Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger war bei der ***** R***** K***** Gesellschaft mbH in Wien vom 4.August 1958 bis 4.Februar 1962 als Lehrling, vom 5.Februar 1962 bis 31.Jänner 1983 als Arbeiter und vom 1.Februar 1983 bis 30. Juni 1990 als technischer Angestellter beschäftigt. Der Zweitkläger war bei derselben Arbeitgeberin in der Zeit vom 31.März 1952 bis 30.September 1955 als Lehrling, vom 1.Oktober 1955 bis 30. Juni 1987 als Arbeiter und vom 1.Juli 1987 bis 30.Juni 1990 als technischer Angestellter beschäftigt. Die Arbeitgeberin rechnete dem Erstkläger mit Dienstzettel vom 4.Februar 1983 und dem Zweitkläger mit Schreiben vom 1.Juli 1987 ihre Vordienstzeiten als Arbeiter für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche an.
Am 1.Dezember 1989 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Ausgleichsverfahren eröffnet. Innerhalb offener Frist beantragte die Ausgleichsschuldnerin unter Bezugnahme auf die §§ 20 b und 20 c AO, ihr die Ermächtigung zu erteilen, die Kläger ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist zu kündigen. Mit Beschluß vom 29.Jänner 1990 erteilte das Ausgleichsgericht die begehrte Ermächtigung. Die an die Kläger gerichteten Kündigungsschreiben lauten unter anderem wie folgt:Am 1.Dezember 1989 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Ausgleichsverfahren eröffnet. Innerhalb offener Frist beantragte die Ausgleichsschuldnerin unter Bezugnahme auf die Paragraphen 20, b und 20 c AO, ihr die Ermächtigung zu erteilen, die Kläger ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist zu kündigen. Mit Beschluß vom 29.Jänner 1990 erteilte das Ausgleichsgericht die begehrte Ermächtigung. Die an die Kläger gerichteten Kündigungsschreiben lauten unter anderem wie folgt:
"Wir erlauben uns, Ihnen mitzuteilen, daß wir das mit Ihnen bestehende Dienstverhältnis zum 30.6.1990 hiemit aufkündigen; diese Kündigung stützt sich auf den Ermächtigungsbeschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.Jänner 1990."
Mit Bescheid vom 10.Oktober 1990 erkannte die beklagte Partei dem Erstkläger Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von S 650.290, beinhaltend unter anderem seine Gehaltsansprüche bis 31.März 1990, Abfertigung in Höhe von 12 Monatsentgelten und Urlaubsentschädigung, zu. Mit weiterem Bescheid selben Datums wurden die Ansprüche des Zweitklägers in Höhe von S 531.966, beinhaltend unter anderem seine Gehaltsansprüche bis 31.März 1990, Abfertigung in Höhe von 12 Monatsentgelten und Urlaubsentschädigung, zuerkannt. Mit den Bescheiden vom 11.Oktober 1990 wies die beklagte Partei die darüber hinausgehenden Ansprüche auf Gehalt vom 1.April bis 30.Juni 1990 samt anteiliger Sonderzahlungen ab.
Mit den vorliegenden Klagen begehren die Kläger den Zuspruch der abgewiesenen Beträge. Da ihr Dienstverhältnis auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses gemäß den §§ 20 b und 20 c AO gelöst worden sei, handle es sich bei den ihnen zustehenden Forderungen um sogenannte "Quotenforderungen". Bei der Ausgleichstagsatzung seien die Forderungen, da die Kündigungsfrist zufolge der Dienstzeitanrechnung mit fünf Monaten dem Gesetz entsprechend richtig gewählt worden sei, sowohl vom Ausgleichsschuldner als auch vom Ausgleichsverwalter anerkannt worden. Eine lediglich durch Vertrag verlängerte Kündigungsfrist liege entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht vor. Hätte sie die Ausgleichsschuldnerin tatsächlich zum 31.März 1990 gekündigt, stünde ihnen ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Klagebetrages zu.Mit den vorliegenden Klagen begehren die Kläger den Zuspruch der abgewiesenen Beträge. Da ihr Dienstverhältnis auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses gemäß den Paragraphen 20, b und 20 c AO gelöst worden sei, handle es sich bei den ihnen zustehenden Forderungen um sogenannte "Quotenforderungen". Bei der Ausgleichstagsatzung seien die Forderungen, da die Kündigungsfrist zufolge der Dienstzeitanrechnung mit fünf Monaten dem Gesetz entsprechend richtig gewählt worden sei, sowohl vom Ausgleichsschuldner als auch vom Ausgleichsverwalter anerkannt worden. Eine lediglich durch Vertrag verlängerte Kündigungsfrist liege entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht vor. Hätte sie die Ausgleichsschuldnerin tatsächlich zum 31.März 1990 gekündigt, stünde ihnen ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Klagebetrages zu.
Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die Ausgleichsschuldnerin habe in ihren Kündigungsschreiben zwar die eingeholte Ermächtigung des Ausgleichsgerichtes angeführt, von dieser Ermächtigung aber inhaltlich keinen Gebrauch gemacht. Sie habe nämlich die Dienstverhältnisse der Kläger gar nicht begünstigt gelöst, da sie ohnehin im Sinne des AngG gekündigt habe. Demnach seien die Voraussetzungen der Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG nicht erfüllt. Es seien vielmehr die Regelungen des § 3 Abs 1 und 2 IESG anzuwenden, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche nur bis zum Ende des dritten Monates gebühre, der auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folge. Dieser Zeitraum habe am 31.März 1990 geendet. Der Anrechnung von Arbeitervordienstzeiten und die daraus resultierende längere Kündigungsfrist sei vertraglich erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen. Die eingeklagten Forderungen hätten mangels Kündigung gemäß den §§ 20 b und 20 c AO im Ausgleich als bevorrechtete Forderungen berücksichtigt werden müssen. Für eine Beurteilung des Ausmaßes des zuzuerkennenden Insolvenz-Ausfallgeldes im Sinne des § 3 IESG sei ein allfälliges Anerkenntnis der Entgeltansprüche durch Ausgleichsschuldner und Ausgleichsverwalter unerheblich.Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die Ausgleichsschuldnerin habe in ihren Kündigungsschreiben zwar die eingeholte Ermächtigung des Ausgleichsgerichtes angeführt, von dieser Ermächtigung aber inhaltlich keinen Gebrauch gemacht. Sie habe nämlich die Dienstverhältnisse der Kläger gar nicht begünstigt gelöst, da sie ohnehin im Sinne des AngG gekündigt habe. Demnach seien die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG nicht erfüllt. Es seien vielmehr die Regelungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 IESG anzuwenden, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche nur bis zum Ende des dritten Monates gebühre, der auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folge. Dieser Zeitraum habe am 31.März 1990 geendet. Der Anrechnung von Arbeitervordienstzeiten und die daraus resultierende längere Kündigungsfrist sei vertraglich erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen. Die eingeklagten Forderungen hätten mangels Kündigung gemäß den Paragraphen 20, b und 20 c AO im Ausgleich als bevorrechtete Forderungen berücksichtigt werden müssen. Für eine Beurteilung des Ausmaßes des zuzuerkennenden Insolvenz-Ausfallgeldes im Sinne des Paragraph 3, IESG sei ein allfälliges Anerkenntnis der Entgeltansprüche durch Ausgleichsschuldner und Ausgleichsverwalter unerheblich.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren des Erstklägers im Umfang eines Teilbetrages von S 25.322 netto sA statt und wies das Mehrbegehren des Erstklägers sowie das Klagebegehren des Zweitklägers zur Gänze ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die aus der Anrechnungsvereinbarung resultierende längere Kündigungsfrist keine gesetzliche, sondern wie eine unmittelbar vertraglich verlängerte Kündigungsfrist zu behandeln sei. Ohne Bedachtnahme auf die vertragliche Vordienstzeitanrechnung ergebe sich für den Erstkläger eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten und für den Zweitkläger eine solche von zwei Monaten. Demnach hätten unter Berücksichtigung der Kündigungstermine nach § 20 Abs 2 AngG der Erstkläger am 31.Jänner 1990 zum 30.Juni 1990 und der Zweitkläger zum 31. März 1990 gekündigt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Ausgleichsschuldner im Sinne des § 20 c Abs 2 AO jedoch nicht an die gesetzlichen Kündigungstermine gebunden. Die begünstigte Kündigung des Erstklägers hätte daher zum 30.April 1990 und die des Zweitklägers zum ohnehin gesetzlichen Kündigungstermin, den 31.März 1990 erfolgen können.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren des Erstklägers im Umfang eines Teilbetrages von S 25.322 netto sA statt und wies das Mehrbegehren des Erstklägers sowie das Klagebegehren des Zweitklägers zur Gänze ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die aus der Anrechnungsvereinbarung resultierende längere Kündigungsfrist keine gesetzliche, sondern wie eine unmittelbar vertraglich verlängerte Kündigungsfrist zu behandeln sei. Ohne Bedachtnahme auf die vertragliche Vordienstzeitanrechnung ergebe sich für den Erstkläger eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten und für den Zweitkläger eine solche von zwei Monaten. Demnach hätten unter Berücksichtigung der Kündigungstermine nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG der Erstkläger am 31.Jänner 1990 zum 30.Juni 1990 und der Zweitkläger zum 31. März 1990 gekündigt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Ausgleichsschuldner im Sinne des Paragraph 20, c Absatz 2, AO jedoch nicht an die gesetzlichen Kündigungstermine gebunden. Die begünstigte Kündigung des Erstklägers hätte daher zum 30.April 1990 und die des Zweitklägers zum ohnehin gesetzlichen Kündigungstermin, den 31.März 1990 erfolgen können.
Da die Ausgleichsschuldnerin die Kläger unter Berufung auf die Bestimmung des § 20 c AO gekündigt habe, gebühre ihnen Insolvenz-Ausfallgeld bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstverhältnisse bei richtiger Bedachtnahme auf die §§ 25 KO, 20 c AO geendet hätten; dies sei beim Erstkläger am 30.April 1990 und beim Zweitkläger am 31.März 1990 der Fall. Ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bis zum tatsächlichen Ende der Dienstverhältnisse lasse sich weder aus § 3 Abs 2 noch aus § 3 Abs 3 IESG ableiten. Ein Schadenersatzanspruch der Kläger im Sinne des § 20 d AO könne aus der Kündigung zum ohnehin vertraglich vorgesehenen Endtermin nicht entstehen.Da die Ausgleichsschuldnerin die Kläger unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 20, c AO gekündigt habe, gebühre ihnen Insolvenz-Ausfallgeld bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstverhältnisse bei richtiger Bedachtnahme auf die Paragraphen 25, KO, 20 c AO geendet hätten; dies sei beim Erstkläger am 30.April 1990 und beim Zweitkläger am 31.März 1990 der Fall. Ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bis zum tatsächlichen Ende der Dienstverhältnisse lasse sich weder aus Paragraph 3, Absatz 2, noch aus Paragraph 3, Absatz 3, IESG ableiten. Ein Schadenersatzanspruch der Kläger im Sinne des Paragraph 20, d AO könne aus der Kündigung zum ohnehin vertraglich vorgesehenen Endtermin nicht entstehen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß eine vertragsmäßige Kündigung keines Hinweises auf die erteilte Ermächtigung bedurft hätte; demgemäß habe die Ausgleichsschuldnerin privilegiert gekündigt. Da in der Bestimmung des § 20 AngG eine ähnliche Einrechnungsvorschrift wie bei § 23 Abs 1 AngG, die auch Arbeitervordienstzeiten berücksichtige, fehle, seien für die Berechnung der Kündigungsfrist der Kläger nur Angestelltendienstzeiten zu berücksichtigen. Auch wenn die Bestimmung des § 20 d AO einen Schadenersatzanspruch wegen einer außerordentlichen Kündigung nach § 20 c AO nicht ausschließe, so könne ein solcher im Hinblick auf die spezielle Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG nicht zum Tragen kommen, da alle gesicherten Ansprüche, wie auch Schadenersatzansprüche, von der Regelung des § 3 Abs 3 IESG umfaßt seien.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß eine vertragsmäßige Kündigung keines Hinweises auf die erteilte Ermächtigung bedurft hätte; demgemäß habe die Ausgleichsschuldnerin privilegiert gekündigt. Da in der Bestimmung des Paragraph 20, AngG eine ähnliche Einrechnungsvorschrift wie bei Paragraph 23, Absatz eins, AngG, die auch Arbeitervordienstzeiten berücksichtige, fehle, seien für die Berechnung der Kündigungsfrist der Kläger nur Angestelltendienstzeiten zu berücksichtigen. Auch wenn die Bestimmung des Paragraph 20, d AO einen Schadenersatzanspruch wegen einer außerordentlichen Kündigung nach Paragraph 20, c AO nicht ausschließe, so könne ein solcher im Hinblick auf die spezielle Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG nicht zum Tragen kommen, da alle gesicherten Ansprüche, wie auch Schadenersatzansprüche, von der Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG umfaßt seien.
Gegen dieses Urteil richten sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revisionen beider Parteien mit dem Antrag der Kläger auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne ihrer Klagebegehren und dem Antrag der beklagten Partei, das Klagebegehren auch hinsichtlich des Erstklägers zur Gänze abzuweisen.
Beide Parteien beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Revisionen sind nicht berechtigt.