Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist im Sinne ihres Revisionsrekursantrages auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung als Beschluss in der Hauptsache berechtigt.
Vorweg ist folgendes zu bemerken: Die klagende Partei hat selbst kein Rechtsmittel ergriffen, sondern hat lediglich in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ersucht, der Oberste Gerichtshof möge für den Fall, dass er das Beweisverfahren über die mangelnde Parteifähigkeit der klagenden Partei für ergänzungsbedürftig halte - was allerdings nach ihrer Meinung zu verneinen sei -, wegen der langen Dauer des bisherigen Verfahrens ausnahmsweise ihm erforderlich erscheinende Beweisaufnahmen durch einen ersuchten Richter selbst vornehmen lassen, was in derartigen Verfahren über eine auch von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit zulässig sei. In Wahrheit versucht die klagende Partei mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung unzulässigerweise indirekt die Feststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen, indem sie neuerlich unterstellen will, dass die Betriebsratswahl, in der ihre Vertreter gewählt worden seien, nicht auf den "Arbeitstrupp-ÖMV" beschränkt gewesen sei, auch wenn sich die Arbeitnehmer des RAG-Arbeitstrupps an der Wahl nicht beteiligt hätten, und will aus ihrem früheren Wahlzeitpunkt ableiten, dass die Betriebsratswahl im RAG-Arbeitstrupp deshalb ohne rechtliche Wirkung sei, auch wenn sie diese nicht angefochten habe. Dass auf diese in Wahrheit eine Beweisrüge bezüglich der erstinstanzlichen Feststellungen darstellenden Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung nicht einzugehen ist, bedarf keiner näheren Begründung.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt sich, dass die daraus vom Erstgericht gezogene Schlussfolgerung, die klagende Partei sei bereits vor Klagseinbringung infolge gänzlicher Betriebseinstellung erloschen und deshalb nicht mehr partei- und prozessfähig, sodass das Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen ist, zutreffend ist:
§ 53 Abs 1 ASGG normiert die Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates. Die Funktionsdauer eines Betriebsrates endet allerdings ua gemäß § 62 Z 1 ArbVG von Gesetzes wegen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Damit endet auch seine Partei- und Prozessfähigkeit. Nur dann, wenn zu dieser Zeit bereits ein Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig ist, besteht die Partei- und Prozessfähigkeit gemäß § 62a ArbVG in Bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss weiter.Paragraph 53, Absatz eins, ASGG normiert die Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates. Die Funktionsdauer eines Betriebsrates endet allerdings ua gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG von Gesetzes wegen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Damit endet auch seine Partei- und Prozessfähigkeit. Nur dann, wenn zu dieser Zeit bereits ein Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig ist, besteht die Partei- und Prozessfähigkeit gemäß Paragraph 62 a, ArbVG in Bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss weiter.
Voraussetzung für die Anwendung des § 62 und § 62a ArbVG ist allerdings, dass die Arbeitsstätte, die dauernd eingestellt wird, ein Betrieb iSd § 34 ArbVG ist, weil dieser die Organisationseinheit ist, in der Betriebsräte als Organe der Arbeitnehmerschaft gebildet werden können (Gahleitner in Cerny ua, Arbeitsverfassungsrecht2 209; Marhold/Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht II2 133), und für ihn auch ein solcher gebildet wurde. § 34 Abs 1 ArbVG definiert einen Betrieb als eine Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 62 und Paragraph 62 a, ArbVG ist allerdings, dass die Arbeitsstätte, die dauernd eingestellt wird, ein Betrieb iSd Paragraph 34, ArbVG ist, weil dieser die Organisationseinheit ist, in der Betriebsräte als Organe der Arbeitnehmerschaft gebildet werden können (Gahleitner in Cerny ua, Arbeitsverfassungsrecht2 209; Marhold/Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht II2 133), und für ihn auch ein solcher gebildet wurde. Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG definiert einen Betrieb als eine Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt.
Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre (4 Ob 51/85 = Arb 10.525;
9 ObA 143/95 = DRdA 1996/22 [Runggaldier]; Gahleitner aaO 208 ff;
Marhold/Mayer-Maly aaO 135 ff) sind Hauptelemente eines Betriebes neben dem Betriebsinhaber der Betriebsstandort, die Beschäftigten, die Betriebsmittel, der Betriebszweck und der Betriebsgegenstand sowie der Dauercharakter und die einheitliche Betriebsorganisation. Für den Betriebsbegriff kommt es in erster Linie auf die einheitliche Organisation zur Hervorbringung von Arbeitsergebnissen an. Der Begriff der organisatorischen Einheit ist primär technischer, nicht rechtlicher Natur. Das Vorliegen einer gewissen Entscheidungsfreiheit vor allen in Personalangelegenheiten bildet ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Betriebes. Für den Charakter selbstständiger Betriebe ist es allerdings ohne Einfluss, wenn aus ökonomischen Gründen gewisse Tätigkeiten, wie Buchhaltung sowie sonstige Verwaltungsaufgaben, insbesondere Personalangelegenheiten nicht in den einzelnen Betrieben, sondern in einer zentralen Verwaltungsstelle geführt werden.
Im vorliegenden Fall arbeiteten die beiden Trupps unabhängig und an völlig getrennten Orten; es bestand kein technischer Zusammenhang zwischen den Arbeitsergebnissen, insbesondere auch deshalb nicht, weil vorliegendenfalls aufgrund der konkurrierenden Auftraggeber zudem Geheimhaltungspflichten bestanden. Jeder Trupp stellte produktionstechnisch eine organisatorische Einheit dar, die unter der Leitung eines eigenen Truppleiters mit von diesem rekrutierten Mitarbeitern Aufträge erfüllte. Dem vor Ort tätigen, qualifizierten Truppleiter kam dabei die Weisungs- und Disziplinargewalt zu. Die Wiener Verwaltungsstelle hatte nur buchhalterische und kaufmännische Belange, wie die Lohnverrechnung und die schriftliche Ausstellung von Dienstverträgen und Kündigungen durchzuführen. Sie hatte nicht die Kompetenz, die Abläufe im jeweiligen Betrieb zu bestimmen.
Als Arbeitsstätte iSd § 34 Abs 1 ArbVG ist eine im weitesten Sinne örtlich abgrenzbare Einrichtung zu verstehen. Bei den beiden Trupps handelte es sich um beständige Organisationseinheiten, die lediglich keine ständige örtliche Fixierung aufwiesen, weil sich der jeweilige Einsatzort nach den Aufträgen der Auftraggeber richtete. Im jeweiligen Einsatzgebiet wurde das Truppbüro eingerichtet und von dort aus lenkte der Truppleiter die Geschicke des Trupps. Der Standort als eines der wesentlichen Merkmale eines eigenständigen Betriebes wurde zwar vorliegendenfalls aufgrund der Besonderheiten der von der beklagten Partei zu verrichtenden Aufträge öfters gewechselt; das schadet jedoch nicht, weil alle übrigen Merkmale eines Betriebes unverändert blieben und insgesamt gesehen die Änderung eines Merkmales des Betriebes nicht zum Verlust der Betriebseigenschaft führt (Jabornegg, DRdA 1991, 115 ff [117]; Gahleitner aaO 218). Es liegen daher keine "vazierenden" Betriebe vor, wie das Rekursgericht, der Terminologie der klagenden Partei folgend, meint, denen die Betriebseigenschaft nur deshalb versagt werden müsste, weil aus ökonomischen Gründen die jeweiligen Betriebsstandorte dorthin verlegt wurden, an denen die Trupps die geophysikalischen Untersuchungen durchzuführen hatten. Die beiden Trupps sind Bauleitungen bei Großbaufirmen vergleichbar, die zwischen den einzelnen Baustellen und der Unternehmensleitung eingeschaltet sind, und bei Vorliegen der oben geschilderten Kriterien als Betriebe iSd § 34 Art 1 ArbVG anerkannt werden (siehe Marhold/Mayer-Maly aaO 135; Gahleitner aaO 222).Als Arbeitsstätte iSd Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG ist eine im weitesten Sinne örtlich abgrenzbare Einrichtung zu verstehen. Bei den beiden Trupps handelte es sich um beständige Organisationseinheiten, die lediglich keine ständige örtliche Fixierung aufwiesen, weil sich der jeweilige Einsatzort nach den Aufträgen der Auftraggeber richtete. Im jeweiligen Einsatzgebiet wurde das Truppbüro eingerichtet und von dort aus lenkte der Truppleiter die Geschicke des Trupps. Der Standort als eines der wesentlichen Merkmale eines eigenständigen Betriebes wurde zwar vorliegendenfalls aufgrund der Besonderheiten der von der beklagten Partei zu verrichtenden Aufträge öfters gewechselt; das schadet jedoch nicht, weil alle übrigen Merkmale eines Betriebes unverändert blieben und insgesamt gesehen die Änderung eines Merkmales des Betriebes nicht zum Verlust der Betriebseigenschaft führt (Jabornegg, DRdA 1991, 115 ff [117]; Gahleitner aaO 218). Es liegen daher keine "vazierenden" Betriebe vor, wie das Rekursgericht, der Terminologie der klagenden Partei folgend, meint, denen die Betriebseigenschaft nur deshalb versagt werden müsste, weil aus ökonomischen Gründen die jeweiligen Betriebsstandorte dorthin verlegt wurden, an denen die Trupps die geophysikalischen Untersuchungen durchzuführen hatten. Die beiden Trupps sind Bauleitungen bei Großbaufirmen vergleichbar, die zwischen den einzelnen Baustellen und der Unternehmensleitung eingeschaltet sind, und bei Vorliegen der oben geschilderten Kriterien als Betriebe iSd Paragraph 34, Artikel eins, ArbVG anerkannt werden (siehe Marhold/Mayer-Maly aaO 135; Gahleitner aaO 222).
Der ÖMV-Trupp war somit ein Betrieb iSd § 34 ArbVG und konnte daher
einen Betriebsrat wählen. Ein solcher wurde auch am 31. 10. 1991
erstmals gewählt und konstituierte sich am 17. 3. 1992 nach
personellen Veränderungen neu, und zwar nur für die Arbeiter des
ÖMV-Trupps; der RAG-Trupp hatte seit Jahrzehnten einen eigenen
Arbeiterbetriebsrat, den er in der kritischen Zeit ebenfalls neu
wählte. Beide Betriebsratswahlen wurden nicht angefochten, sodass
eine allenfalls fehlende Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte auf
die Bestanddauer und Tätigkeitsdauer des Betriebsrates keinen
Einfluss hätte (9 ObA 311-318/93 = ZAS 1994/15 [dazu Tomandl aaO 149
ff] = DRdA 1995/7 [Gahleitner DRdA 1995, 18 ff]; 8 ObA 224/94 = Arb
11.146 = DRdA 1995/9 [Marhold]).
Zutreffend ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass der Betrieb ÖMV-Trupp zur Zeit der Klagseinbringung bereits dauernd eingestellt und daher damals die Betriebsratseigenschaft bereits erloschen und somit der Betriebsrat nicht mehr partei- und prozessfähig war.
Eine dauernde Betriebseinstellung (8 Ob 2092/96x = SZ 69/207; 9 ObA
2309/96s = Arb 11.600 9 ObA 408/97h = RdW 1998, 763) liegt nämlich
dann vor, wenn jede Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Organisationseinheit beendet ist. Es müssen alle subjektiven und objektiven Vorkehrungen getroffen sein, die für eine Einstellung des Betriebes auf nicht absehbare Zeit sprechen. Neben der Absicht des Betriebsinhabers, den ÖMV-Trupp endgültig aufzulösen, wurden auch alle tatsächlichen Schritte zur Betriebsauflösung gesetzt, indem das Truppbüro aufgelassen, das für den Trupp bestehende Anlagevermögen aufgelöst und nach Deutschland zurückgestellt wurde, die bestehenden Dienstverhältnisse mit Ende Oktober beendet wurden und der Truppleiter, ohne dass er ersetzt worden wäre, nach Deutschland in die Zentrale zurückkehrte. Wenn auch eine Betriebsstilllegung ein äußerst komplexer Vorgang ist, der sich auch zeitlich meist länger hinzieht, und jeweils nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann, sind doch vorliegendenfalls spätestens Anfang November 1993 alle hiezu vorgesehenen Maßnahmen bereits beendet gewesen.
Davon ist auch das Rekursgericht hinsichtlich des ÖMV-Trupps ausgegangen. Es kam nur deshalb zu der unrichtigen Schlussfolgerung, dass die Partei- und Prozessfähigkeit der klagenden Partei im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht erloschen war, weil zur Zeit der Klagseinbringung noch ein weiterer Messtrupp (RAG-Trupp) in Österreich gearbeitet hat, und es einerseits von der - wie oben dargelegt - unrichtigen (und auch im dritten Rechtsgang nicht näher begründeten) Prämisse ausging, der ÖMV-Trupp sei kein Betrieb iSd § 34 ArbVG gewesen und es sich andererseits offenbar die überhaupt nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung der klagenden Partei zu eigen machte, dass der nur für den ÖMV-Trupp gewählte Betriebsrat seine Agenden auf den noch weiter bestehenden RAG-Trupp ausgedehnt und den dort schon seit Jahrzehnten bestehenden Arbeiter - Betriebsrat verdrängt hätte.Davon ist auch das Rekursgericht hinsichtlich des ÖMV-Trupps ausgegangen. Es kam nur deshalb zu der unrichtigen Schlussfolgerung, dass die Partei- und Prozessfähigkeit der klagenden Partei im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht erloschen war, weil zur Zeit der Klagseinbringung noch ein weiterer Messtrupp (RAG-Trupp) in Österreich gearbeitet hat, und es einerseits von der - wie oben dargelegt - unrichtigen (und auch im dritten Rechtsgang nicht näher begründeten) Prämisse ausging, der ÖMV-Trupp sei kein Betrieb iSd Paragraph 34, ArbVG gewesen und es sich andererseits offenbar die überhaupt nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung der klagenden Partei zu eigen machte, dass der nur für den ÖMV-Trupp gewählte Betriebsrat seine Agenden auf den noch weiter bestehenden RAG-Trupp ausgedehnt und den dort schon seit Jahrzehnten bestehenden Arbeiter - Betriebsrat verdrängt hätte.
Zutreffend ist vielmehr, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, dass infolge dauernder Einstellung des Betriebes des ÖMV-Trupps die Funktion von dessen Arbeiterbetriebsrat gemäß § 62 Z 1 ArbVG vorzeitig beendet wurde, und auch kein Fall des § 62a ArbVG vorliegt, weil die Klage erst nach diesem Zeitpunkt eingebracht wurde und somit der klagenden Partei auch nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Verfahrens für dieses Verfahren Partei- und Prozessfähigkeit zuerkannt werden kann.Zutreffend ist vielmehr, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, dass infolge dauernder Einstellung des Betriebes des ÖMV-Trupps die Funktion von dessen Arbeiterbetriebsrat gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG vorzeitig beendet wurde, und auch kein Fall des Paragraph 62 a, ArbVG vorliegt, weil die Klage erst nach diesem Zeitpunkt eingebracht wurde und somit der klagenden Partei auch nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Verfahrens für dieses Verfahren Partei- und Prozessfähigkeit zuerkannt werden kann.
Die erstgerichtliche Entscheidung ist daher in der Hauptsache mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass es sich um einen Beschluss handelt.
Im Übrigen wird auf die Entscheidung 9 ObA 51/98k im Verfahren 20 Cga 296/93g des Erstgerichts verwiesen, in dem über Leistungsbegehren zahlreicher Arbeitnehmer des ÖMV-Trupps betreffend weitgehend idente Forderungen wie im hier streitgegenständlichen Feststellungsbegehren bereits entschieden wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO.