demnach gebührt Insolvenzausfallgeld grundsätzlich auch für Verzugszinsen, die für Entgelt-, Schadenersatz- oder sonstige gesicherte Ansprüche entstehen, wobei der Zeitraum, für den Insolvenzausfallgeld zuerkannt wird, gegenüber den Bestimmungen der Konkursordnung (Paragraph 58, Ziffer eins, KO) erweitert ist. Kosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG sind hingegen nicht zu verzinsen vergleiche Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 93 f; 143 und 288). Ein darüber hinausgehender Zinsenzuspruch - etwa bis zur Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld - ist gesetzlich nicht vorgesehen (9 Ob S 3-6/88; 9 Ob S 8/88; 9 Ob S 3/90; 9 Ob S 3/92; Arb. 10.205 ua).
Dem Einwand der Revisionswerberin, ihr Anspruch auf Verzugszinsen stütze sich auf § 1333 ABGB (SZ 54/4) und richte sich als gleichsam sozialversicherungsrechtlicher Anspruch, der dem öffentlichen Recht angehöre, nicht gegen den Arbeitgeber, sondern unmittelbar gegen den in der Zuerkennung durch seine Organe (§§ 5 und 13 IESG) säumigen Insolvenzausfallgeld-Fonds, ist entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 1333 ABGB unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts gilt und daher im öffentlichen Bereich nur im Wege der Analogie angewendet werden könne. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I 24 ff). Eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen dem IESG aber nicht zu entnehmen.Dem Einwand der Revisionswerberin, ihr Anspruch auf Verzugszinsen stütze sich auf Paragraph 1333, ABGB (SZ 54/4) und richte sich als gleichsam sozialversicherungsrechtlicher Anspruch, der dem öffentlichen Recht angehöre, nicht gegen den Arbeitgeber, sondern unmittelbar gegen den in der Zuerkennung durch seine Organe (Paragraphen 5 und 13 IESG) säumigen Insolvenzausfallgeld-Fonds, ist entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des Paragraph 1333, ABGB unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts gilt und daher im öffentlichen Bereich nur im Wege der Analogie angewendet werden könne. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vergleiche Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 römisch eins 24 ff). Eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen dem IESG aber nicht zu entnehmen.
Wie bereits aufgezeigt, regelt die Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 IESG den Anspruch auf Verzugszinsen abschließend, indem dem Anspruchsberechtigten einerseits Verzugszinsen für einen gewissen Zeitraum zugebilligt werden, dieser Zeitraum aber ausdrücklich auf die Frist des § 6 Abs 1 IESG beschränkt wird. Gemäß § 4 IESG hat das Arbeitsamt dem Anspruchsberechtigten in berücksichtigungswürdigen Fällen einen Vorschuß auf das Insolvenzausfallgeld zu gewähren, wobei jedoch der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen ist. Schon daraus folgt, daß der Gesetzgeber bereits bestimmte Leistungen während der Dauer des Verfahrens auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld vorgesehen hat, zu denen allerdings Verzugszinsen bis zur Zuerkennung des Ausfallgeldes nicht gehören. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB liegen daher nicht vor (vgl. DRdA 1991/55 = SSV NF 4/131 mwH).Wie bereits aufgezeigt, regelt die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG den Anspruch auf Verzugszinsen abschließend, indem dem Anspruchsberechtigten einerseits Verzugszinsen für einen gewissen Zeitraum zugebilligt werden, dieser Zeitraum aber ausdrücklich auf die Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG beschränkt wird. Gemäß Paragraph 4, IESG hat das Arbeitsamt dem Anspruchsberechtigten in berücksichtigungswürdigen Fällen einen Vorschuß auf das Insolvenzausfallgeld zu gewähren, wobei jedoch der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen ist. Schon daraus folgt, daß der Gesetzgeber bereits bestimmte Leistungen während der Dauer des Verfahrens auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld vorgesehen hat, zu denen allerdings Verzugszinsen bis zur Zuerkennung des Ausfallgeldes nicht gehören. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 1333, ABGB liegen daher nicht vor vergleiche DRdA 1991/55 = SSV NF 4/131 mwH).
Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begründet. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch auf Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG begründet. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch auf Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht.