Der dagegen erhobenen Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 1 Abs 1 AngG gelten die Bestimmungen des Angstelltengesetzes für Dienstverhältnisse von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AngG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes bei Vorliegen solcher Tätigkeiten unter anderem auch auf Arbeitgeber, die Vereine sind. Nach den allgemeinen von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien werden unter höheren, nicht kaufmännischen Diensten solche Arbeiten verstanden, die - ohne dass ein bestimmter Studiengang vorausgesetzt wird - doch in Richtung der Verwertung entsprechender Vorkenntnisse gehen und die das Vertrautsein mit der Arbeitsaufgabe und eine gewisse fachliche Durchdringung verlangen, also nicht rein mechanisch ausgeübt und auch nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden können (RIS-Justiz RS0028051; zuletzt etwa: 8 ObA 200/00w = ArbSlg 12.083 = RdW 2001/518 = Wbl 2001/226). Auch wird darauf abgestellt, ob größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf) erforderlich ist und überwiegend nicht manuelle Arbeiten zu leisten sind (RIS-Justiz RS0027992). Dabei ist eine einheitliche Beurteilung dahin vorzunehmen, ob die für die Angestellteneigenschaft geforderten Merkmale gegenüber sonstigen Tätigkeiten überwiegen (RIS-Justiz RS0027826; ArbSlg 11.364).Nach Paragraph eins, Absatz eins, AngG gelten die Bestimmungen des Angstelltengesetzes für Dienstverhältnisse von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AngG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes bei Vorliegen solcher Tätigkeiten unter anderem auch auf Arbeitgeber, die Vereine sind. Nach den allgemeinen von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien werden unter höheren, nicht kaufmännischen Diensten solche Arbeiten verstanden, die - ohne dass ein bestimmter Studiengang vorausgesetzt wird - doch in Richtung der Verwertung entsprechender Vorkenntnisse gehen und die das Vertrautsein mit der Arbeitsaufgabe und eine gewisse fachliche Durchdringung verlangen, also nicht rein mechanisch ausgeübt und auch nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden können (RIS-Justiz RS0028051; zuletzt etwa: 8 ObA 200/00w = ArbSlg 12.083 = RdW 2001/518 = Wbl 2001/226). Auch wird darauf abgestellt, ob größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf) erforderlich ist und überwiegend nicht manuelle Arbeiten zu leisten sind (RIS-Justiz RS0027992). Dabei ist eine einheitliche Beurteilung dahin vorzunehmen, ob die für die Angestellteneigenschaft geforderten Merkmale gegenüber sonstigen Tätigkeiten überwiegen (RIS-Justiz RS0027826; ArbSlg 11.364).
In der Lehre haben Tomandl/Schrammel (Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl 1972, 234 ff [238]) die Ansicht vertreten, dass Fußballspieler keine höheren, nicht kaufmännischen Dienste verrichten. In erster Linie seien die körperlichen Vorzüge (Ausdauer, Schnelligkeit, Kraft und Geschicklichkeit) sowie das spieltechnische Können entscheidend. Diese würden gegenüber den erforderlichen geistigen Fähigkeiten (Spielverständnis, Übersicht und "Spielwitz") dominieren. Die fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgabe sei im Wesentlichen vom Trainer zu leisten. Der Fußballspieler müsse sich im Mannschaftsspiel in die genau aufgeteilten Rollen eingliedern.
Diese Ansicht wurde von Tomandl in den folgenden Jahren wiederholt und vertieft (vgl etwa Tomandl, Sozialrechtliche Probleme des Fußballsportes in Karollus/Achatz/Jabornegg, Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports III, 66 ff; Tomandl, Sozialrechtliche Probleme des Berufssports ZAS 2002, 65 ff [68]).Diese Ansicht wurde von Tomandl in den folgenden Jahren wiederholt und vertieft vergleiche etwa Tomandl, Sozialrechtliche Probleme des Fußballsportes in Karollus/Achatz/Jabornegg, Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports römisch drei, 66 ff; Tomandl, Sozialrechtliche Probleme des Berufssports ZAS 2002, 65 ff [68]).
Hingegen hat Holzer (Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im Österreichischen Fußballbund, DRdA 1972, 63 ff [66 ff]; ebenso Holzer/Posch in ihrer Entscheidungsbesprechung zu 4 Ob 95/77 = DRdA 1978, 352 ff [allerdings zu Eishockeyspielern]) unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit Unterhaltungsmusikern und Artisten die Meinung vertreten, dass es sich auch bei den Berufssportlern um Angestellte handle. Es sei zu berücksichtigen, dass ein jahrelanges technisches und taktisches Training genau so erforderlich sei, wie das Entwickeln von Spielideen. Auch die Höhe des Entgelts sei als Qualitätsmesser für die Dienstleistungen anzusehen. Dieser Ansicht hat sich auch Binder in seiner Entscheidungsbesprechung DRdA 1994/25 unter Hinweis auf die Notwendigkeit von umfangreichen Schulungen und lang dauernden Training, den erforderlichen spielerischen Ideenreichtum und das taktische Einfühlungsvermögen angeschlossen.
Demgegenüber spricht sich Hollerer (Der Berufsfußballer im Arbeitsrecht, 37 ff [41]) klar gegen das Vorliegen der Angestellteneigenschaft aus. Der Berufsfußballer müsse sich etwa anders als ein Künstler in ein vorgegebenes Mannschaftsgefüge ein- und unterordnen. Eisenberger (Berufssport und Recht, 80) sieht demgegenüber die Qualifizierung als Angestelltentätigkeit als näher liegend an.
Der erkennende Senat hatte sich jüngst in seiner Entscheidung 8 ObS 20/03d mit der rechtlichen Qualifikation der Tätigkeit eines Berufsfußballers zu befassen. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass generelle Regelungen, welche Voraussetzungen ein Berufsfußballer erfüllen müsse, nicht bestünden. Im Wesentlichen werde der Entscheidung eines Vereines, einer bestimmten Person einen Arbeitsvertrag über eine Fußballertätigkeit anzubieten, die Einschätzung der konkreten Fähigkeiten dieser Person bzw ihrer Entwicklungspotentiale zugrunde liegen. Damit zeigten sich schon die Schwierigkeiten bei der Einordnung der Tätigkeit eines Berufsfußballers unter die vom Obersten Gerichtshof herausgearbeiteten Aspekte spezifischer Vorkenntnisse oder Schulungen. Ein allgemeiner Beurteilungsmaßstab liege hier nicht vor. Wollte man nun auf die jeweiligen, sich etwa im Verlaufe der Tätigkeit möglicherweise entwickelnden Fähigkeiten, beispielsweise im Umgang mit Medien oder im spieltaktischen Verhalten abstellen, so wäre bei Vertragsabschluss nie absehbar ob der abgeschlossene Vertrag dem Angestelltengesetz unterliege oder nicht und die ausdrücklich vereinbarte Qualifikation als Arbeitertätigkeit nichtig sei oder nicht. Es entspreche aber der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Beurteilung einer allfälligen Nichtigkeit im Sinn des § 879 ABGB grundsätzlich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen habe (8 ObA 30/00w = DRdA 2001/40 [Resch]; Krejci in Rummel ABGB3 879 Rz 15). Ausgehend davon sei eine Auslegung des § 1 AngG hinsichtlich der Abgrenzung des Angestelltenbegriffes in einer Weise vorzunehmen, die es den Vertragsparteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags ermöglicht einzuschätzen, ob ihre vom Angestelltengesetz abweichenden Vereinbarungen zulässig seien, oder nicht. Ein klares Berufsbild des Berufsfußballers das seine Einordnung als Angestellter ermögliche, bestehe nicht. Auch wenn im Berufsfußball - wie in anderen Sportarten - immer wieder Spitzenleistungen erbracht werden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass allgemein eine, einer typischen Angestelltentätigkeit vergleichbare Qualifikation vorhanden sei. Weiters sei festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof gerade in letzter Zeit etwa in der Entscheidung 8 ObA 200/00w zum Ausdruck gebracht habe, dass für die Qualifikation als Angestelltentätigkeit auch die Selbständigkeit bei der wahrzunehmenden Aufgabe sowie die Stellung in der Organisation im Betrieb von Bedeutung sei. Gerade bei seiner zentralen Tätigkeit unterliege der Berufsfußballer aber typischerweise der ununterbrochenen Kontrolle und Weisung durch den Trainer. Auch stellten die "manuellen" Fähigkeiten einen zentralen Aspekt der Tätigkeit dar.Der erkennende Senat hatte sich jüngst in seiner Entscheidung 8 ObS 20/03d mit der rechtlichen Qualifikation der Tätigkeit eines Berufsfußballers zu befassen. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass generelle Regelungen, welche Voraussetzungen ein Berufsfußballer erfüllen müsse, nicht bestünden. Im Wesentlichen werde der Entscheidung eines Vereines, einer bestimmten Person einen Arbeitsvertrag über eine Fußballertätigkeit anzubieten, die Einschätzung der konkreten Fähigkeiten dieser Person bzw ihrer Entwicklungspotentiale zugrunde liegen. Damit zeigten sich schon die Schwierigkeiten bei der Einordnung der Tätigkeit eines Berufsfußballers unter die vom Obersten Gerichtshof herausgearbeiteten Aspekte spezifischer Vorkenntnisse oder Schulungen. Ein allgemeiner Beurteilungsmaßstab liege hier nicht vor. Wollte man nun auf die jeweiligen, sich etwa im Verlaufe der Tätigkeit möglicherweise entwickelnden Fähigkeiten, beispielsweise im Umgang mit Medien oder im spieltaktischen Verhalten abstellen, so wäre bei Vertragsabschluss nie absehbar ob der abgeschlossene Vertrag dem Angestelltengesetz unterliege oder nicht und die ausdrücklich vereinbarte Qualifikation als Arbeitertätigkeit nichtig sei oder nicht. Es entspreche aber der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass die Beurteilung einer allfälligen Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 879, ABGB grundsätzlich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen habe (8 ObA 30/00w = DRdA 2001/40 [Resch]; Krejci in Rummel ABGB3 879 Rz 15). Ausgehend davon sei eine Auslegung des Paragraph eins, AngG hinsichtlich der Abgrenzung des Angestelltenbegriffes in einer Weise vorzunehmen, die es den Vertragsparteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags ermöglicht einzuschätzen, ob ihre vom Angestelltengesetz abweichenden Vereinbarungen zulässig seien, oder nicht. Ein klares Berufsbild des Berufsfußballers das seine Einordnung als Angestellter ermögliche, bestehe nicht. Auch wenn im Berufsfußball - wie in anderen Sportarten - immer wieder Spitzenleistungen erbracht werden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass allgemein eine, einer typischen Angestelltentätigkeit vergleichbare Qualifikation vorhanden sei. Weiters sei festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof gerade in letzter Zeit etwa in der Entscheidung 8 ObA 200/00w zum Ausdruck gebracht habe, dass für die Qualifikation als Angestelltentätigkeit auch die Selbständigkeit bei der wahrzunehmenden Aufgabe sowie die Stellung in der Organisation im Betrieb von Bedeutung sei. Gerade bei seiner zentralen Tätigkeit unterliege der Berufsfußballer aber typischerweise der ununterbrochenen Kontrolle und Weisung durch den Trainer. Auch stellten die "manuellen" Fähigkeiten einen zentralen Aspekt der Tätigkeit dar.
An dieser Rechtsansicht ist weiterhin festzuhalten. Einziger Unterschied zur referierten Entscheidung ist im hier zu beurteilenden Fall, dass detaillierte Feststellungen zum Ausbildungsweg des Klägers vorliegen. Diese vermögen jedoch schon deshalb dem klägerischen Standpunkt nicht zum Durchbruch verhelfen, weil auch festgestellt wurde, dass diese Ausbildung hauptsächlich durch umfangreiche Trainingseinheiten geprägt war und Theorie im sporttechnischen, sporttaktischen oder sportmedizinischen Bereich nicht vermittelt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung stellt aber die schulische oder sonstige Vorbildung allein noch kein ausreichendes Qualifikationskriterium für die hier zu beurteilende Frage dar (ArbSlg 10.932; 11.461; 8 ObA 36/97w; 9 ObA 137/98g ua).
Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass § 3 Abs 3 IESG keine Grundlage dafür bieten kann, gerade bei Berufsfußballern die dort normierte Begrenzung außer Kraft zu setzen. Nach dem völlig unzweideutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle sind der Berechnung des Insolvenz-Ausfallsgeldes für gesicherte Ansprüche auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Außerhalb dieser Schranken liegende, sich aus den Besonderheiten des Arbeitsmarktes ergebende Erschwernisse bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können keine anspruchserhöhende Berücksichtigung finden, weil anderenfalls das Wesen der Invsolvenzentgeltsicherung als bloße Risikobegrenzung (vgl RIS-Justiz RS0077432) unterlaufen würde.Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass Paragraph 3, Absatz 3, IESG keine Grundlage dafür bieten kann, gerade bei Berufsfußballern die dort normierte Begrenzung außer Kraft zu setzen. Nach dem völlig unzweideutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle sind der Berechnung des Insolvenz-Ausfallsgeldes für gesicherte Ansprüche auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Außerhalb dieser Schranken liegende, sich aus den Besonderheiten des Arbeitsmarktes ergebende Erschwernisse bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können keine anspruchserhöhende Berücksichtigung finden, weil anderenfalls das Wesen der Invsolvenzentgeltsicherung als bloße Risikobegrenzung vergleiche RIS-Justiz RS0077432) unterlaufen würde.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Grundlagen für einen Kostenzuspruch an den Kläger gemäß § 77 Abs 2 Z 2 lit b ASGG sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der dem Nebenintervenienten gebührende Kostenersatz wird allerdings durch § 77 ASGG nicht berührt, sofern der Nebenintervenient nicht ein Versicherungsträger ist (RIS-Justiz RS0035821). Ihm sind daher die richtig verzeichneten Kosten gemäß §§ 50, 41 ZPO zuzusprechenGrundlagen für einen Kostenzuspruch an den Kläger gemäß Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASGG sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der dem Nebenintervenienten gebührende Kostenersatz wird allerdings durch Paragraph 77, ASGG nicht berührt, sofern der Nebenintervenient nicht ein Versicherungsträger ist (RIS-Justiz RS0035821). Ihm sind daher die richtig verzeichneten Kosten gemäß Paragraphen 50, 41, ZPO zuzusprechen