Rechtssatz RS0051693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051693
Geschäftszahl
9ObS9/92 (9ObS10/92)
Entscheidungsdatum
16.09.1992
Rechtssatz
Kündigungen sind einseitige Auflösungserklärungen, die keiner Annahme bedürfen; sie sind in ihrer Wirksamkeit vom Willen des Gekündigten unabhängig. Es kann somit nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen, soweit die Ermächtigung zur Kündigung ohne vorherige Einvernahme der zu Kündigenden durch das Ausgleichsgericht erteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051693
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_001