Der dagegen erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu.
Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt § 25 KO idF des IRÄG 1994 BGBl 1994/154 zur Anwendung zu gelangen hat (Art VIII Abs 1 IRÄG 1994). Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen ZIK 1997, 222 und ZIK 1998, 126 klargestellt, daß gemessen an den Zielen des IRÄG 1994 (vgl RV 1484 BlgNR 18. GP, 8) die Qualifikation beendigungsabhängiger Ansprüche als Konkursforderung nicht nur auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf den Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden sei, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 und Z 5 KO gegeben seien. Anderenfalls würde es infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewiligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und dem austrittswilligen Arbeitnehmer kommen, von dessen Ausgang es abhängig wäre, ob § 25 KO Anwendung finde. Dies würde darauf hinauslaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeiter gegenüber jenen, die durch einen Verbleib beim Unternehmen größere Betriebstreue beweisen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Ausgehend von diesem Grundsatz kann allgemein gesagt werden, daß der das Arbeitsverhältnis auflösende Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des § 25 KO nicht dadurch besser gestellt werden darf, daß er seinen Austritt möglichst frühzeitig erklärt und so einem meist schon vorhersehbaren Beschluß auf Unternehmensschließung zuvorkommt.Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Paragraph 25, KO in der Fassung des IRÄG 1994 BGBl 1994/154 zur Anwendung zu gelangen hat (Artikel römisch acht, Absatz eins, IRÄG 1994). Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen ZIK 1997, 222 und ZIK 1998, 126 klargestellt, daß gemessen an den Zielen des IRÄG 1994 vergleiche Regierungsvorlage 1484 BlgNR 18. GP, 8) die Qualifikation beendigungsabhängiger Ansprüche als Konkursforderung nicht nur auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 25, KO zu beschränken, sondern auch auf den Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden sei, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, KO gegeben seien. Anderenfalls würde es infolge des Erfordernisses eines Gerichtsbeschlusses auf Bewiligung der Schließung des Unternehmens für die begünstigte Kündigung innerhalb der ersten zwei Monate nach Konkurseröffnung unter Umständen zu einem Wettlauf zwischen dem Gericht und dem austrittswilligen Arbeitnehmer kommen, von dessen Ausgang es abhängig wäre, ob Paragraph 25, KO Anwendung finde. Dies würde darauf hinauslaufen, daß die ihr Austrittsrecht rascher wahrnehmenden Arbeiter gegenüber jenen, die durch einen Verbleib beim Unternehmen größere Betriebstreue beweisen, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Ausgehend von diesem Grundsatz kann allgemein gesagt werden, daß der das Arbeitsverhältnis auflösende Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 25, KO nicht dadurch besser gestellt werden darf, daß er seinen Austritt möglichst frühzeitig erklärt und so einem meist schon vorhersehbaren Beschluß auf Unternehmensschließung zuvorkommt.
Durch die Neufassung des § 25 KO ist an der bisher ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.944), daß der Masseverwalter an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht gebunden ist, keine Änderung eingetreten (SZ 69/106; SZ 69/163; 8 Ob 2092/96x; ZIK 1998, 126). Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, daß der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ableitet, daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" hätte verstreichen müssen, beschränkt ist. Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden. Weder der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" kann das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" begründen (RdW 1993, 115) noch vermag die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 Abs 2 KO - ebenso wie ihre Vorgängerbestimmungen - für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch zu rechtfertigen (SZ 69/106; SZ 69/196; ZIK 1998, 126).Durch die Neufassung des Paragraph 25, KO ist an der bisher ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.944), daß der Masseverwalter an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht gebunden ist, keine Änderung eingetreten (SZ 69/106; SZ 69/163; 8 Ob 2092/96x; ZIK 1998, 126). Es wurde auch bereits mehrfach ausgesprochen, daß der nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) ableitet, daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" hätte verstreichen müssen, beschränkt ist. Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden. Weder der im Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" kann das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" begründen (RdW 1993, 115) noch vermag die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, KO - ebenso wie ihre Vorgängerbestimmungen - für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch zu rechtfertigen (SZ 69/106; SZ 69/196; ZIK 1998, 126).
In seiner Entscheidung SZ 69/106 hat der erkennende Senat ausdrücklich darauf verwiesen, daß das IRÄG 1994 dem Arbeitnehmer nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts nehme. Er ließ aber ausdrücklich die Frage offen, ob in diesem Falle zumindest innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 Z 2 KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen wäre, weil dort das Vorenthalten eines vor Konkurseröffnung fälligen Entgeltanspruchs zu entscheiden war. In seiner Entscheidung ZIK 1998, 126 wies der erkennende Senat darauf hin, daß das Unterlassen der Zahlung des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter nach Konkurseröffnung nicht ohneweiteres mit der Begründung der zitierten Vorentscheidung als unschädlich erachtet werden könne, weil in einem derartigen Fall gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nunmehr seit dem IRÄG 1994 Masseforderungen vorliegen, die grundsätzlich vom Masseverwalter vorrangig (§ 47 Abs 1 KO) zu befriedigen seien. Er mußte jedoch auch dort die Frage des Umfanges der beendigungsabhängigen Ansprüche im Konkursverfahren nicht abschließend klären, weil nicht diese Frage, sondern nur jene nach dem Ausmaß der nach den Bestimmungen des IESG zu sichernden Ansprüche strittig war. Gleiches gilt für den hier zu entscheidenden Fall:In seiner Entscheidung SZ 69/106 hat der erkennende Senat ausdrücklich darauf verwiesen, daß das IRÄG 1994 dem Arbeitnehmer nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts nehme. Er ließ aber ausdrücklich die Frage offen, ob in diesem Falle zumindest innerhalb der Frist des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen wäre, weil dort das Vorenthalten eines vor Konkurseröffnung fälligen Entgeltanspruchs zu entscheiden war. In seiner Entscheidung ZIK 1998, 126 wies der erkennende Senat darauf hin, daß das Unterlassen der Zahlung des laufenden Entgelts durch den Masseverwalter nach Konkurseröffnung nicht ohneweiteres mit der Begründung der zitierten Vorentscheidung als unschädlich erachtet werden könne, weil in einem derartigen Fall gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO nunmehr seit dem IRÄG 1994 Masseforderungen vorliegen, die grundsätzlich vom Masseverwalter vorrangig (Paragraph 47, Absatz eins, KO) zu befriedigen seien. Er mußte jedoch auch dort die Frage des Umfanges der beendigungsabhängigen Ansprüche im Konkursverfahren nicht abschließend klären, weil nicht diese Frage, sondern nur jene nach dem Ausmaß der nach den Bestimmungen des IESG zu sichernden Ansprüche strittig war. Gleiches gilt für den hier zu entscheidenden Fall:
Der erkennende Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 67/85, die sich ausführlich mit der Entwicklungsgeschichte des § 3 IESG befaßte, dargelegt, daß der Gesetzgeber beabsichtigte, sämtliche gesicherten auf den Zeitraum nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 3 Abs 1 IESG entfallenden Ansprüche (und nicht nur die auf laufendes Entgelt) in die Anspruchsbeschränkungen des § 3 Abs 3 IESG einzubeziehen und daß dies auch sachlich gerechtfertigt sei. SZ 69/106 stellte klar, daß sich die Beschränkung gesicherter Ansprüche bis längstens zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht nur auf den in der hier maßgeblichen Fassung des § 3 Abs 3 IESG vor der Novelle BGBl I 1997/107 ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter bezieht, sondern auch für den nach § 25 Abs 1 KO austretenden Arbeiter gilt, zumal ihm dieses Austrittsrecht ausschließlich im eigenen Interesse zugebilligt wird. Die Entscheidung ZIK 1998, 134 schließlich bezog in den Kreis der nach § 3 Abs 3 IESG beschränkten Ansprüche auch jene aufgrund vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts gemäß § 26 Z 2 AngG ein, weil sich aus § 1162b ABGB und § 29 Abs 1 AngG ergebe, daß die Kündigungsentschädigung in diesem Fall nur im Ausmaß jenes Entgelts zustehe, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit werde der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgelts einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liege daher nahe, die Kündigungsentschädigung auch bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter arbeitenden Arbeitnehmer.Der erkennende Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 67/85, die sich ausführlich mit der Entwicklungsgeschichte des Paragraph 3, IESG befaßte, dargelegt, daß der Gesetzgeber beabsichtigte, sämtliche gesicherten auf den Zeitraum nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG entfallenden Ansprüche (und nicht nur die auf laufendes Entgelt) in die Anspruchsbeschränkungen des Paragraph 3, Absatz 3, IESG einzubeziehen und daß dies auch sachlich gerechtfertigt sei. SZ 69/106 stellte klar, daß sich die Beschränkung gesicherter Ansprüche bis längstens zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht nur auf den in der hier maßgeblichen Fassung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG vor der Novelle BGBl römisch eins 1997/107 ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter bezieht, sondern auch für den nach Paragraph 25, Absatz eins, KO austretenden Arbeiter gilt, zumal ihm dieses Austrittsrecht ausschließlich im eigenen Interesse zugebilligt wird. Die Entscheidung ZIK 1998, 134 schließlich bezog in den Kreis der nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG beschränkten Ansprüche auch jene aufgrund vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ein, weil sich aus Paragraph 1162 b, ABGB und Paragraph 29, Absatz eins, AngG ergebe, daß die Kündigungsentschädigung in diesem Fall nur im Ausmaß jenes Entgelts zustehe, das dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung gebührt hätte. Damit werde der berechtigt ausgetretene oder zu Unrecht entlassene Arbeitnehmer bezüglich des Entgelts einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gekündigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Es liege daher nahe, die Kündigungsentschädigung auch bezüglich ihrer Sicherung nicht anders zu behandeln als das bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterlaufende Entgelt, zumal es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dem vorzeitig austretenden Arbeitnehmer weitergehenden Entgeltschutz zuzubilligen als dem nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter arbeitenden Arbeitnehmer.
Der erkennende Senat übersieht nicht, daß die für letztere Rechtsansicht gegebene Begründung nur dann stichhaltig sein kann, wenn man den wegen Vorenthaltens des Entgelts austretenden Arbeitnehmer ausschließlich auf die Austrittsmöglichkeiten gemäß § 25 Abs 1 KO verweist, jedoch dann neu zu überdenken wäre, wenn diesem Arbeitnehmer die eigenständige Auflösungsmöglichkeit gemäß § 26 Z 2 AngG zugestanden würde, wie dies das Erstgericht hier getan hat. Ob in diesem Lichte gesehen die in ZIK 1998, 126 vertretene Ansicht, die im § 3 Abs 3 IESG aF enthaltene Wendung "unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine" beziehe sich nur auf die Kündigung vor Konkurseröffnung sowie den Schadenersatzanspruch nach privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter, aufrecht erhalten werden könnte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, begrenzt § 3 Abs 3 IESG aF das Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine. Damit scheidet aber die einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten anders als nach der nunmehr idF der Novelle 1997 anzuwendenden Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG, die darauf ausdrücklich Bezug nimmt, bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche aus. Ist aber lediglich auf die vom Kläger bei der Gemeinschuldnerin verbrachte Dienstzeit abzustellen, beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 20 Abs 2 AngG zwei Monate, sodaß die Auflösung des Dienstverhältnisses unter Außerachtlassung des begünstigten Kündigungsrechtes des Masseverwalters zum 30. 9. 1997 zu erfolgen gehabt hätte. Damit steht aber dem Kläger, gleichgültig wie man die vorstehend behandelten Rechtsfragen lösen will, jedenfalls kein weiterer Entgeltanspruch zu, sodaß die Vorinstanzen sein Begehren zu Recht abgewiesen haben.Der erkennende Senat übersieht nicht, daß die für letztere Rechtsansicht gegebene Begründung nur dann stichhaltig sein kann, wenn man den wegen Vorenthaltens des Entgelts austretenden Arbeitnehmer ausschließlich auf die Austrittsmöglichkeiten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO verweist, jedoch dann neu zu überdenken wäre, wenn diesem Arbeitnehmer die eigenständige Auflösungsmöglichkeit gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG zugestanden würde, wie dies das Erstgericht hier getan hat. Ob in diesem Lichte gesehen die in ZIK 1998, 126 vertretene Ansicht, die im Paragraph 3, Absatz 3, IESG aF enthaltene Wendung "unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine" beziehe sich nur auf die Kündigung vor Konkurseröffnung sowie den Schadenersatzanspruch nach privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter, aufrecht erhalten werden könnte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, begrenzt Paragraph 3, Absatz 3, IESG aF das Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine. Damit scheidet aber die einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten anders als nach der nunmehr in der Fassung der Novelle 1997 anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG, die darauf ausdrücklich Bezug nimmt, bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche aus. Ist aber lediglich auf die vom Kläger bei der Gemeinschuldnerin verbrachte Dienstzeit abzustellen, beträgt die Kündigungsfrist gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG zwei Monate, sodaß die Auflösung des Dienstverhältnisses unter Außerachtlassung des begünstigten Kündigungsrechtes des Masseverwalters zum 30. 9. 1997 zu erfolgen gehabt hätte. Damit steht aber dem Kläger, gleichgültig wie man die vorstehend behandelten Rechtsfragen lösen will, jedenfalls kein weiterer Entgeltanspruch zu, sodaß die Vorinstanzen sein Begehren zu Recht abgewiesen haben.
Insoweit der Kläger in der Revision neuerlich darauf verweist, daß ihm, wegen der Aufforderung des Arbeitgebers den Austritt zu erklären, ein Schadenersatzanspruch allgemeiner Natur zustehe, ist ihm zu entgegnen, daß er einen solchen bei der Beklagten nicht angemeldet hat, es ihm aber in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG verwehrt ist, seine Ansprüche auf einen anderen als den in der Anmeldung genannten Rechtsgrund zu stützen (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2079/96k; Liebeg IESG2 § 10 Rz 18).Insoweit der Kläger in der Revision neuerlich darauf verweist, daß ihm, wegen der Aufforderung des Arbeitgebers den Austritt zu erklären, ein Schadenersatzanspruch allgemeiner Natur zustehe, ist ihm zu entgegnen, daß er einen solchen bei der Beklagten nicht angemeldet hat, es ihm aber in Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG verwehrt ist, seine Ansprüche auf einen anderen als den in der Anmeldung genannten Rechtsgrund zu stützen (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2079/96k; Liebeg IESG2 Paragraph 10, Rz 18).
Dem Kläger ist es auch verwehrt, seine Austrittserklärung wegen Irrtums anzufechten, weil die Auflösung des Dienstverhältnisses sofort wirksam wird und grundsätzlich durch einseitige Rücknahme weder verhindert noch rückgängig gemacht werden kann (ArbSlg 9866; SZ 56/176; ArbSlg 10.409 ua). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil der Kläger keine Gründe für eine Billigkeitsentscheidung vorgebracht hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind.Ein Kostenzuspruch nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil der Kläger keine Gründe für eine Billigkeitsentscheidung vorgebracht hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind.