Rechtssatz RS0063021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063021
Geschäftszahl
4Ob184/82; 4Ob173/82; 4Ob128/82 (4Ob129/82 -4Ob131/82); 9Ob901/91
Entscheidungsdatum
27.02.1991
Norm
JournG §1 Abs1
JournG §8
MedienG §1 Z6
Rechtssatz
Unter einer Zeitungsunternehmung ist eine zum Zwecke der Herausgabe einer periodischen Druckschrift erfolgte Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen eines bestimmten Blattes verknüpften Betriebseinheit zu verstehen. Nicht der Verlag, in dem eine bestimmte Zeitung erscheint, oder die Druckerei, in der sie gedruckt wird, ist die Zeitungsunternehmung, sondern jene Einheit von Mitteln, die ausschließlich auf die Herausgabe eines bestimmten Blattes gerichtet sind. Für die Beantwortung dieser nach den Umständen des einzelnen Falles zu lösende Frage ist weitgehend die Verkehrsauffassung von Bedeutung. Diese komplexe rechtliche und wirtschaftliche Einheit umfaßt insbesondere die Verlagsrechte, den good will, die Mitarbeiter, technische Mittel und den Zeitungstitel.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 184/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 184/82
Veröff: SZ 56/1 = Arb 10211 = ZAS 1984,26 (Aichinger) = DRdA 1984,445 (Runggaldier)
- 4 Ob 173/82
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 173/82
- 4 Ob 128/82
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 128/82
Beisatz: Daß die aus Verlagsgeschäften vor dem Zeitpunkt der Übernahme entstandenen Aktiven und Passiven von dieser Veräußerung ausdrücklich ausgenommen waren, kann an diesem rechtlichen Ergebnis nichts ändern. (T1) Veröff: Arb 10220
- 9 Ob 901/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 Ob 901/91
Beisatz: Auch die Veräußerung eines Teiles eines Unternehmens, die eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit bildet, fällt unter die Bestimmung des § 8 JournG. Keine Veräußerung liegt vor, wenn der Masseverwalter sämtliche Arbeitnehmer des gemeinschuldnerischen Zeitungsunternehmens gekündigt und auch alle sonstigen Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, Druckverträge und Leasingverträge) mit Ausnahme der Kooperationsverträge mit anderen Zeitungen aufgekündigt hat. (T2) Veröff: WBl 1991,231 = RdW 1991,239 = Arb 10915 = MR 1992,65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063021
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0040OB00184_8200000_004