Begründung:
Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Beide sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Beide sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antragsteller beantragt wie im Spruch ersichtlich und bringt dazu im Wesentlichen vor:
Das Wärmekraftwerk Korneuburg wird von der Austrian Hydro Power AG, einer Universalrechtsnachfolgerin der Österreichische Donaukraftwerke AG, betrieben, die Dampfkraftwerke St. Andrä und Zeltweg von der Draukraftwerke AG. Sämtliche Betreibergesellschaften gehören dem Verbundkonzern an. Aufgrund geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen ergibt sich, dass mit den drei genannten thermischen Kraftwerken nicht einmal ein Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden kann, sondern ihr Einsatz zu einer Erhöhung der Verluste führen würde. Aus diesem Grund wurden bzw. werden die drei genannten thermischen Kraftwerke, das Kraftwerk Korneuburg ab 1. 10. 2000, die Kraftwerke St. Andrä und Zeltweg ab 31. 3. 2001, vom derzeitigen Zustand "Reservebetrieb" in den Zustand "stehende Reserve mit Stillstandskonservierung (Einmottung)" versetzt. Im Ergebnis kommt dies einer Stilllegung der genannten thermischen Kraftwerke gleich.
Da anderweitige Arbeitsplätze im Konzern nicht bestehen, ist beabsichtigt, das Personal der genannten thermischen Kraftwerke - mit Ausnahme jener Mitarbeiter, die für die Stillstandskonservierung bzw. den Fernwärmebetrieb benötigt werden - nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten freizusetzen.
Streitgegenständlich ist in diesem Zusammenhang die rechtliche Reichweite des besonderen Kündigungsschutzes, der langjährig beschäftigten älteren Mitarbeitern - im Kraftwerk Korneuburg etwa einem Drittel der 37 Arbeitnehmern, in den beiden weiteren Kraftwerken 45 von insgesamt 140 Arbeitnehmern - in Form des sogenannten Treuebriefes gewährt wurde.
Der Treuebrief ist im Verbundkonzern einheitlich formuliert und lautet (dargestellt am Beispiel der Draukraftwerke AG) wie folgt:
Vereinbarung
Abgeschlossen zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der Österreichischen Draukraftwerke AG betreffend erweiterten Kündigungsschutz für Arbeitnehmer unserer Gesellschaft.
Unter der Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer 20 Jahre ununterbrochen in der
Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft),
Österreichische Donaukraftwerke AG (DOKW),
Österreichischen Draukraftwerke AG (ÖDK),
Ennskraftwerke AG (EWK),
Tauernkraftwerke AG (TKW),
Vorarlberger Illwerke AG (VIW),
Dampfkraftwerke Korneuburg GesmbH (DKG),
Donaukraftwerke Jochenstein AG (DKJ),
Österreichisch-Bayerische Kraftwerke AG (ÖBK),
Gemeinschaftskernkraftwerk Tullnerfeld GesmbH (GKT),
Gemeinschaftskernkraftwerk Stein GmbH (GKS),
Kernkraftwerk-Planungs GmbH (KKWP)
beschäftigt war und das 45. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Beschluss des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat diesem Arbeitnehmer ein erweiterter Kündigungsschutz zuerkannt werden. Ein Wechsel zwischen diesen Gesellschaften gilt nicht als Unterbrechung.
Dieser erweiterte Kündigungsschutz wird dem Arbeitnehmer in Form des sogenannten "TREUEBRIEFES" zur Kenntnis gebracht.
Der erweiterte Kündigungsschutz für den Inhaber eines solchen Treuebriefes umfasst folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen:
1. Die Gesellschaft verzichtet, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Fälle, auf ihr Kündigungsrecht gemäß den §§ 20 und 21 des Angestelltengesetzes sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmens Österreichs (derzeit Abschnitt IV, Ziffer 3-6).1. Die Gesellschaft verzichtet, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Fälle, auf ihr Kündigungsrecht gemäß den Paragraphen 20 und 21 des Angestelltengesetzes sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmens Österreichs (derzeit Abschnitt römisch vier, Ziffer 3-6).
2. Eine Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn
2.1. .......
2.2. die Gesellschaft im Falle einer dauernden Einschränkung des
Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen den
Nachweis erbringt, dass der Arbeitnehmer eine Versetzung an einen
anderen Arbeitsplatz oder eine Überführung in eine andere der oben
angeführten Gesellschaften unter Anerkennung seiner bei der
bisherigen Gesellschaft erworbenen Ansprüche (Abfertigungsanspruch,
Urlaubsanspruch, usw.) sowie Zusicherung einer Beschäftigung
abgelehnt hat,
......"
Darüber hinaus wurde 1977 eine Arbeitsplatzsicherungs-Betriebsvereinbarung zwischen der Österreichischen Elektrizitätswirtschaft AG (Verbundgesellschaft) und deren Zentralbetriebsrat abgeschlossen, deren Hintergrund die Annahme war, dass mit der Eröffnung und dem Betrieb des Atomkraftwerks Zwentendorf möglicherweise das eine oder andere Kraftwerk überflüssig und stillzulegen sein wird. Diese Vereinbarung vom 3. 5. 1977 hat folgenden Wortlaut:
".....
I. Umfang der Arbeitsplatzsicherungrömisch eins. Umfang der Arbeitsplatzsicherung
1. Die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (im folgenden Verbundgesellschaft genannt) verpflichtet sich im Falle der Stilllegung einzelner Bereiche der Gesellschaft oder aus Gründen der Automatisierung bzw Veränderungen innerhalb der Gesellschaft, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den hievon betroffenen Arbeitnehmern einen Arbeitsplatz innerhalb der Gesellschaft anbieten zu können.
2. Sollte dies in der Verbundgesellschaft nicht möglich sein, wird sich die Gesellschaft bemühen, den betroffenen Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis bei einer der nachfolgend angeführten Gesellschaften zu überstellen:
Österreichische Donaukraftwerke AG (DoKW),
Österreichische Draukraftwerke AG (ÖDK),
Ennskraftwerke AG (EKW),
Tauernkraftwerke AG (TKW),
Dampfkraftwerk Korneuburg GesmbH (DKG)
3. Ist eine Überstellung in ein anderes Dienstverhältnis nicht möglich, soll eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses gemäß Punkt III dieser Vereinbarung angestrebt werden.3. Ist eine Überstellung in ein anderes Dienstverhältnis nicht möglich, soll eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses gemäß Punkt römisch drei dieser Vereinbarung angestrebt werden.
4. Wenn keine der angeführten Maßnahmen gemäß den Punkten 1 bis 3 in Betracht kommt, so ist bei Kündigungen in unvermeidlichen Fällen nach den Bestimmungen des Punktes IV dieser Vereinbarung vorzugehen.4. Wenn keine der angeführten Maßnahmen gemäß den Punkten 1 bis 3 in Betracht kommt, so ist bei Kündigungen in unvermeidlichen Fällen nach den Bestimmungen des Punktes römisch vier dieser Vereinbarung vorzugehen.
Ein Rechtsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf eine der unter den Punkten 1 bis 3 angeführten Maßnahmen besteht jedoch nicht.
.........
IV. Kündigungrömisch vier. Kündigung
Der Betriebsrat stellt seine Zustimmung zu einer Kündigung in Aussicht, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Es muss jede Möglichkeit einer Versetzung innerhalb der Verbundgesellschaft - auch bei minderqualifizierter Tätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung - angeboten worden sein.
2. Eine Überstellung des Arbeitnehmers zu einer anderen Gesellschaft war nicht möglich oder der betroffene Arbeitnehmer hat eine Überstellung abgelehnt.
3. Der Arbeitnehmer hat eine angebotene einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses abgelehnt.
4. Sind mehrere Arbeitnehmer von einer Kündigung bedroht, so sind unter Bedachtnahme der betrieblichen Belange nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen:
4.1. Arbeitnehmer, die die nötigen Versicherungsjahre für die Frühpension oder Alterspension erworben haben sind zuerst zu kündigen.
4. 2. Es sind die sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Familienerhalter, Alleinverdiener, etc).
4. 3. Arbeitnehmer mit kürzerer Dienstzeit in den unter Punkt I angeführten Gesellschaften sind vor solchen mit längerer Dienstzeit zu kündigen.4. 3. Arbeitnehmer mit kürzerer Dienstzeit in den unter Punkt römisch eins angeführten Gesellschaften sind vor solchen mit längerer Dienstzeit zu kündigen.
5. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis eines mit einem Treuebrief ausgestatteten Arbeitnehmers nur nach den Bestimmungen betreffend den erweiterten Kündigungsschutz für Arbeitnehmer vom 3. Mai 1977 gelöst werden kann.
................."
An diese Sachverhaltsbehauptungen knüpft der Antragsteller folgende rechtliche Überlegungen:
Strittig sei im Wesentlichen die Reichweite des mit dem Treuebrief zugesagten besonderen Kündigungsschutzes, insbesondere die Frage, ob Treuebriefinhaber einen Rechtsanspruch auf Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder in eine andere Unternehmung des Verbundkonzernes auch dann besitzen, wenn in diesen anderen Betrieben bzw. Gesellschaften kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist bzw. ob der den Treuebriefinhabern gewährte Kündigungsschutz soweit geht, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, sogar Austauschkündigungen vorzunehmen, indem er nicht bestandgeschützte Arbeitnehmer kündigt, um so die Möglichkeit einer Versetzung von Treuebriefinhabern auf diese "freigekündigten Arbeitsplätze" zu schaffen.
Der Treuebrief sei als echte Betriebsvereinbarung iS des § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG oder - als vorweggenommener Sozialplan - iS des § 97 Abs 2 Z 4 ArbVG zu qualifizieren. Lege man seinen Inhalt restriktiv und wörtlich aus, führe dies im Ergebnis dazu, dass sämtliche Gesellschaften zunächst verpflichtet wären, Austauschkündigungen (das heißt die Kündigung nicht kündigungsgeschützter Arbeitnehmer) vorzunehmen, um die Arbeitsplätze für die Treuebriefinhaber frei zu bekommen. Eine derartige Verpflichtung stehe jedoch in krassem Widerspruch zum verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Erwerbsfreiheit im Sinne des Art 6 StGG, da durch eine derartige Vorgabe die Gesellschaften als Dienstgeber gezwungen wären, eine völlig untypische, unwirtschaftliche und ungünstige Personalstruktur hinnehmen zu müssen. Eine solche Regelung wäre daher als nichtig zu qualifizieren. In Übereinstimmung mit den verfassungsgesetzlich garantierten Rechten wäre der Inhalt des Treuebriefes daher einschränkend und verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass Kündigungen von Treuebriefinhabern im Falle einer dauernden Einschränkung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen sehr wohl dann zulässig seien, wenn eine Einsatzmöglichkeit auf einem anderen freien, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz im selben Bereich, Unternehmen oder in einer anderen Gesellschaft des Konzerns nicht bestehe. Als freie, gleichwertige Arbeitsplätze seien diesfalls nur solche anzusehen, deren Erfüllung mindestens die gleiche fachliche Qualifikation erfordere und bei denen zumindest ein Entgelt in gleicher Höhe angeboten und bezahlt werde, sofern sich der betreffende Treuebriefinhaber nicht ausdrücklich mit der Annahme eines auch schlechteren Arbeitsplatzes einverstanden erkläre und seitens der zuständigen Betriebsratskörperschaften eine ausdrückliche Zustimmung zu einer derartigen verschlechternden Versetzung gemäß § 101 ArbVG erfolge.Der Treuebrief sei als echte Betriebsvereinbarung iS des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 22, ArbVG oder - als vorweggenommener Sozialplan - iS des Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG zu qualifizieren. Lege man seinen Inhalt restriktiv und wörtlich aus, führe dies im Ergebnis dazu, dass sämtliche Gesellschaften zunächst verpflichtet wären, Austauschkündigungen (das heißt die Kündigung nicht kündigungsgeschützter Arbeitnehmer) vorzunehmen, um die Arbeitsplätze für die Treuebriefinhaber frei zu bekommen. Eine derartige Verpflichtung stehe jedoch in krassem Widerspruch zum verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Erwerbsfreiheit im Sinne des Artikel 6, StGG, da durch eine derartige Vorgabe die Gesellschaften als Dienstgeber gezwungen wären, eine völlig untypische, unwirtschaftliche und ungünstige Personalstruktur hinnehmen zu müssen. Eine solche Regelung wäre daher als nichtig zu qualifizieren. In Übereinstimmung mit den verfassungsgesetzlich garantierten Rechten wäre der Inhalt des Treuebriefes daher einschränkend und verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass Kündigungen von Treuebriefinhabern im Falle einer dauernden Einschränkung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen sehr wohl dann zulässig seien, wenn eine Einsatzmöglichkeit auf einem anderen freien, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz im selben Bereich, Unternehmen oder in einer anderen Gesellschaft des Konzerns nicht bestehe. Als freie, gleichwertige Arbeitsplätze seien diesfalls nur solche anzusehen, deren Erfüllung mindestens die gleiche fachliche Qualifikation erfordere und bei denen zumindest ein Entgelt in gleicher Höhe angeboten und bezahlt werde, sofern sich der betreffende Treuebriefinhaber nicht ausdrücklich mit der Annahme eines auch schlechteren Arbeitsplatzes einverstanden erkläre und seitens der zuständigen Betriebsratskörperschaften eine ausdrückliche Zustimmung zu einer derartigen verschlechternden Versetzung gemäß Paragraph 101, ArbVG erfolge.
Gehe man hingegen davon aus, dass es sich beim Treuebrief (samt der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung) um eine freie Betriebsvereinbarung und damit um eine Ergänzung des Einzelvertrages handle, folge daraus, dass auch eine allfällige Kompetenzübertragung gemäß § 114 ArbVG keine Rechtswirksamkeit erzeugen könne, da der Abschluss "freier Betriebsvereinbarungen" eben gerade nicht im Kompetenzbereich von Betriebsräten liege und daher auch nicht Gegenstand einer Kompetenzübertragung an den Zentralbetriebsrat sein könne. Freie Betriebsvereinbarungen seien vielmehr als einzelvertragliche Ergänzungen zu werten, sodass der vom Zentralbetriebsrat vorgenommene Vereinbarungsabschluss im Ergebnis einen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle, der keine Bindungswirkung zu Lasten dieser Dritten (im gegenständlichen Fall der einzelnen Gesellschaften des Verbundkonzerns) entfalte, zumal sich diese dem Vertrag nicht unterworfen und ihm auch nicht zugestimmt hätten. Sowohl die vom Zentralbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung betreffend den Inhalt von Treuebriefen, als auch die vom Zentralbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung vom 3. 5. 1977 erzeuge daher hinsichtlich der einzelnen Gesellschaften des Verbundkonzerns, insbesondere hinsichtlich der österreichischen Draukraftwerke AG und der österreichischen Donaukraftwerke AG, keine Rechtswirksamkeit.Gehe man hingegen davon aus, dass es sich beim Treuebrief (samt der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung) um eine freie Betriebsvereinbarung und damit um eine Ergänzung des Einzelvertrages handle, folge daraus, dass auch eine allfällige Kompetenzübertragung gemäß Paragraph 114, ArbVG keine Rechtswirksamkeit erzeugen könne, da der Abschluss "freier Betriebsvereinbarungen" eben gerade nicht im Kompetenzbereich von Betriebsräten liege und daher auch nicht Gegenstand einer Kompetenzübertragung an den Zentralbetriebsrat sein könne. Freie Betriebsvereinbarungen seien vielmehr als einzelvertragliche Ergänzungen zu werten, sodass der vom Zentralbetriebsrat vorgenommene Vereinbarungsabschluss im Ergebnis einen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle, der keine Bindungswirkung zu Lasten dieser Dritten (im gegenständlichen Fall der einzelnen Gesellschaften des Verbundkonzerns) entfalte, zumal sich diese dem Vertrag nicht unterworfen und ihm auch nicht zugestimmt hätten. Sowohl die vom Zentralbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung betreffend den Inhalt von Treuebriefen, als auch die vom Zentralbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung vom 3. 5. 1977 erzeuge daher hinsichtlich der einzelnen Gesellschaften des Verbundkonzerns, insbesondere hinsichtlich der österreichischen Draukraftwerke AG und der österreichischen Donaukraftwerke AG, keine Rechtswirksamkeit.
Im Übrigen knüpfe der im Treuebrief eingeräumte Kündigungsschutz an eine Einschränkung des Betriebes oder an die Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen an, berücksichtige aber den Fall der vollständigen Betriebsstilllegung nicht. Daran sei von den Parteien nicht gedacht worden, sodass der Treuebrief insofern keinen Regelungsinhalt vorsehe. Diese planwidrige Lücke sei gemäß § 914 ABGB dahin zu schließen, dass zu fragen ist, welche Regelung redliche Parteien im Falle der Berücksichtigung der Möglichkeit einer vollständigen Betriebsschließung getroffen hätten. Ein Anhaltspunkt, dass redliche Parteien auch für diesen Fall einen Anspruch des Treuebriefinhabers auf Weiterbeschäftigung (ohne Einsatzmöglichkeit) normiert hätten, bestehe nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass der durch den Treuebrief zugesagte besondere Kündigungsschutz nur soweit reiche, als der Betrieb (nach der derzeitigen arbeitsverfassungsrechtlichen Struktur die jeweilige Kraftwerksgruppe) auch tatsächlich noch existiere. Im Falle einer vollständigen Betriebsschließung erlösche daher für die betreffenden Mitarbeiter auch der mit dem Treuebrief verbundene besondere Kündigungsschutz.Im Übrigen knüpfe der im Treuebrief eingeräumte Kündigungsschutz an eine Einschränkung des Betriebes oder an die Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen an, berücksichtige aber den Fall der vollständigen Betriebsstilllegung nicht. Daran sei von den Parteien nicht gedacht worden, sodass der Treuebrief insofern keinen Regelungsinhalt vorsehe. Diese planwidrige Lücke sei gemäß Paragraph 914, ABGB dahin zu schließen, dass zu fragen ist, welche Regelung redliche Parteien im Falle der Berücksichtigung der Möglichkeit einer vollständigen Betriebsschließung getroffen hätten. Ein Anhaltspunkt, dass redliche Parteien auch für diesen Fall einen Anspruch des Treuebriefinhabers auf Weiterbeschäftigung (ohne Einsatzmöglichkeit) normiert hätten, bestehe nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass der durch den Treuebrief zugesagte besondere Kündigungsschutz nur soweit reiche, als der Betrieb (nach der derzeitigen arbeitsverfassungsrechtlichen Struktur die jeweilige Kraftwerksgruppe) auch tatsächlich noch existiere. Im Falle einer vollständigen Betriebsschließung erlösche daher für die betreffenden Mitarbeiter auch der mit dem Treuebrief verbundene besondere Kündigungsschutz.
Aus Sinn, Zweck und historischem Hintergrund ergebe sich weiters, dass es nicht die Absicht der Treuebriefverfasser gewesen sei, den damit begünstigten Dienstnehmern einen höheren Kündigungsschutz als beispielsweise Betriebsratsmitgliedern oder begünstigten Behinderten einzuräumen. Auch diesen müsse der Arbeitgeber nur freie Arbeitsplätze anbieten; er sei aber nicht verpflichtet, einen anderweitigen Arbeitsplatz erst durch Kündigung des dort notwendigen Beschäftigten, der gegebenenfalls sozial vielleicht sogar härter betroffen wäre, freizumachen. Weiter könne auch der besondere Kündigungsschutz der Treuebriefinhaber nicht reichen. Andernfalls würden die sonst notwendigen breiten Austauschkündigungen, dh Kündigungen nicht besonders bestandgeschützter Dienstnehmern zum Zwecke der Freimachung ihrer Arbeitsplätze für die Treuebriefinhaber, im Ergebnis zu einer abnormen Personalstruktur (letztlich ohne jeglichen Anteil jüngerer Arbeitskräfte) führen. Dieses Ergebnis liege weder im Sinne des Gesetzgebers noch der Vertragsparteien des Treuebriefes.
Nach Ansicht der Antragstellerin besteht in diesem Zusammenhang sowohl faktische Unmöglichkeit infolge Nichtbestehens eines freien Ersatzarbeitsplatzes in einer der Konzerngesellschaften, als auch rechtliche Unmöglichkeit im Sinne einer Unzulässigkeit, einen an der gegenständlichen Vereinbarung nicht beteiligten Dritten zu verpflichten. Aus dem Treuebrief könne daher für den einzelnen Treuebriefinhaber kein Individualanspruch auf Überführung in eine andere Gesellschaft, deren Betriebsverfassungspartner gar nicht am gegenständlichen Vertragswerk beteiligt seien, abgeleitet werden. Es sei daher nur zu prüfen, ob ein Ersatzarbeitsplatz innerhalb der eigenen Gesellschaft zur Verfügung stehe; eine Verpflichtung des Dienstgebers, Ersatzarbeitsplätze durch Kündigung von nicht besonders bestandgeschützten Dienstnehmern zu schaffen, bestehe nicht. Dieser Ansicht seien auch die Belegschaftsvertreter der betroffenen Betriebe. Begründet werde dies im Wesentlichen mit der Betriebsbezogenheit des Konzepts des allgemeinen Kündigungsschutzes gemäß § 105 ArbVG, das eine Rechtfertigung einer wesentlichen sozialen Interessen berührenden Kündigung nur aus betrieblichen Gründen, nicht aber aus unternehmens- oder konzernbezogenen Gründen zulasse. Dies bedeute, dass ein Anspruch auf Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nur dann in Betracht komme, wenn tatsächlich ein derartiger freier Arbeitsplatz vorliege.Nach Ansicht der Antragstellerin besteht in diesem Zusammenhang sowohl faktische Unmöglichkeit infolge Nichtbestehens eines freien Ersatzarbeitsplatzes in einer der Konzerngesellschaften, als auch rechtliche Unmöglichkeit im Sinne einer Unzulässigkeit, einen an der gegenständlichen Vereinbarung nicht beteiligten Dritten zu verpflichten. Aus dem Treuebrief könne daher für den einzelnen Treuebriefinhaber kein Individualanspruch auf Überführung in eine andere Gesellschaft, deren Betriebsverfassungspartner gar nicht am gegenständlichen Vertragswerk beteiligt seien, abgeleitet werden. Es sei daher nur zu prüfen, ob ein Ersatzarbeitsplatz innerhalb der eigenen Gesellschaft zur Verfügung stehe; eine Verpflichtung des Dienstgebers, Ersatzarbeitsplätze durch Kündigung von nicht besonders bestandgeschützten Dienstnehmern zu schaffen, bestehe nicht. Dieser Ansicht seien auch die Belegschaftsvertreter der betroffenen Betriebe. Begründet werde dies im Wesentlichen mit der Betriebsbezogenheit des Konzepts des allgemeinen Kündigungsschutzes gemäß Paragraph 105, ArbVG, das eine Rechtfertigung einer wesentlichen sozialen Interessen berührenden Kündigung nur aus betrieblichen Gründen, nicht aber aus unternehmens- oder konzernbezogenen Gründen zulasse. Dies bedeute, dass ein Anspruch auf Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nur dann in Betracht komme, wenn tatsächlich ein derartiger freier Arbeitsplatz vorliege.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag, zurück-, allenfalls abzuweisen.
Der Antrag sei nicht zulässig, weil kein konkreter Anlassfall behauptet, sondern ein Rechtsgutachten iS einer Anleitung für erst zu setzende Maßnahmen und eine abstrakte Beurteilung sich daraus ableitender Rechtsfolgen angestrebt werde. Das iS § 54 Abs 2 ASGG festzustellende Rechtsverhältnis müsse aber im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen. Abstrakte Rechtsfragen, wie die Beurteilung erst zu schaffender Sachverhalte oder die Rechtfertigung erst auszusprechender Kündigungen, seien nicht feststellungsfähig. Schon deshalb sei der Antrag abzuweisen.Der Antrag sei nicht zulässig, weil kein konkreter Anlassfall behauptet, sondern ein Rechtsgutachten iS einer Anleitung für erst zu setzende Maßnahmen und eine abstrakte Beurteilung sich daraus ableitender Rechtsfolgen angestrebt werde. Das iS Paragraph 54, Absatz 2, ASGG festzustellende Rechtsverhältnis müsse aber im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen. Abstrakte Rechtsfragen, wie die Beurteilung erst zu schaffender Sachverhalte oder die Rechtfertigung erst auszusprechender Kündigungen, seien nicht feststellungsfähig. Schon deshalb sei der Antrag abzuweisen.
Davon abgesehen seien die dem Antrag zugrunde liegenden Überlegungen unrichtig. Selbst im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG sei es zulässig und geboten, im Rahmen eines Sozialvergleichs anstelle des gekündigten Arbeitnehmers einen anderen zu kündigen, um dem ursprünglich gekündigten Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Weshalb dies für Treuebriefinhaber nicht gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch lasse der allgemeine Kündigungsschutz eine Ausweitung des zur Beurteilung der Betriebsbedingtheit heranzuziehenden Rahmens vom Betrieb auf das Unternehmen, allenfalls auf den Konzern, zu. Die hier vorgenommene vertragliche Ausdehnung des Kündigungsschutzes verstoße daher nicht gegen das Gesetz. Von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Erwerbsfreiheit - offenbar anderer zu kündigender Arbeitnehmer - könne keine Rede sein. Auch andere gesetzliche Bestandschutzregelungen hätten zur Folge, dass im Zuge von Rationalisierungen oder einer Neuorganisation nicht bestandgeschützte Arbeitnehmer gekündigt werden müssten. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass all diese Bestandschutznormen verfassungswidrig seien. Auch die hier zu beurteilende vertragliche Regelung sei daher nicht zu beanstanden.Davon abgesehen seien die dem Antrag zugrunde liegenden Überlegungen unrichtig. Selbst im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach Paragraph 105, ArbVG sei es zulässig und geboten, im Rahmen eines Sozialvergleichs anstelle des gekündigten Arbeitnehmers einen anderen zu kündigen, um dem ursprünglich gekündigten Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Weshalb dies für Treuebriefinhaber nicht gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch lasse der allgemeine Kündigungsschutz eine Ausweitung des zur Beurteilung der Betriebsbedingtheit heranzuziehenden Rahmens vom Betrieb auf das Unternehmen, allenfalls auf den Konzern, zu. Die hier vorgenommene vertragliche Ausdehnung des Kündigungsschutzes verstoße daher nicht gegen das Gesetz. Von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Erwerbsfreiheit - offenbar anderer zu kündigender Arbeitnehmer - könne keine Rede sein. Auch andere gesetzliche Bestandschutzregelungen hätten zur Folge, dass im Zuge von Rationalisierungen oder einer Neuorganisation nicht bestandgeschützte Arbeitnehmer gekündigt werden müssten. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass all diese Bestandschutznormen verfassungswidrig seien. Auch die hier zu beurteilende vertragliche Regelung sei daher nicht zu beanstanden.
Auf den rechtlichen Charakter der von der Antragstellerin als echte Betriebsvereinbarung qualifizierten Vereinbarungen brauche nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls dem einzelnen Arbeitnehmer, dem auf Beschluss des Vorstands seines Dienstgebers ein Treuebrief verliehen worden sei, ein individuelles arbeitsvertragliches Recht erwachsen sei. In diese Individualzusage - und damit in den Arbeitsvertrag - könne nicht verschlechternd eingegriffen werden.
Im Übrigen zeigten die vom Antragsteller genannten Kriterien für die Gleichwertigkeit freier Arbeitsplätze, dass nur im Einzelfall gesagt werden könne, ob diese Kriterien gegeben seien. Infolge der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und daran geknüpfter Rechtsfolgen, die nur anhand des individuellen Falles beurteilt werden könnten, sei aus dem Antragsbegehren kein konkreter gleichartiger Sachverhalt, der drei Arbeitnehmer betreffe, ableitbar. Auch das deute auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags hin.
Der Feststellungsantrag ist nicht berechtigt.