Rechtssatz RS0051700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051700
Entscheidungsdatum
18.05.1998
Rechtssatz
Der Ausgleichsschuldner ist bei der Ausübung des begünstigten Kündigungsrechts nicht an die gesetzlichen Kündigungstermine gebunden. Daran hat sich auch durch die Einfügung des § 3 Abs 3 IESG durch die IESG - Novelle 1986 nichts geändert, da der Hinweis auf den Kündigungstermin nur für den Fall der Arbeitgeberkündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bedeutung erlangen kann.Der Ausgleichsschuldner ist bei der Ausübung des begünstigten Kündigungsrechts nicht an die gesetzlichen Kündigungstermine gebunden. Daran hat sich auch durch die Einfügung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG durch die IESG - Novelle 1986 nichts geändert, da der Hinweis auf den Kündigungstermin nur für den Fall der Arbeitgeberkündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bedeutung erlangen kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 9/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObS 9/92
Veröff: DRdA 1993,217 (Holzer) = WBl 1993,23
- 9 ObS 27/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObS 27/93
- 8 ObS 4/94
Entscheidungstext OGH 06.05.1994 8 ObS 4/94
Gegenteilig; nur: Der Hinweis auf den Kündigungstermin nur für den Fall der Arbeitgeberkündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bedeutung erlangen kann. (T1); Beisatz: Auch für den bei begünstigter Kündigung nach den §§ 20 b und 20 c AO gebührenden Schadenersatzanspruch nach § 20 d AO von Bedeutung. (T2) Veröff: SZ 67/85
- 8 ObS 3/98v
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Mit der Wendung "Unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine", wird nur auf die ausdrücklich genannte Kündigung vor Konkurseröffnung sowie den Schadenersatzanspruch nach privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter Bezug genommen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051700
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_002