Rechtssatz RS0032010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032010
Entscheidungsdatum
20.12.2000
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 1333 ABGB gilt unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts und könnte daher im öffentlichen Bereich nur im Wege der Analogie angewendet werden. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen dem IESG aber nicht zu entnehmen.Die Bestimmungen des Paragraph 1333, ABGB gilt unmittelbar nur für Rechtsverhältnisse des Privatrechts und könnte daher im öffentlichen Bereich nur im Wege der Analogie angewendet werden. Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung ist aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Verzugszinsen dem IESG aber nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 18/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObS 18/92
Veröff: SZ 65/164 = WBl 1993,123
- 10 ObS 134/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 10 ObS 134/94
- 10 ObS 14/97z
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 14/97z
- 9 ObA 308/00k
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 308/00k
Vgl aber; Beisatz: GehKG; Dem Gehaltskassengesetz fehlt jegliche Regelung von Säumnisfolgen bis zur Erfüllung eines Anspruches. Daher liegt keine abschließende Regelung des Gesetzes über Säumnisfolgen vor. Es besteht eine planwidrige Lücke, die durch analoge Heranziehung der Verzugszinsenregelung des ABGB zu schließen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032010
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBS00018_9200000_001