Rechtssatz RS0083739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083739
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer vorwiegend zur Leistung höherer, nicht kaufmännischer Dienste angestellt wurde, bilden die Kollektivverträge wesentliche Hinweise. Wurde ein Arbeitnehmer in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrages für Angestellte eingereiht, so ist dies ein wichtiges Indiz für eine Tätigkeit als Angestellter (vgl Schaub Arbeitsrechtshandbuch 49).Für die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer vorwiegend zur Leistung höherer, nicht kaufmännischer Dienste angestellt wurde, bilden die Kollektivverträge wesentliche Hinweise. Wurde ein Arbeitnehmer in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrages für Angestellte eingereiht, so ist dies ein wichtiges Indiz für eine Tätigkeit als Angestellter vergleiche Schaub Arbeitsrechtshandbuch 49).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 188/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 188/89
Veröff: SSV-NF 3/99
- 10 ObS 383/97i
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 383/97i
Auch
- 9 ObA 137/98g
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 137/98g
nur: Für die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer vorwiegend zur Leistung höherer, nicht kaufmännischer Dienste angestellt wurde, bilden die Kollektivverträge wesentliche Hinweise. (T1)
- 10 ObS 372/98y
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 372/98y
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083739
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00188_8900000_001