Entscheidungsgründe:
Die Klägerin arbeitete vom 6. 2. 1996 bis zu der am 5. 7. 1996 zum 18. 7. 1996 ausgesprochenen Dienstgeberkündigung im Hotelbetrieb der beklagten Partei, der ein Klein- bis Mittelbetrieb ist und als Familienbetrieb geführt wird, als Rezeptionistin. Die Klägerin hat eine fünfjährige Hotelfachschule mit Reifeprüfung absolviert und war anschließend etwa sechs oder sieben Jahre als Rezeptionistin in unterschiedlichsten Hotelbetrieben beschäftigt.
Die Klägerin begehrt S 48.484 brutto an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung. Sie habe höhere, nicht kaufmännische Dienste im Sinne des § 1 AngG verrichtet, so daß ihr Dienstverhältnis nicht wie ein Arbeiterdienstverhältnis, sondern unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist frühestens zum 31. 8. 1996 hätte aufgekündigt werden können.Die Klägerin begehrt S 48.484 brutto an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung. Sie habe höhere, nicht kaufmännische Dienste im Sinne des Paragraph eins, AngG verrichtet, so daß ihr Dienstverhältnis nicht wie ein Arbeiterdienstverhältnis, sondern unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist frühestens zum 31. 8. 1996 hätte aufgekündigt werden können.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei lediglich als Portierin beschäftigt gewesen. Ihr Dienstverhältnis unterliege den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe und nicht dem für Angestellte im Hotel-, Gast- und Schankgewerbe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 5.008,44 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 43.475,56 brutto sA ab. Im Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe sei der Chef de Reception als Angestellter bezeichnet, während der Alleinportier, der Chefportier, der Tag- und Nachtportier als Arbeiter eingestuft würden. Der Hotelportier sei dann Angestellter, wenn er offensichtlich zur zweiten Ebene unter dem Direktor gehöre, wenn ihm ein Aufsichtsrecht zustehe, er über direkte Kommunikationsbefugnis mit dem Hoteldirektor verfüge, um Personalmaßnahmen zu setzen und die Arbeit nicht rein untergeordnete oder rein mechanische Funktionen enthalte. Die Klägerin habe keinerlei dienstrechtliche Weisungsbefugnis oder Aufsichtsrechte innegehabt und es seien zahlreiche Tätigkeiten der Klägerin nach standardisierten und vorgegebenen Richtlinien zu erfüllen gewesen, die keine besondere Selbständigkeit voraussetzten. Ihre profunde Ausbildung sei nur zum Teil anwendbar gewesen, so daß ihre Tätigkeit als Arbeitertätigkeit zu qualifizieren sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil gerichteten Berufung der Klägerin Folge und sprach ihr den gesamten geltend gemachten Klagebetrag zu. Es sprach aus, daß die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil gerichteten Berufung der Klägerin Folge und sprach ihr den gesamten geltend gemachten Klagebetrag zu. Es sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei.
Das Berufungsgericht setzte sich in seiner rechtlichen Beurteilung der eingehenden Feststellungen ausführlich mit der Tätigkeit der Klägerin und der bisherigen Rechtsprechung auseinander. Es führte aus, daß im Sinne einer Gesamtschau und der lediglich Indizwirkung für die Beurteilung einer Tätigkeit als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit zukommenden kollektivvertraglichen Einstufung die Tätigkeit der Klägerin als Rezeptionistin nicht nur aus rein mechanischen Arbeiten, die keine besondere Ausbildung erforderten und so einfach waren, daß sie von jedem normalen Menschen mit gewöhnlicher Durchschnittsbildung erfüllt werden könnten, bestanden habe. Ihre Tätigkeit habe vielmehr entsprechende Vorkenntnisse erfordert, die sie befähigten, selbständig zu handeln und zu denken und mit den Gästen des Beklagten gewandt und geschickt umzugehen. Von der Art der Bedienung der Gäste an der Rezeption hänge nicht zu einem unwesentlichen Teil der wirtschaftliche Erfolg einer Hotelunternehmung ab. Die Klägerin sei als Rezeptionistin aufgenommen worden und die von ihr ausgeübten Tätigkeiten gingen wesentlich über den Tätigkeitsbereich eines Hotelportiers hinaus, erfüllten das Tätigkeitsprofil einer Rezeptionistin, so daß der Klägerin Angestelltenqualifikation zuzuerkennen sei. Daß ihr keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern zukam, vermöge daran nichts zu ändern, weil dieses nur ein Kriterium für die Beurteilung einer Tätigkeit als Angestelltentätigkeit sei, dessen Fehlen die Angestellteneigenschaft nicht von vornherein ausschließe. Die Kündigung sei daher frühestens zum 31. 8. 1996 möglich gewesen.
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten: