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Rechtssatz RS0051693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051693

Geschäftszahl

9ObS9/92 (9ObS10/92)

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Rechtssatz

Kündigungen sind einseitige Auflösungserklärungen, die keiner Annahme bedürfen; sie sind in ihrer Wirksamkeit vom Willen des Gekündigten unabhängig. Es kann somit nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen, soweit die Ermächtigung zur Kündigung ohne vorherige Einvernahme der zu Kündigenden durch das Ausgleichsgericht erteilt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 9/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObS 9/92
    Veröff: DRdA 1993,217 (Holzer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051693

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_001