Rechtssatz RS0077432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077432
Entscheidungsdatum
26.04.2011
Rechtssatz
§ 3 Abs 3 IESG, der die Rechtslage der Arbeitnehmer generell gebessert hat, ist aber nicht unsachlich, da es unter anderem dem Wesen der Insolvenzentgeltsicherung als Risikobegrenzung entspricht, durch Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse eine übermäßige Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hintanzuhalten.Paragraph 3, Absatz 3, IESG, der die Rechtslage der Arbeitnehmer generell gebessert hat, ist aber nicht unsachlich, da es unter anderem dem Wesen der Insolvenzentgeltsicherung als Risikobegrenzung entspricht, durch Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse eine übermäßige Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hintanzuhalten.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 9/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObS 9/92
Veröff: DRdA 1993,217 (Holzer) = WBl 1993,23
- 9 ObS 17/93
Entscheidungstext OGH 18.04.1993 9 ObS 17/93
Vgl auch
- 9 ObS 27/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObS 27/93
- 8 ObS 23/03w
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObS 23/03w
Vgl; Beisatz: Außerhalb der Schranken des § 3 Abs 3 IESG liegende, sich aus den Besonderheiten des Arbeitsmarktes ergebende Erschwernisse bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können keine anspruchserhöhende Berücksichtigung finden, weil anderenfalls das Wesen der Invsolvenzentgeltsicherung als bloße Risikobegrenzung unterlaufen würde. (T1)
- 8 ObS 12/10p
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObS 12/10p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077432
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_003