Rechtssatz RS0077559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077559
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, der dem Gericht über Klage die selbständige Überprüfung eines Anspruches nach dem IESG überträgt, der zuvor Gegenstand eines ebenfalls selbständigen, mit dem späteren gerichtlichen Verfahren in keinem verfahrensrechtlichen Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, gebietet es, daß speziell die für diese Anspruchsprüfung für das Verwaltungsverfahren vorgesehenen Bestimmungen, wie die im § 7 Abs 1 IESG angeordnete Bindung, in gleicher Weise im gerichtlichen Verfahren zur Anwendung zu kommen haben.Der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, der dem Gericht über Klage die selbständige Überprüfung eines Anspruches nach dem IESG überträgt, der zuvor Gegenstand eines ebenfalls selbständigen, mit dem späteren gerichtlichen Verfahren in keinem verfahrensrechtlichen Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, gebietet es, daß speziell die für diese Anspruchsprüfung für das Verwaltungsverfahren vorgesehenen Bestimmungen, wie die im Paragraph 7, Absatz eins, IESG angeordnete Bindung, in gleicher Weise im gerichtlichen Verfahren zur Anwendung zu kommen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077559
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBS00003_9200000_004