Der Rekurs ist gemäß § 47 Abs 2 ASGG iVm § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin strittig ist.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin strittig ist.
Der Rekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof zu § 10 Abs 3 MSchG sowie zum rechtsähnlichen Ende des besonderen Kündigungsschutzes nach § 120 Abs 3 ArbVG iVm § 62 Z 1 ArbVG wiederholt ausgesprochen hat, ist eine dauernde Betriebsstillegung nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren läßt. Eine Betriebsstillegung ist ein äußerst komplexer Vorgang, der sich auch zeitlich meist länger hinzieht. Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Geschäftsverbindungen zu den Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen, die meistens nach Beginn des Liquidierungsprozesses, jedoch unter Umständen vor seinem Ende liegen kann (SZ 59/97; ZAS 1994/15; 8 Ob 2092/96x; Floretta in Floretta/Strasser, HandKomm ArbVG 349; vgl auch Arb 9927 sowie 10.099). Die Frage, ob und wann eine dauernde Betriebsstillegung erfolgt ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden (SZ 59/97; ZAS 1994/15; Floretta aaO).Wie der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 10, Absatz 3, MSchG sowie zum rechtsähnlichen Ende des besonderen Kündigungsschutzes nach Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG wiederholt ausgesprochen hat, ist eine dauernde Betriebsstillegung nur dann anzunehmen, wenn sich die Absicht, den Betrieb dauernd stillzulegen, anhand konkreter Maßnahmen objektivieren läßt. Eine Betriebsstillegung ist ein äußerst komplexer Vorgang, der sich auch zeitlich meist länger hinzieht. Maßnahmen, die die Betriebsstillegung indizieren, sind in der Regel die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe sowie der Abbruch der Geschäftsverbindungen zu den Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Es ist allein auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen, die meistens nach Beginn des Liquidierungsprozesses, jedoch unter Umständen vor seinem Ende liegen kann (SZ 59/97; ZAS 1994/15; 8 Ob 2092/96x; Floretta in Floretta/Strasser, HandKomm ArbVG 349; vergleiche auch Arb 9927 sowie 10.099). Die Frage, ob und wann eine dauernde Betriebsstillegung erfolgt ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden (SZ 59/97; ZAS 1994/15; Floretta aaO).
Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Kündigungen vom 14.August 1995 bzw 18.März 1996 der Betrieb der beklagten Partei bereits stillgelegt war, nicht ausreichen, andererseits kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ohne Kenntnis der Umstände des Einzelfalles nicht im vorhinein beurteilt werden, wann der Liquidationsvorgang soweit fortgeschritten war, daß von der dauernden Einstellung des Betriebes auszugehen ist.
Dem Rekurs der beklagten Partei war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.