Rechtssatz RS0106047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106047
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Maßnahmen, die die Betriebsstilllegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstilllegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen, die meistens nach Beginn des Liquidierungsprozesses, jedoch unter Umständen vor seinem Ende liegen kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 2092/96x
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2092/96x
Veröff: SZ 69/207
- 9 ObA 2309/96s
Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 2309/96s
Beisatz: Eine dauernde Betriebsstilllegung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren lässt. Eine Betriebsstillegung ist ein äußerst komplexer Vorgang, der sich auch zeitlich meist länger hinzieht. (T1)
- 9 ObA 408/97h
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 408/97h
nur: Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen. (T2)
Beis wie T1 nur: Eine dauernde Betriebsstillegung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren lässt. (T3)
- 9 ObA 316/00m
Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 ObA 316/00m
nur T2; Beisatz: Hier: Zustand der "stehenden Reserve mit Stillstandskonservierung" - weitgehende Einschränkung des Betriebes, nicht aber gänzliche Stilllegung. (T4)
Veröff: SZ 74/40
- 8 ObA 207/00z
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 207/00z
nur T2; Beisatz: Eine dauernde Betriebseinstellung liegt dann vor, wenn jede Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Organisationseinheit beendet ist. Es müssen alle subjektiven und objektiven Vorkehrungen getroffen sein, die für eine Einstellung des Betriebes auf nicht absehbare Zeit sprechen. (T5)
- 9 ObA 90/05h
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 90/05h
Vgl auch; Beisatz: Während also im Fall des § 62 Z 1 ArbVG iVm § 120 Abs 3 ArbVG dem Gericht keine Zustimmungskompetenz zukommt, regelt demgegenüber § 121 Z 1 ArbVG das Vorgehen bei erst beabsichtigter dauernder Stilllegung, also jenen vor der Einstellung des Betriebes liegenden Zeitraum, in welchem echte irreversible Stilllegungshandlungen bereits eingesetzt haben. (T6) Veröff: SZ 2006/85
- 9 ObA 83/08h
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 83/08h
nur: Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. (T7)
Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Kann trotz Änderung von Elementen des Betriebs nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden, dass der alte Betrieb in seinem wesentlichen Kern fortbesteht, kann von einer Einstellung nicht gesprochen werden.Bei dieser Bewertung ist von den Hauptelementen eines Betriebs auszugehen, also Betriebsinhaber, Beschäftigte, Betriebsmittel, Betriebszweck, Betriebsorganisation und Standort. Eine Veränderung eines oder nur einzelner dieser Elemente beseitigt die Betriebsidentität grundsätzlich nicht. (T8)
Beisatz: Hier: Umstellung eines Musicaltheaters auf ein „Stagione-Opernhaus"; Betriebsstilllegung verneint. (T9)
- 9 ObA 45/19m
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 45/19m
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 9 ObA 74/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 9 ObA 74/25k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106047
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_0080OB02092_96X0000_002