Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber verweist abermals darauf, daß er wegen seines Zivildienstes nicht rechtzeitig von der Insolvenz seiner Dienstgeberin erfahren und deshalb nicht die Möglichkeit gehabt habe, innerhalb der ihm hiefür offenstehenden Fristen sein Beschäftigungsverhältnis aufzulösen und Insolvenzausfallgeld zu beantragen. Das IESG sei somit planwidrig unvollständig. Diese Lücke sei durch die analoge Anwendung der Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG zu schließen.Der Revisionswerber verweist abermals darauf, daß er wegen seines Zivildienstes nicht rechtzeitig von der Insolvenz seiner Dienstgeberin erfahren und deshalb nicht die Möglichkeit gehabt habe, innerhalb der ihm hiefür offenstehenden Fristen sein Beschäftigungsverhältnis aufzulösen und Insolvenzausfallgeld zu beantragen. Das IESG sei somit planwidrig unvollständig. Diese Lücke sei durch die analoge Anwendung der Härteklausel des Paragraph 6, Absatz eins, IESG zu schließen.
Diesem Vorbringen des Revisionswerbers ist die im bisherigen Verfahren unbeachtet gebliebene Bestimmung des § 3 Abs 3 a IESG entgegenzuhalten. Diese durch BGBl 1992/835 in das IESG eingefügte Bestimmung hat folgenden Wortlaut:Diesem Vorbringen des Revisionswerbers ist die im bisherigen Verfahren unbeachtet gebliebene Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, a IESG entgegenzuhalten. Diese durch BGBl 1992/835 in das IESG eingefügte Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Wenn der Anspruchsberechtigte
1. einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 1 oder 3 oder § 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl Nr 221/1979, in der geltenden Fassung unterliegt,1. einem Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 221 aus 1979,, in der geltenden Fassung unterliegt,
2. einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl Nr 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,2. einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
3. Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl Nr 683/1991, in der geltenden Fassung leistet,3. Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 683 aus 1991,, in der geltenden Fassung leistet,
gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs 2) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach § 23a Abs 3 und 4 AngG gebührt."gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 AngG gebührt."
Grund für die Einführung dieser Bestimmung war die Erkenntnis, daß die von ihr erfaßten besonders kündigungsgeschützten Arbeitnehmer bei Wiederantritt ihrer Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der Schutzfrist, des Präsenz- oder Zivildienstes bzw des Karenzurlaubes im Falle der mittlerweiligen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens häufig keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hatten, weil zu diesem Zeitpunkt der Anspruchszeitraum bereits abgelaufen war. Zur Vermeidung sozialer Härten wurde daher vorgesehen, daß auch in diesen Fällen unter den in § 3 Abs 3 a IESG genannten Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht (Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 122). Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 IESG idF BGBl 1992/835 läuft die Antragsfrist in diesen Fällen ab dem rechtzeitigen Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses, ist ein solcher wegen der inzwischen erfolgten Betriebseinstellung nicht mehr möglich, ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.Grund für die Einführung dieser Bestimmung war die Erkenntnis, daß die von ihr erfaßten besonders kündigungsgeschützten Arbeitnehmer bei Wiederantritt ihrer Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der Schutzfrist, des Präsenz- oder Zivildienstes bzw des Karenzurlaubes im Falle der mittlerweiligen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens häufig keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hatten, weil zu diesem Zeitpunkt der Anspruchszeitraum bereits abgelaufen war. Zur Vermeidung sozialer Härten wurde daher vorgesehen, daß auch in diesen Fällen unter den in Paragraph 3, Absatz 3, a IESG genannten Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht (Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 122). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, IESG in der Fassung BGBl 1992/835 läuft die Antragsfrist in diesen Fällen ab dem rechtzeitigen Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses, ist ein solcher wegen der inzwischen erfolgten Betriebseinstellung nicht mehr möglich, ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Da somit der Gesetzgeber der vom Kläger beschriebenen Situation ohnedies Rechnung getragen hat, kann von einer Lücke des Gesetzes nicht die Rede sein, weshalb die angestrebte analoge Anwendung der Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG auf den hier zu beurteilenden Fall nicht in Betracht kommt.Da somit der Gesetzgeber der vom Kläger beschriebenen Situation ohnedies Rechnung getragen hat, kann von einer Lücke des Gesetzes nicht die Rede sein, weshalb die angestrebte analoge Anwendung der Härteklausel des Paragraph 6, Absatz eins, IESG auf den hier zu beurteilenden Fall nicht in Betracht kommt.
Unter den hier gegebenen Umständen verhilft aber auch § 3 Abs 3a IESG dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg:Unter den hier gegebenen Umständen verhilft aber auch Paragraph 3, Absatz 3 a, IESG dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg:
Wie ausgeführt, kommt § 3 Abs 3 a IESG zur Anwendung, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt - soweit hier von Interesse - allerdings dann, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet. Daß der Betrieb seiner Dienstgeberin stillgelegt wurde, hat aber der Kläger in erster Instanz weder behauptet noch bewiesen. Erstmals in der Revision bringt er vor, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht fortgeführt wurde. Dieser Hinweis ist aber unzutreffend, da das Erstgericht zu dieser Frage gar keine Feststellungen getroffen hat. Festgestellt wurde nur, daß in einem Schreiben der Arbeiterkammer an die beklagte Partei die Glaubwürdigkeit der verspäteten Kenntnis des Klägers von der Insolvenz seiner Dienstgeberin u.a. damit begründet wurde, daß das Geschäft des insolventen Arbeitgebers durch einen anderen Unternehmer fast nahtlos weitergeführt worden und daher keine Schließung des Geschäftes erfolgt sei. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Feststellung der Äußerung eines Dritten, die keine verwertbare Grundlage für eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage darstellt. Überdies wäre sie auch inhaltlich nicht geeignet, die Annahme einer Betriebsstillegung zu rechtfertigen, zumal im wiedergegebenen Schreiben der Arbeiterkammer die "Schließung des Geschäftes" verneint wird. Von einer Stillegung des Betriebes kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist; im Wechsel des Betriebsinhabers allein liegt daher keine Einstellung des Betriebes (SZ 53/171; SZ 56/1; JBl 1986, 267; ecolex 1997, 42).Wie ausgeführt, kommt Paragraph 3, Absatz 3, a IESG zur Anwendung, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt - soweit hier von Interesse - allerdings dann, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet. Daß der Betrieb seiner Dienstgeberin stillgelegt wurde, hat aber der Kläger in erster Instanz weder behauptet noch bewiesen. Erstmals in der Revision bringt er vor, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht fortgeführt wurde. Dieser Hinweis ist aber unzutreffend, da das Erstgericht zu dieser Frage gar keine Feststellungen getroffen hat. Festgestellt wurde nur, daß in einem Schreiben der Arbeiterkammer an die beklagte Partei die Glaubwürdigkeit der verspäteten Kenntnis des Klägers von der Insolvenz seiner Dienstgeberin u.a. damit begründet wurde, daß das Geschäft des insolventen Arbeitgebers durch einen anderen Unternehmer fast nahtlos weitergeführt worden und daher keine Schließung des Geschäftes erfolgt sei. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Feststellung der Äußerung eines Dritten, die keine verwertbare Grundlage für eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage darstellt. Überdies wäre sie auch inhaltlich nicht geeignet, die Annahme einer Betriebsstillegung zu rechtfertigen, zumal im wiedergegebenen Schreiben der Arbeiterkammer die "Schließung des Geschäftes" verneint wird. Von einer Stillegung des Betriebes kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist; im Wechsel des Betriebsinhabers allein liegt daher keine Einstellung des Betriebes (SZ 53/171; SZ 56/1; JBl 1986, 267; ecolex 1997, 42).
Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs 3 a IESG weder behauptet wurden, noch erwiesen sind, erweist sich daher die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen schon aus diesem Grunde als zutreffend.Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, a IESG weder behauptet wurden, noch erwiesen sind, erweist sich daher die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen schon aus diesem Grunde als zutreffend.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. In Anbetracht der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie der unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Revisionswerbers über seine Einkommensverhältnisse entspricht es der Billigkeit, ihm die Hälfte seiner Revisionskosten zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. In Anbetracht der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie der unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Revisionswerbers über seine Einkommensverhältnisse entspricht es der Billigkeit, ihm die Hälfte seiner Revisionskosten zuzusprechen.