Aus der Begründung:
Vorweg ist festzuhalten, daß auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bzw. der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Salzburg schon deshalb nicht mehr weiter einzugehen ist, weil die Untergerichte diese Prozeßeinrede des beklagten Vereins übereinstimmend verworfen und damit die genannten Prozeßvoraussetzungen für den OGH bindend bejaht haben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Berufungsschein besitzt; auch der Ausländer darf nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle eine Beschäftigung nur dann antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er einen Befreiungsschein besitzt. Gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG gilt als "Ausländer" im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichischen Staatsbürgerschaft besitzt; als "Beschäftigung" gilt gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes (u. a.) die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis (lit. a) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerblicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird (lit. b). Daß der Kläger nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und daher "Ausländer" im Sinne des mehrfach genannten Gesetzes ist, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, daß er nicht dem in § 1 Abs. 2 lit. a bis f AuslBG angeführten, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommenen Personenkreis angehört und daß es zwischen Kanada und Österreich derzeit auch keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gibt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Berufungsschein besitzt; auch der Ausländer darf nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle eine Beschäftigung nur dann antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er einen Befreiungsschein besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG gilt als "Ausländer" im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichischen Staatsbürgerschaft besitzt; als "Beschäftigung" gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes (u. a.) die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis (Litera a,) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerblicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird (Litera b,). Daß der Kläger nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und daher "Ausländer" im Sinne des mehrfach genannten Gesetzes ist, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, daß er nicht dem in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis f AuslBG angeführten, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommenen Personenkreis angehört und daß es zwischen Kanada und Österreich derzeit auch keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes gibt.
Der OGH stimmt den Rechtsausführungen der Untergerichte aber auch insoweit zu, als sie das durch den Spielervertrag vom 10. September 1976 zwischen den Parteien begrundete Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG beurteilt haben: Als bezahlter Eishockeyspieler war der Kläger - ungeachtet seiner offiziellen Bezeichnung als "Amateur" - vom beklagten Verein wirtschaftlich abhängig; er hatte ihm gegenüber die vertragliche Verpflichtung zu persönlicher, auf die Dauer berechneter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und disziplinärer Verantwortung übernommenDer OGH stimmt den Rechtsausführungen der Untergerichte aber auch insoweit zu, als sie das durch den Spielervertrag vom 10. September 1976 zwischen den Parteien begrundete Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG beurteilt haben: Als bezahlter Eishockeyspieler war der Kläger - ungeachtet seiner offiziellen Bezeichnung als "Amateur" - vom beklagten Verein wirtschaftlich abhängig; er hatte ihm gegenüber die vertragliche Verpflichtung zu persönlicher, auf die Dauer berechneter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und disziplinärer Verantwortung übernommen
auch die Ausübung eines bestimmten Sports kann Gegenstand eines Arbeitsvertrages sein - und war damit Arbeitnehmer des beklagten Vereins geworden (zur vergleichbaren Rechtsstellung der bezahlten Fußballspieler siehe vor allem Tomandl - Schrammel, Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl. 1972, 234 ff., insbesondere 236; ferner Holzer, Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im ÖFB, RdA 1972, 63 ff.). Zweifelhaft könnte lediglich sein, ob der Kläger auf Grund seines Spielervertrages im Sinne der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Untergerichte tatsächlich "höhere, nicht kaufmännische Dienste" zu leisten hatte und damit als Angestellter zu qualifizieren war (gegen die Angestellteneigenschaft von Vertrags- und Lizenzfußballern: Tomandl
Schrammel a. a. O., 237 ff.;, dafür: Holzer a. a. O., 66 ff.); diese Frage kann aber, da das AuslBG nur ein "Arbeitsverhältnis" voraussetzt, ohne zwischen Arbeitern und Angestellten zu unterscheiden, im konkreten Fall auf sich beruhen.
War der Kläger damit aber als "ausländischer Arbeitnehmer" im Sinne des AuslBG anzusehen, dann durfte er vom beklagten Verein nur beschäftigt werden, wenn dieser für ihn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 ff.) erwirkt hatte oder der Kläger einen Befreiungsschein (§§ 15 ff.) besaß. Beide Voraussetzungen waren hier nicht gegeben: Wie die Untergerichte übereinstimmend - und auch von den Parteien unbekämpft - festgestellt haben, hatte der beklagte Verein für den Kläger keine Beschäftigungsbewilligung eingeholt und ihm auch nicht mitgeteilt, daß er in Österreich eine solche Bewilligung benötige; daß der Kläger aber im Besitz eines Befreiungsscheines nach dem III. Abschnitt des AuslBG gewesen wäre, hat er selbst nicht behauptet.War der Kläger damit aber als "ausländischer Arbeitnehmer" im Sinne des AuslBG anzusehen, dann durfte er vom beklagten Verein nur beschäftigt werden, wenn dieser für ihn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4, ff.) erwirkt hatte oder der Kläger einen Befreiungsschein (Paragraphen 15, ff.) besaß. Beide Voraussetzungen waren hier nicht gegeben: Wie die Untergerichte übereinstimmend - und auch von den Parteien unbekämpft - festgestellt haben, hatte der beklagte Verein für den Kläger keine Beschäftigungsbewilligung eingeholt und ihm auch nicht mitgeteilt, daß er in Österreich eine solche Bewilligung benötige; daß der Kläger aber im Besitz eines Befreiungsscheines nach dem römisch drei. Abschnitt des AuslBG gewesen wäre, hat er selbst nicht behauptet.
Damit stellt sich aber die Frage nach den Rechtswirkungen eines entgegen § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung bzw.Damit stellt sich aber die Frage nach den Rechtswirkungen eines entgegen Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung bzw.
Befreiungsschein mit einem ausländischen Arbeitnehmer
abgeschlossenen Arbeitsvertrages: Während der Geltungsdauer der
Verordnung vom 23. Jänner 1933, RGBl. I, 26, über ausländische
Arbeitnehmer (AuslANV) hatte der OGH Arbeitsverträge, die entgegen
den Bestimmungen dieser Verordnung ohne Erteilung einer
Beschäftigungsgenehmigung oder einer Arbeitserlaubnis abgeschlossen
worden waren, in ständiger Rechtsprechung als gemäß § 879 Abs. 1
ABGB nichtig behandelt (SZ 36/78 = Arb 7798 = EvBl. 1963/375 = JBl.
1963, 542 = SozM I, A e 503; SZ 45/58 = Arb 9009 = EvBl. 1972/347 =
RdA 1973, 133; Arb 8158 = SozMI, A e 606; Arb 8523 = JBl. 1969, 226
= SozMI, A e 763 = ZAS 1969, 214; EvBl. 1977/51 = JBl. 1977, 501 =
ImmZ 1976, 287 mit weiteren Hinweisen auf die - grundsätzlich zustimmende - Rechtslehre); er hatte diese Auffassung vor allem damit begrundet, daß der Zweck der genannten Verbotsnorm - welche den Inländern die Arbeitsplätze im Inland vorbehalten wolle, soweit dafür geeignete Inländische Bewerber vorhanden sind - die Nichtigkeit von Arbeitsverträgen erfordere, die entgegen den Bestimmungen der Verordnung ohne Beschäftigungsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis abgeschlossen wurden. An dieser Rechtslage hat auch das mit 1. Jänner 1976 in Kraft getretene AuslBG nichts geändert:
Auch dieses Gesetz sagt zwar nicht ausdrücklich, welche Rechtswirkungen das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheins für den Arbeitsvertrag hat; es enthält aber gleich der AuslANV eine ausdrückliche Bestimmung, welche es einerseits dem Arbeitgeber untersagt, einen Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein zu beschäftigen, und andererseits auch dem ausländischen Arbeitnehmer das Antreten oder Ausüben einer Beschäftigung ohne diese Voraussetzungen verbietet (§ 3 Abs. 1 und 2 AuslBG). Arbeit zu gewähren und Arbeit auszuüben, ist aber der wesentliche Inhalt eines jeden Arbeitsvertrages. Ist der Gegenstand oder der Inhalt eines Vertrages unerlaubt, dann ist auch der Vertrag selbst unerlaubt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 184; ferner die oben angeführte Judikatur zur AuslANV). Wird überdies berücksichtigt, daß eine der wesentlichen Zielsetzungen auch des neuen Gesetzes darin besteht, die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte an solchen Stellen zu verhindern, für die geeignete inländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, dann kann es nach Ansicht des OGH keinem Zweifel unterliegen, daß auch nach der neuen Rechtslage Arbeitsverträge, die entgegen den Bestimmungen des AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein abgeschlossen werden, gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig sind (so auch Schnorr, AuslBG 120 § 29 Anm. 1). Daß diese Auffassung auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, zeigt im übrigen der Wortlaut des § 29 AuslBG, wonach dem gesetzwidrig beschäftigten Ausländer für die Dauer der Beschäftigung "die gleichen Ansprüche wie auf G rund eines gültigen Arbeitsvertrages" zustehen (vgl. dazu auch die EB zum AuslBG, 1451 BlgNR, XIII. GP zu § 29: "..., wie wenn der Beschäftigung ein gültiger Arbeitsvertrag zugrunde gelegen wäre").Auch dieses Gesetz sagt zwar nicht ausdrücklich, welche Rechtswirkungen das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheins für den Arbeitsvertrag hat; es enthält aber gleich der AuslANV eine ausdrückliche Bestimmung, welche es einerseits dem Arbeitgeber untersagt, einen Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein zu beschäftigen, und andererseits auch dem ausländischen Arbeitnehmer das Antreten oder Ausüben einer Beschäftigung ohne diese Voraussetzungen verbietet (Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG). Arbeit zu gewähren und Arbeit auszuüben, ist aber der wesentliche Inhalt eines jeden Arbeitsvertrages. Ist der Gegenstand oder der Inhalt eines Vertrages unerlaubt, dann ist auch der Vertrag selbst unerlaubt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 184; ferner die oben angeführte Judikatur zur AuslANV). Wird überdies berücksichtigt, daß eine der wesentlichen Zielsetzungen auch des neuen Gesetzes darin besteht, die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte an solchen Stellen zu verhindern, für die geeignete inländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, dann kann es nach Ansicht des OGH keinem Zweifel unterliegen, daß auch nach der neuen Rechtslage Arbeitsverträge, die entgegen den Bestimmungen des AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein abgeschlossen werden, gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig sind (so auch Schnorr, AuslBG 120 Paragraph 29, Anmerkung 1). Daß diese Auffassung auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, zeigt im übrigen der Wortlaut des Paragraph 29, AuslBG, wonach dem gesetzwidrig beschäftigten Ausländer für die Dauer der Beschäftigung "die gleichen Ansprüche wie auf G rund eines gültigen Arbeitsvertrages" zustehen vergleiche dazu auch die EB zum AuslBG, 1451 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29 :, "..., wie wenn der Beschäftigung ein gültiger Arbeitsvertrag zugrunde gelegen wäre").
Soweit der Kläger in der Revision die Nichtigkeit des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrages deshalb in Zweifel zieht, weil für seinen Posten beim beklagten Verein überhaupt kein geeigneter inländischer Bewerber vorhanden gewesen sei, der Normzweck also in seinem Fall gar nicht die Unwirksamkeit des Vertrages erfordere, ist er darauf zu verweisen, daß das Gesetz die Beurteilung dieser Frage und damit die Abwägung der mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zwangsläufig verbunden Vor- und Nachteile im Einzelfall nicht den Parteien überlassen, sondern im öffentlichen Interesse den Behörden der staatlichen Arbeitsmarktverwaltung übertragen hat; das generelle Verbot des § 3 Abs. 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein zu beschäftigen, soll dem Arbeitsamt die Möglichkeit geben, im Einzelfall zu prüfen, ob die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes eine solche Beschäftigung zulassen und ihr nicht etwa wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen (§ 4 Abs. 1 AuslBG; vgl. auch die in § 4 Abs. 3 AuslBG aufgezählten weiteren Erteilungsvoraussetzungen).Soweit der Kläger in der Revision die Nichtigkeit des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrages deshalb in Zweifel zieht, weil für seinen Posten beim beklagten Verein überhaupt kein geeigneter inländischer Bewerber vorhanden gewesen sei, der Normzweck also in seinem Fall gar nicht die Unwirksamkeit des Vertrages erfordere, ist er darauf zu verweisen, daß das Gesetz die Beurteilung dieser Frage und damit die Abwägung der mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zwangsläufig verbunden Vor- und Nachteile im Einzelfall nicht den Parteien überlassen, sondern im öffentlichen Interesse den Behörden der staatlichen Arbeitsmarktverwaltung übertragen hat; das generelle Verbot des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein zu beschäftigen, soll dem Arbeitsamt die Möglichkeit geben, im Einzelfall zu prüfen, ob die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes eine solche Beschäftigung zulassen und ihr nicht etwa wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen (Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG; vergleiche auch die in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG aufgezählten weiteren Erteilungsvoraussetzungen).
Gemäß § 29 AuslBG stehen einem Ausländer, der entgegen den
Vorschriften dieses Gesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung
beschäftigt wird, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber
für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund
eines gültigen Arbeitsvertrages zu; durch diese ausdrückliche
gesetzliche Regelung ist die oben zitierte Rechtsprechung zur
AuslANV, welche dem ausländischen Arbeitnehmer in einem solchen Fall
nur Bereicherungsansprüche gemäß § 877, 1431 ABGB zugebilligt hatte,
insoweit überholt und für die nach dem AuslBG zu beurteilenden Fälle
nicht mehr anwendbar. Unabhängig davon muß aber auch nach der neuen
Rechtslage weiterhin der Grundsatz gelten, daß dann, wenn es auf
Grund des nichtigen Vertrages zu Arbeitsleistungen gekommen ist,
jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne
Bindung an die im Gesetz vorgesehenen besonderen Auflösungsarten
beenden kann. Da der bestehende gesetzwidrige Zustand jederzeit zu
beseitigen ist, kann kein Vertragspartner, mit dem die Herstellung
eines solchen Zustandes vereinbart wurde, auf dessen Beibehaltung
bestehen. Daraus folgt, daß der ausländische Arbeitnehmer aus der
Beendigung eines solchen "faktischen" Arbeitsverhältnisses keine wie
immer gearteten Ansprüche aus dem Titel der Kündigung oder der
(ungerechtfertigten) Entlassung ableiten kann, weil alle diese
Ansprüche einen rechtswirksamen, durch Kündigung oder Entlassung
beendbaren Arbeitsvertrag voraussetzen (im gleichen Sinn die - noch
zur AuslANV ergangenen - Entscheidungen SZ 45/58 = Arb. 9009 = EvBl.
1972/347 = RdA 1973, 133; Arb. 8523 = JBl. 1969, 226 = SozM I, A e
763 = ZAS 1969, 214; EvBl. 1977/51 = JBl. 1977, 501 = ImmZ 1976,
287; zum AuslBG ebenso Schnorr a. a. O., 121 und die EB zu § 29:
"Das bedeutet aber nicht daß dem Ausländer eine Kündigungsentschädigung zusteht"). Der vom Kläger primär erhobene Anspruch auf Kündigungsentschädigung - durch Fortzahlung des Entgelts für den Rest der vereinbarten Vertragsdauer - erweist sich also im Sinne der insoweit zutreffenden Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils als von vornherein unbegrundet.
Was aber den vom Kläger bei der Verhandlungstagsatzung vom 17.
Dezember 1976 hilfsweise erhobenen, aus der unterlassenen Einholung
einer Beschäftigungsbewilligung durch den beklagten Verein
abgeleiteten Schadenersatzanspruch anlangt, so kann der OGH hier der
Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht folgen: Das AuslBG hat
die Frage, ob der Arbeitgeber gegenüber dem ausländischen
Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig wird, wenn er schuldhaft nicht
die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Nichtigkeit des
Arbeitsvertrages zu vermeiden, ebensowenig geregelt wie zuvor die
AuslANV. Auch der OGH hat zu dieser Frage bisher nicht ausdrücklich
Stellung genommen: Während in Arb. 8523 = JBl. 1969, 226 = SozM I, A
e 763 = ZAS 1969, 214 ein aus der unbegrundeten Entlassung
abgeleiteter Schadenersatzanspruch des ausländischen Arbeitnehmers
unter Hinweis auf die Berechtigung des Arbeitgebers zur fristlosen
Beendigung eines gesetzwidrigen und daher nichtigen Arbeitsvertrages
abgewiesen wurde, führte das Begehren auf Schadenersatz wegen
Nichteinholung der erforderlichen Beschäftigungsgenehmigung in zwei
anderen Fällen deshalb nicht zum Erfolg, weil nicht erwiesen war,
daß der beklagte Arbeitgeber die Erteilung der notwendigen
Genehmigung "schuldhaft hintertrieben" oder den Antrag verspätet
eingereicht hatte (Arb. 8158 = SozM I, A e 606) bzw. eine
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschaffung einer
Beschäftigungsgenehmigung nach den Feststellungen der Untergerichte
nicht vereinbart worden war (SZ. 45/58 = Arb. 9009 = EvBl. 1972/347
= RdA 1973, 133).
Daß der Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung mit seinem Vertragspartner schon auf Grund des Gesetzes verpflichtet ist, die Beschäftigungsgenehmigung einzuholen, könne - wie der OGH in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt hat - schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil zur Gültigkeit des Arbeitsvertrages nach der AuslANV auch eine Arbeitserlaubnis für den klagenden Arbeitnehmer notwendig gewesen wäre; ihre Erwirkung sei aber vornehmlich Sache des Arbeitnehmers, während der Arbeitgeber nur berechtigt, nicht aber auch verpflichtet sei, einen solchen Antrag für den Arbeitnehmer zu stellen. Gerade in diesem Punkt hat aber das AuslBG eine entscheidende Änderung der Rechtslage gebracht: Im Gegensatz zur AuslANV, welche neben der "Beschäftigungsgenehmigung" für den Arbeitgeber auch eine "Arbeitserlaubnis" für den Arbeitnehmer vorgesehen hatte, schreibt das AuslGB nur noch eine einheitliche Beschäftigungsbewilligung vor, welche sowohl für den Arbeitgeber als auch für den ausländische Arbeitnehmer maßgebend ist. Damit ist aber auch die Pflicht des ausländischen Arbeitnehmers weggefallen, sich selbst um die Arbeitserlaubnis in Österreich zu bemühen; gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG kann vielmehr der Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Abs. 2 und 3 abgesehen - nur vom Arbeitgeber eingebrachtwerden (vgl. dazu Schnorr a. a. O., 98 ff. § 19 Anm. 1). Auch das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehobene "positive Mitwirkungsrecht" des Arbeitnehmers - welchem insbesondere gemäß § 21 AuslBG in allen Fällen, in denen seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind, Parteistellung, sonst aber die Stellung eines Beteiligten zukommt - kann nichts daran ändern, daß nach dem Recht des AuslBG allein der Arbeitgeber verpflichtet und auch in der Lage ist, die notwendige Beschäftigungsbewilligung zu erlangen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Arbeitsvertrages zu schaffen. Hat der Arbeitgeber diese Verpflichtung im Einzelfall schuldhaft verletzt und nicht alles Notwendige vorgekehrt, um die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zu vermeiden, dann wird er dem ausländischen Arbeitnehmer gegenüber nach allgemeinen Grundsätzen (§ 878 ABGB; vgl. dazu Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 173; Ehrenzweig[2] II/1, 162; Gschnitzer, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts 160; EvBl. 1951/109 u. a.) schadenersatzpflichtig (so auch Schnorr a. a. O., 122 f. § 29 Anm. 5). Das AuslBG - welches, wie die EB zu diesem Gesetz zeigen, nicht zuletzt auch einen entsprechenden Schutz des ausländischen Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung in Österreich gewährleisten will - schließt einen solchen Schadenersatzanspruch mit keinem Wort aus, und es wäre auch in der Tat nicht einzusehen, warum ein ausländischer Arbeitnehmer, der durch schuldhaftes Verhalten seines österreichischen Vertragspartners zum Abschluß eines - nichtigen - Arbeitsvertrages bewogen worden ist, in seinem Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes weniger Schutz genießen sollte als jeder andere Arbeitnehmer.Daß der Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung mit seinem Vertragspartner schon auf Grund des Gesetzes verpflichtet ist, die Beschäftigungsgenehmigung einzuholen, könne - wie der OGH in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt hat - schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil zur Gültigkeit des Arbeitsvertrages nach der AuslANV auch eine Arbeitserlaubnis für den klagenden Arbeitnehmer notwendig gewesen wäre; ihre Erwirkung sei aber vornehmlich Sache des Arbeitnehmers, während der Arbeitgeber nur berechtigt, nicht aber auch verpflichtet sei, einen solchen Antrag für den Arbeitnehmer zu stellen. Gerade in diesem Punkt hat aber das AuslBG eine entscheidende Änderung der Rechtslage gebracht: Im Gegensatz zur AuslANV, welche neben der "Beschäftigungsgenehmigung" für den Arbeitgeber auch eine "Arbeitserlaubnis" für den Arbeitnehmer vorgesehen hatte, schreibt das AuslGB nur noch eine einheitliche Beschäftigungsbewilligung vor, welche sowohl für den Arbeitgeber als auch für den ausländische Arbeitnehmer maßgebend ist. Damit ist aber auch die Pflicht des ausländischen Arbeitnehmers weggefallen, sich selbst um die Arbeitserlaubnis in Österreich zu bemühen; gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AuslBG kann vielmehr der Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Absatz 2 und 3 abgesehen - nur vom Arbeitgeber eingebrachtwerden vergleiche dazu Schnorr a. a. O., 98 ff. Paragraph 19, Anmerkung 1). Auch das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehobene "positive Mitwirkungsrecht" des Arbeitnehmers - welchem insbesondere gemäß Paragraph 21, AuslBG in allen Fällen, in denen seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind, Parteistellung, sonst aber die Stellung eines Beteiligten zukommt - kann nichts daran ändern, daß nach dem Recht des AuslBG allein der Arbeitgeber verpflichtet und auch in der Lage ist, die notwendige Beschäftigungsbewilligung zu erlangen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Arbeitsvertrages zu schaffen. Hat der Arbeitgeber diese Verpflichtung im Einzelfall schuldhaft verletzt und nicht alles Notwendige vorgekehrt, um die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zu vermeiden, dann wird er dem ausländischen Arbeitnehmer gegenüber nach allgemeinen Grundsätzen (Paragraph 878, ABGB; vergleiche dazu Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 173; Ehrenzweig[2] II/1, 162; Gschnitzer, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts 160; EvBl. 1951/109 u. a.) schadenersatzpflichtig (so auch Schnorr a. a. O., 122 f. Paragraph 29, Anmerkung 5). Das AuslBG - welches, wie die EB zu diesem Gesetz zeigen, nicht zuletzt auch einen entsprechenden Schutz des ausländischen Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung in Österreich gewährleisten will - schließt einen solchen Schadenersatzanspruch mit keinem Wort aus, und es wäre auch in der Tat nicht einzusehen, warum ein ausländischer Arbeitnehmer, der durch schuldhaftes Verhalten seines österreichischen Vertragspartners zum Abschluß eines - nichtigen - Arbeitsvertrages bewogen worden ist, in seinem Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes weniger Schutz genießen sollte als jeder andere Arbeitnehmer.
Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung vorgebrachten Argumente können diese - schon vom Erstgericht vertretene - Rechtsansicht nicht widerlegen, zumal sie die dem beklagten Verein zur Last fallende Unterlassung gar nicht in Abrede stellen, sondern nur in die Richtung eines allfälligen Eigenverschuldens des Klägers zielen. Diesem Einwand - welchen der beklagte Verein zwar in erster Instanz nicht ausdrücklich erhoben, wohl aber durch den mehrfachen Hinweis, daß es dem Kläger im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit in Salzburg leicht zumutbar gewesen wäre, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und um eine Beschäftigungsbewilligung zu kümmern, jedenfalls ausreichend deutlich geltend gemacht hat (siehe dazu EvBl. 1962/248; ZVR 1973/1 u. v. a.) - kommt aber hier tatsächlich entscheidende Bedeutung zu: Gemäß § 878 Satz 3 ABGB hat derjenige, der bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit (hier: die Unerlaubtheit) kannte oder kennen mußte, dem anderen Teil, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat. Eigenverschulden des Geschädigten führt hier also nicht - wie sonst - zur Schadensteilung im Sinne des § 1304 ABGB, sondern regelmäßig zum gänzlichen Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers (Koziol - Welser[4] I, 114). Der Schädiger bleibt nach herrschender Ansicht nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Unmöglichkeit (Unerlaubtheit) des Vertrages tatsächlich gekannt hat, während dem Geschädigten diesbezüglich bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt (SZ 15/150; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 174; Ehrenzweig[2] II/1, 160; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 191).Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung vorgebrachten Argumente können diese - schon vom Erstgericht vertretene - Rechtsansicht nicht widerlegen, zumal sie die dem beklagten Verein zur Last fallende Unterlassung gar nicht in Abrede stellen, sondern nur in die Richtung eines allfälligen Eigenverschuldens des Klägers zielen. Diesem Einwand - welchen der beklagte Verein zwar in erster Instanz nicht ausdrücklich erhoben, wohl aber durch den mehrfachen Hinweis, daß es dem Kläger im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit in Salzburg leicht zumutbar gewesen wäre, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und um eine Beschäftigungsbewilligung zu kümmern, jedenfalls ausreichend deutlich geltend gemacht hat (siehe dazu EvBl. 1962/248; ZVR 1973/1 u. v. a.) - kommt aber hier tatsächlich entscheidende Bedeutung zu: Gemäß Paragraph 878, Satz 3 ABGB hat derjenige, der bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit (hier: die Unerlaubtheit) kannte oder kennen mußte, dem anderen Teil, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat. Eigenverschulden des Geschädigten führt hier also nicht - wie sonst - zur Schadensteilung im Sinne des Paragraph 1304, ABGB, sondern regelmäßig zum gänzlichen Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers (Koziol - Welser[4] römisch eins, 114). Der Schädiger bleibt nach herrschender Ansicht nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Unmöglichkeit (Unerlaubtheit) des Vertrages tatsächlich gekannt hat, während dem Geschädigten diesbezüglich bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt (SZ 15/150; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 174; Ehrenzweig[2] II/1, 160; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 191).
Im konkreten Fall ist nach Ansicht des OGH auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse zumindest ein fahrlässiges Verhalten des Klägers anzunehmen: Wie schon mehrfach erwähnt, darf gemäß § 3 Abs. 2 AuslBG auch der ausländische Arbeitnehmer eine Beschäftigung in Österreich nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er einen Befreiungsschein besitzt. Das gesetzliche Verbot einer Beschäftigung ohne diese Voraussetzungen richtet sich also nicht nur an den inländischen Arbeitgeber, sondern auch an den ausländischen Arbeitnehmer; ebenso wie jener, hat auch er die Rechtsfolgen einer verbotenen Beschäftigung zu tragen (Schnorr a. a. O., 36 § 3 Anm. 1). Angesichts dieses ausdrücklichen gesetzlichen Verbotes wäre aber der Kläger - welcher zugegebenermaßen über keinen Befreiungsschein im Sinne der §§ 15 ff. AuslBG verfügte - jedenfalls verpflichtet gewesen, sich noch vor dem Zustandekommen des Spielervertrages und vor der Aufnahme seiner sportlichen Tätigkeit für den beklagten Verein darüber Gewißheit zu verschaffen, daß der beklagte Verein die erforderliche Beschäftigungsbewilligung für ihn eingeholt hätte; tatsächlich hat der Kläger aber nicht einmal behauptet, auch nur eine Frage in dieser Richtung an seine Verhandlungspartner gerichtet zu haben. Auch der Hinweis darauf, daß er als Ausländer über die Rechtslage in Österreich nicht ausreichend informiert gewesen sei, kann ihn dabei nicht entschuldigen: Gewiß begrundet - entgegen dem engen Wortlaut des § 2 ABGB - nicht jede Gesetzesunkenntnis auch schon ein Verschulden der betreffenden Person; bei der Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar war, ist aber stets - auch bei Ausländern - ein strenger Maßstab anzulegen (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] I, 130). Ebenso wie sich etwa ein ausländischer Verkehrsteilnehmer, der am österreichischen Straßenverkehr teilnimmt, über die maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften unterrichten muß (vgl. ZVR 1973/194 u. v. a.), ist auch ein Ausländer, der in Österreich eine Beschäftigung annimmt, verpflichtet, sich ein gewisses Mindestmaß an Kenntnissen über die einschlägigen Rechtsvorschriften in unserem Land zu verschaffen und sich dabei vor allem danach zu erkundigen, ob nicht - wie in zahlreichen anderen Ländern - auch in Österreich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer einer besonderen behördlichen Bewilligung bedarf. Solche Erkündigungen konnten vom Kläger, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht hervorgehoben hat, um so mehr verlangt werden, als er schon auf eine mehrjährige Spielertätigkeit im Ausland - darunter auch schon zwei Saisonen beim beklagten Verein - zurückblicken konnte und daher ausreichend Gelegenheit hatte, sich über die entsprechenden Vorschriften seines jeweiligen Aufenthaltslandes zu informieren. Daß der Kläger nichts dergleichen unternommen, ja nicht einmal eine Frage in dieser Richtung an seine Verhandlungspartner gestellt hat, begrundet nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden des Klägers an der Ungültigkeit seines Arbeitsvertrages mit dem beklagten Verein.Im konkreten Fall ist nach Ansicht des OGH auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse zumindest ein fahrlässiges Verhalten des Klägers anzunehmen: Wie schon mehrfach erwähnt, darf gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG auch der ausländische Arbeitnehmer eine Beschäftigung in Österreich nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er einen Befreiungsschein besitzt. Das gesetzliche Verbot einer Beschäftigung ohne diese Voraussetzungen richtet sich also nicht nur an den inländischen Arbeitgeber, sondern auch an den ausländischen Arbeitnehmer; ebenso wie jener, hat auch er die Rechtsfolgen einer verbotenen Beschäftigung zu tragen (Schnorr a. a. O., 36 Paragraph 3, Anmerkung 1). Angesichts dieses ausdrücklichen gesetzlichen Verbotes wäre aber der Kläger - welcher zugegebenermaßen über keinen Befreiungsschein im Sinne der Paragraphen 15, ff. AuslBG verfügte - jedenfalls verpflichtet gewesen, sich noch vor dem Zustandekommen des Spielervertrages und vor der Aufnahme seiner sportlichen Tätigkeit für den beklagten Verein darüber Gewißheit zu verschaffen, daß der beklagte Verein die erforderliche Beschäftigungsbewilligung für ihn eingeholt hätte; tatsächlich hat der Kläger aber nicht einmal behauptet, auch nur eine Frage in dieser Richtung an seine Verhandlungspartner gerichtet zu haben. Auch der Hinweis darauf, daß er als Ausländer über die Rechtslage in Österreich nicht ausreichend informiert gewesen sei, kann ihn dabei nicht entschuldigen: Gewiß begrundet - entgegen dem engen Wortlaut des Paragraph 2, ABGB - nicht jede Gesetzesunkenntnis auch schon ein Verschulden der betreffenden Person; bei der Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar war, ist aber stets - auch bei Ausländern - ein strenger Maßstab anzulegen (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] römisch eins, 130). Ebenso wie sich etwa ein ausländischer Verkehrsteilnehmer, der am österreichischen Straßenverkehr teilnimmt, über die maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften unterrichten muß vergleiche ZVR 1973/194 u. v. a.), ist auch ein Ausländer, der in Österreich eine Beschäftigung annimmt, verpflichtet, sich ein gewisses Mindestmaß an Kenntnissen über die einschlägigen Rechtsvorschriften in unserem Land zu verschaffen und sich dabei vor allem danach zu erkundigen, ob nicht - wie in zahlreichen anderen Ländern - auch in Österreich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer einer besonderen behördlichen Bewilligung bedarf. Solche Erkündigungen konnten vom Kläger, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht hervorgehoben hat, um so mehr verlangt werden, als er schon auf eine mehrjährige Spielertätigkeit im Ausland - darunter auch schon zwei Saisonen beim beklagten Verein - zurückblicken konnte und daher ausreichend Gelegenheit hatte, sich über die entsprechenden Vorschriften seines jeweiligen Aufenthaltslandes zu informieren. Daß der Kläger nichts dergleichen unternommen, ja nicht einmal eine Frage in dieser Richtung an seine Verhandlungspartner gestellt hat, begrundet nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden des Klägers an der Ungültigkeit seines Arbeitsvertrages mit dem beklagten Verein.
Kann dem Kläger also nicht darüber hinaus nachgewiesen werden, daß er seine Tätigkeit beim beklagten Verein in Kenntnis des Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung und damit der Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrages aufgenommen hat - in welchem Fall eine Ersatzpflicht des beklagten Vereins im Sinne der obigen Rechtsausführungen von vorneherein ausgeschlossen wäre -, dann hängt die Entscheidung darüber, ob der Kläger gemäß § 878 Satz 3 ABGB Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens hat, allein davon ab, ob der beklagte Verein die Unerlaubtheit und Unwirksamkeit des mit dem Kläger abgeschlossenen Spielvertrages tatsächlich gekannt hat, ihm also insoweit Vorsatz und damit eine bewußte Schädigung des Klägers zur Last fällt; die Behauptungs- und Beweislast für ein solches vorsätzliches Handeln des beklagten Vereins trägt dabei - ungeachtet der Vermutung des § 1298 ABGB - der Kläger (siehe dazu Wolff in Klang[2] VI, 47; JBl. 1954, 226). Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage - von seiner abweichenden Rechtsauffassung ausgehend - nicht auseinandergesetzt und dazu keine Feststellungen getroffen; seiner Entscheidung haftet demnach ein Feststellungsmangel an, welcher zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an die zweite Instanz nötigt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht in Erfüllung der ihm gemäß § 182 ZPO obliegenden Pflicht zur materiellen Prozeßleitung zunächst auf ein entsprechendes Sach- und Beweisvorbringen der Parteien zu dieser Frage zu dringen und die zur Beurteilung des Verschuldens des beklagten Vereins notwendigen Feststellungen zu treffen haben; erst dann wird es darüber absprechen können, ob der beklagte Verein die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung für den Kläger bewußt unterlassen hat und daher dem Kläger - falls diesem nicht selbst Vorsatz zur Last fällt - den Vertrauensschaden wenigstens zum Teil (§ 1304 ABGB) ersetzen muß.Kann dem Kläger also nicht darüber hinaus nachgewiesen werden, daß er seine Tätigkeit beim beklagten Verein in Kenntnis des Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung und damit der Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrages aufgenommen hat - in welchem Fall eine Ersatzpflicht des beklagten Vereins im Sinne der obigen Rechtsausführungen von vorneherein ausgeschlossen wäre -, dann hängt die Entscheidung darüber, ob der Kläger gemäß Paragraph 878, Satz 3 ABGB Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens hat, allein davon ab, ob der beklagte Verein die Unerlaubtheit und Unwirksamkeit des mit dem Kläger abgeschlossenen Spielvertrages tatsächlich gekannt hat, ihm also insoweit Vorsatz und damit eine bewußte Schädigung des Klägers zur Last fällt; die Behauptungs- und Beweislast für ein solches vorsätzliches Handeln des beklagten Vereins trägt dabei - ungeachtet der Vermutung des Paragraph 1298, ABGB - der Kläger (siehe dazu Wolff in Klang[2] römisch sechs, 47; JBl. 1954, 226). Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage - von seiner abweichenden Rechtsauffassung ausgehend - nicht auseinandergesetzt und dazu keine Feststellungen getroffen; seiner Entscheidung haftet demnach ein Feststellungsmangel an, welcher zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an die zweite Instanz nötigt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht in Erfüllung der ihm gemäß Paragraph 182, ZPO obliegenden Pflicht zur materiellen Prozeßleitung zunächst auf ein entsprechendes Sach- und Beweisvorbringen der Parteien zu dieser Frage zu dringen und die zur Beurteilung des Verschuldens des beklagten Vereins notwendigen Feststellungen zu treffen haben; erst dann wird es darüber absprechen können, ob der beklagte Verein die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung für den Kläger bewußt unterlassen hat und daher dem Kläger - falls diesem nicht selbst Vorsatz zur Last fällt - den Vertrauensschaden wenigstens zum Teil (Paragraph 1304, ABGB) ersetzen muß.
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der Ergebnisse der fortgesetzten mündlichen Verhandlung eine solche Schadenersatzpflicht des beklagten Vereins bejahen, dann wird es sich auch mit den übrigen Einwendungen des beklagten Vereins, insbesondere zur Höhe des Ersatzbetrages und zur Schadensminderungspflicht des Klägers, auseinanderzusetzen und auf die diesbezüglich in der Berufung erhobene Beweis- und Mängelrüge einzugehen haben.