Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der Anspruch der Klägerinnen auf Gehaltszahlung durch die Beklagte ein öffentlich-rechtlicher (VfGH vom 5. 3. 1999, B 3073/96). Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes hat im ASVG (SSV-NF 4/131, 8/51; 10 ObS 14/97z) oder im IESG (Arb 11.025, SSV-NF 10/66) bisher keine planwidrige Gesetzeslücke gesehen, die eine analoge Anwendung der Regelungen über die Verzugszinsen nach §§ 1333, 1334 ABGB im öffentlichen Bereich zuließe. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings beispielsweise bei der Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge im § 69 Abs 1 ASVG eine solche Lücke erblickt, die durch Analogie zu schließen sei. Im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge besteht für die wegen mangelnden Rechtsgrundes rückzuerstattenden Geldsummen ein Anspruch auf Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter in Höhe der gesetzlichen Zinsen zukommt (VfGH vom 20. 6. 1994, G 85/93).Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der Anspruch der Klägerinnen auf Gehaltszahlung durch die Beklagte ein öffentlich-rechtlicher (VfGH vom 5. 3. 1999, B 3073/96). Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes hat im ASVG (SSV-NF 4/131, 8/51; 10 ObS 14/97z) oder im IESG (Arb 11.025, SSV-NF 10/66) bisher keine planwidrige Gesetzeslücke gesehen, die eine analoge Anwendung der Regelungen über die Verzugszinsen nach Paragraphen 1333, 1334, ABGB im öffentlichen Bereich zuließe. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings beispielsweise bei der Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge im Paragraph 69, Absatz eins, ASVG eine solche Lücke erblickt, die durch Analogie zu schließen sei. Im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge besteht für die wegen mangelnden Rechtsgrundes rückzuerstattenden Geldsummen ein Anspruch auf Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter in Höhe der gesetzlichen Zinsen zukommt (VfGH vom 20. 6. 1994, G 85/93).
Das Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Norm, in der die ausdrückliche Verpflichtung eines Rechtsträgers zur Zahlung von Verzugszinsen normiert wird, steht daher bei Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke einer solchen Verzugsfolge nicht entgegen. Die Bestimmungen der §§ 1333 und 1334 ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung des VfGH auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind dem Gläubiger im Falle des objektiven Verzuges des Schuldners Verzugszinsen zu leisten (VfSlg 11.064/1986; 12.887/1991 ua). Die Kriterien der Rechtsprechung, unter denen eine planwidrige Lücke gegeben ist, sind im Einzelfall zu prüfen.Das Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Norm, in der die ausdrückliche Verpflichtung eines Rechtsträgers zur Zahlung von Verzugszinsen normiert wird, steht daher bei Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke einer solchen Verzugsfolge nicht entgegen. Die Bestimmungen der Paragraphen 1333 und 1334 ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung des VfGH auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind dem Gläubiger im Falle des objektiven Verzuges des Schuldners Verzugszinsen zu leisten (VfSlg 11.064 aus 1986,; 12.887 aus 1991, ua). Die Kriterien der Rechtsprechung, unter denen eine planwidrige Lücke gegeben ist, sind im Einzelfall zu prüfen.
Das Gehaltskassengesetz sieht zwar für den Fall der Säumnis des Dienstgebers bei Zahlung der Gehaltskassenumlagen, der Riskenausgleichsbeiträge und der Mitgliedsbeiträge im § 10 Abs 2 GKG die Verpflichtung zur Leistung von Säumniszulagen vor, trifft aber keine Regelung für den Fall des Verzuges der Gehaltskasse bei Auszahlung des nach dem Gehaltskassengesetz zu bemessenden und auszuzahlenden Gehalts.Das Gehaltskassengesetz sieht zwar für den Fall der Säumnis des Dienstgebers bei Zahlung der Gehaltskassenumlagen, der Riskenausgleichsbeiträge und der Mitgliedsbeiträge im Paragraph 10, Absatz 2, GKG die Verpflichtung zur Leistung von Säumniszulagen vor, trifft aber keine Regelung für den Fall des Verzuges der Gehaltskasse bei Auszahlung des nach dem Gehaltskassengesetz zu bemessenden und auszuzahlenden Gehalts.
Während etwa § 4 IESG bestimmte Vorschussleistungen während des Verfahrens bei Glaubhaftmachung des Anspruches vorsieht und im Bereich des ASVG eine Vorschusspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw Ansprüche auf vorläufige Zahlungen nach dem ASGG bestehen (SSV-NF 4/131), enthält der von der Revisionswerberin zitierte § 31 GKG kein Äquivalent und keine Rechtfertigung dafür, dass der Beitragsschuldner wohl unter Umständen Säumniszuschläge zu entrichten hat, andererseits der Leistungsbegünstigte für den Fall des Verzuges der Gehaltskasse kein Äquivalent für die verspätete Gehaltszahlungsdifferenzen erhält. Im ASVG und im IESG-Bereich sind die vorgesehenen Leistungen bei gegebenem oder bescheinigtem Anspruch für die Dauer des Verfahrens zu erbringen. Damit wird den Verzugsfolgen ausreichend begegnet (10 ObS 14/97z). Das Gesetz sieht somit ein Äquivalent für Säumnisfolgen vor. Ihm selbst ist daher zu entnehmen, dass die Verzugsfolgen abschließend geregelt sind. Das ausdrückliche Fehlen einer dem ABGB entsprechenden Verzugszinsenbestimmung begründet sohin in diesen Fällen keine planwidrige Unvollständigkeit.Während etwa Paragraph 4, IESG bestimmte Vorschussleistungen während des Verfahrens bei Glaubhaftmachung des Anspruches vorsieht und im Bereich des ASVG eine Vorschusspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw Ansprüche auf vorläufige Zahlungen nach dem ASGG bestehen (SSV-NF 4/131), enthält der von der Revisionswerberin zitierte Paragraph 31, GKG kein Äquivalent und keine Rechtfertigung dafür, dass der Beitragsschuldner wohl unter Umständen Säumniszuschläge zu entrichten hat, andererseits der Leistungsbegünstigte für den Fall des Verzuges der Gehaltskasse kein Äquivalent für die verspätete Gehaltszahlungsdifferenzen erhält. Im ASVG und im IESG-Bereich sind die vorgesehenen Leistungen bei gegebenem oder bescheinigtem Anspruch für die Dauer des Verfahrens zu erbringen. Damit wird den Verzugsfolgen ausreichend begegnet (10 ObS 14/97z). Das Gesetz sieht somit ein Äquivalent für Säumnisfolgen vor. Ihm selbst ist daher zu entnehmen, dass die Verzugsfolgen abschließend geregelt sind. Das ausdrückliche Fehlen einer dem ABGB entsprechenden Verzugszinsenbestimmung begründet sohin in diesen Fällen keine planwidrige Unvollständigkeit.
Im vorliegenden Fall besteht nach dem Gehaltskassengesetz im Gegensatz zu den Bestimmungen des ASVG und des IESG (SSV-NF 4/131) kein Anspruch auf Vorschuss oder vorläufige Zahlung. Ein Vorschuss liegt nur im Ermessen der Gehaltskasse. Er kann gewährt werden, wenn ein Dienstnehmer unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Dieser sozialorientierte Vorschuss ist keiner Weise an einen bestimmten Bezugsanspruch geknüpft und auch nicht zur Überbrückung des Zeitraumes bis zur Erfüllung eines solchen Anspruchs konzipiert. Dem Gehaltskassengesetz fehlt daher jegliche Regelung von Säumnisfolgen bis zur Erfülung eines Anspruches. Daher liegt keine abschließende Regelung des Gesetzes über Säumnisfolgen vor. Es besteht eine planwidrige Lücke, die durch analoge Heranziehung der Verzugszinsenregelung des ABGB zu schließen ist.
Das Arbeitsgericht hat zwar nach § 34 Abs 1 GKG seiner Entscheidung die über die Vorrückung rechtskräftigen Bescheide zugrundezulegen. Diese enthalten jedoch keinen Ausspruch über Verzugszinsen, sodass sie diesbezüglich keine Bindungswirkung erzeugen können. Da sie jedoch, wie aus den Feststellungen hervorgeht, die rückwirkende Einstufung feststellten, ergeben sich daraus zwangsläufig geänderte Vorrückungstermine sowie Bezugsänderungen.Das Arbeitsgericht hat zwar nach Paragraph 34, Absatz eins, GKG seiner Entscheidung die über die Vorrückung rechtskräftigen Bescheide zugrundezulegen. Diese enthalten jedoch keinen Ausspruch über Verzugszinsen, sodass sie diesbezüglich keine Bindungswirkung erzeugen können. Da sie jedoch, wie aus den Feststellungen hervorgeht, die rückwirkende Einstufung feststellten, ergeben sich daraus zwangsläufig geänderte Vorrückungstermine sowie Bezugsänderungen.
Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 32 Abs 2 GKG und nicht mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung, weil damit nur der Gesetzeslage deklarativ entsprochen wurde, die Vorrückungstermine und die Fälligkeiten der Gehaltszahlung aber bereits eingetreten waren. Es lag daher objektiver Verzug vor. Von einer "Rückwirkung" des Erkenntnisses des VfGH kann diesbezüglich keine Rede sein.Die Fälligkeit bestimmt sich nach Paragraph 32, Absatz 2, GKG und nicht mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung, weil damit nur der Gesetzeslage deklarativ entsprochen wurde, die Vorrückungstermine und die Fälligkeiten der Gehaltszahlung aber bereits eingetreten waren. Es lag daher objektiver Verzug vor. Von einer "Rückwirkung" des Erkenntnisses des VfGH kann diesbezüglich keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.