Rechtssatz RS0016375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016375
Entscheidungsdatum
18.10.1977
Rechtssatz
Eigenverschulden des Geschädigten führt im Fall des § 878 ABGB nicht zur Schadensteilung sondern regelmäßig zum gänzlichen Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers . Dieser bleibt nur dann ersatzpflichtig , wenn er die Unmöglichkeit bzw Unerlaubtheit des Vertrages tatsächlich gekannt hat , während dem Geschädigten diesbezüglich bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt .Eigenverschulden des Geschädigten führt im Fall des Paragraph 878, ABGB nicht zur Schadensteilung sondern regelmäßig zum gänzlichen Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers . Dieser bleibt nur dann ersatzpflichtig , wenn er die Unmöglichkeit bzw Unerlaubtheit des Vertrages tatsächlich gekannt hat , während dem Geschädigten diesbezüglich bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016375
Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00095_7700000_003