Der Kläger macht geltend, daß alle Maßnahmen des Gemeinschuldners, des Masseverwalters und der zu gründenden Auffanggesellschaft von vorneherein darauf gerichtet gewesen seien, mit den Mitteln des Konkursverfahrens die bisherigen Verbindlichkeiten (einschließlich der Ansprüche des Klägers nach § 8 JournG) abzuschütteln und gleichzeitig die bisherige Zeitungsunternehmung fortzusetzen. Schon von Anfang an sei geplant gewesen, daß die V*****gesellschaft mbH die Zeitungsunternehmung fortführe; der Masseverwalter sei bei dieser Veräußerung behilflich gewesen, sei aber auch selbst wegen der Fortführung des Unternehmens als (erster) Erwerber im Sinne des § 8 Abs 1 JournG anzusehen. Der besondere Schutz des § 8 JournG gelte auch im Konkursverfahren; die Interessen der Konkursgläubiger hätten demgegenüber zurückzutreten. Da der Masseverwalter den Kläger am Tage der Veräußerung der Zeitungsunternehmung gemäß § 25 KO gekündigt habe, hafte die Konkursmasse auch nach § 1295 Abs 2 ABGB. Die Kündigung sei (an diesem Tag) erst nach dem Abschluß des Veräußerungsvertrages erfolgt, so daß das Dienstverhältnis des Klägers bereits auf die Erwerberin übergegangen sei; diese habe die Zeitungsunternehmung als organisatorische Einheit erworben.Der Kläger macht geltend, daß alle Maßnahmen des Gemeinschuldners, des Masseverwalters und der zu gründenden Auffanggesellschaft von vorneherein darauf gerichtet gewesen seien, mit den Mitteln des Konkursverfahrens die bisherigen Verbindlichkeiten (einschließlich der Ansprüche des Klägers nach Paragraph 8, JournG) abzuschütteln und gleichzeitig die bisherige Zeitungsunternehmung fortzusetzen. Schon von Anfang an sei geplant gewesen, daß die V*****gesellschaft mbH die Zeitungsunternehmung fortführe; der Masseverwalter sei bei dieser Veräußerung behilflich gewesen, sei aber auch selbst wegen der Fortführung des Unternehmens als (erster) Erwerber im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, JournG anzusehen. Der besondere Schutz des Paragraph 8, JournG gelte auch im Konkursverfahren; die Interessen der Konkursgläubiger hätten demgegenüber zurückzutreten. Da der Masseverwalter den Kläger am Tage der Veräußerung der Zeitungsunternehmung gemäß Paragraph 25, KO gekündigt habe, hafte die Konkursmasse auch nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Die Kündigung sei (an diesem Tag) erst nach dem Abschluß des Veräußerungsvertrages erfolgt, so daß das Dienstverhältnis des Klägers bereits auf die Erwerberin übergegangen sei; diese habe die Zeitungsunternehmung als organisatorische Einheit erworben.
Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.
Wird eine Zeitungsunternehmung veräußert, so kann der Erwerber gemäß § 8 Abs 1 JournG innerhalb eines Monats nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt. Wird eine solche Erklärung innerhalb der Frist abgegeben, so kann der Redakteur außer dem für die Kündigungsfrist entfallenden Entgelt eine Entschädigung verlangen, die bei weniger als fünfjähriger Dauer des Vertragsverhältnisses ein volles Jahresentgelt, bei fünf- bis zehnjähriger Dauer das Ein- und Eineinhalbfache des Jahresentgelts beträgt und sich mit je fünf weiteren Jahren der Vertragsdauer um ein halbes Jahresentgelt erhöht, wobei ein angefangenes Jahrfünft als voll gerechnet wird (§ 8 Abs 2 JournG).Wird eine Zeitungsunternehmung veräußert, so kann der Erwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, JournG innerhalb eines Monats nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt. Wird eine solche Erklärung innerhalb der Frist abgegeben, so kann der Redakteur außer dem für die Kündigungsfrist entfallenden Entgelt eine Entschädigung verlangen, die bei weniger als fünfjähriger Dauer des Vertragsverhältnisses ein volles Jahresentgelt, bei fünf- bis zehnjähriger Dauer das Ein- und Eineinhalbfache des Jahresentgelts beträgt und sich mit je fünf weiteren Jahren der Vertragsdauer um ein halbes Jahresentgelt erhöht, wobei ein angefangenes Jahrfünft als voll gerechnet wird (Paragraph 8, Absatz 2, JournG).
Dieser Entschädigungsanspruch ist ein Abfertigungsanspruch besonderer Art, der schon vor dem Inkrafttreten der allgemeinen Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz geschaffen wurde und durch dieses unberührt blieb, soferne die Bestimmungen des Journalistengesetzes für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes
(Art VII Z 1 AngG). Der Abfertigungsanspruch des § 8 Abs 2 JournG erfüllt - ähnlich wie die Bestimmung des § 11 JournG (Austrittsrecht des Journalisten bei Wechsel der politischen Richtung der Zeitungsunternehmung mit der Rechtsfolge, daß dem Redakteur die im § 8 Abs 2 JournG bezeichneten Ansprüche zustehen) - den rechts- und sozialpolitischen Zweck, "die geistigen Zeitungsarbeiter davor zu schützen, daß die sittliche und wirtschaftliche Grundlage ihres Berufslebens jeden Augenblick durch kapitalistische Eingriffe gefährdet werden kann. Wer in Zukunft einen bestehenden Zeitungsverlag durch Kauf an sich bringt, soll damit zu rechnen haben, daß den Redaktionsmitgliedern je nach der Dauer ihrer bisherigen Mitarbeiterschaft gesetzliche Entschädigungsansprüche zustehen, daß also Journalisten nicht mit der Zeitung wie Sklaven mit der Plantage verkauft werden können" (403 Blg der konstituierenden Nationalversammlung). Dieser - teilweise stark emotionsbelasteten - Begründung von geringer Aussagekraft ist jedenfalls zu entnehmen, daß es dem Gesetzgeber darum gegangen ist, die Übertragung von Zeitungsunternehmungen zu erschweren und die Redakteure, die erfahrungsgemäß nicht leicht in einem anderen Unternehmen unterkommen, gerade in der Übergangsphase eines Eigentümerwechsels besonders zu schützen. Dies kommt auch in der Bestimmung des § 8 Abs 3 JournG zum Ausdruck, wonach der Erwerber den Vertrag mangels ausdrücklicher Ablehnung des Eintritts innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung nicht kündigen kann.(Artikel römisch sieben, Ziffer eins, AngG). Der Abfertigungsanspruch des Paragraph 8, Absatz 2, JournG erfüllt - ähnlich wie die Bestimmung des Paragraph 11, JournG (Austrittsrecht des Journalisten bei Wechsel der politischen Richtung der Zeitungsunternehmung mit der Rechtsfolge, daß dem Redakteur die im Paragraph 8, Absatz 2, JournG bezeichneten Ansprüche zustehen) - den rechts- und sozialpolitischen Zweck, "die geistigen Zeitungsarbeiter davor zu schützen, daß die sittliche und wirtschaftliche Grundlage ihres Berufslebens jeden Augenblick durch kapitalistische Eingriffe gefährdet werden kann. Wer in Zukunft einen bestehenden Zeitungsverlag durch Kauf an sich bringt, soll damit zu rechnen haben, daß den Redaktionsmitgliedern je nach der Dauer ihrer bisherigen Mitarbeiterschaft gesetzliche Entschädigungsansprüche zustehen, daß also Journalisten nicht mit der Zeitung wie Sklaven mit der Plantage verkauft werden können" (403 Blg der konstituierenden Nationalversammlung). Dieser - teilweise stark emotionsbelasteten - Begründung von geringer Aussagekraft ist jedenfalls zu entnehmen, daß es dem Gesetzgeber darum gegangen ist, die Übertragung von Zeitungsunternehmungen zu erschweren und die Redakteure, die erfahrungsgemäß nicht leicht in einem anderen Unternehmen unterkommen, gerade in der Übergangsphase eines Eigentümerwechsels besonders zu schützen. Dies kommt auch in der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, JournG zum Ausdruck, wonach der Erwerber den Vertrag mangels ausdrücklicher Ablehnung des Eintritts innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung nicht kündigen kann.
Das Entstehen dieses besonderen Abfertigungsanspruchs setzt die Veräußerung einer Zeitungsunternehmung voraus. Unter einer "Zeitungsunternehmung" iS des § 8 JournG ist eine zum Zweck der Herausgabe einer periodischen Druckschrift vorgenommene Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen eines bestimmten Blattes verknüpften Betriebseinheit zu verstehen.Das Entstehen dieses besonderen Abfertigungsanspruchs setzt die Veräußerung einer Zeitungsunternehmung voraus. Unter einer "Zeitungsunternehmung" iS des Paragraph 8, JournG ist eine zum Zweck der Herausgabe einer periodischen Druckschrift vorgenommene Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen eines bestimmten Blattes verknüpften Betriebseinheit zu verstehen.
Nicht der Verlag, in dem eine Zeitung erscheint, oder die
Druckerei, in der sie hergestellt wird, ist die
"Zeitungsunternehmung", sondern jene komplexe rechtliche und
wirtschaftliche Einheit von Mitteln, welche ausschließlich auf
die Herausgabe eines bestimmten Blattes gerichtet ist und - neben
dem Zeitungstitel - vor allem auch die Verlagsrechte, den "good
will", den Redakteurstab sowie bestimmte technische Mittel umfaßt
(Kuderna, Der Abfertigungsanspruch nach § 8 Abs 2 JournG,
DRdA 1964, 341 ff insb 348 f; ders DRdA 1969, 253; Korn, Die
"Betriebseinbringung" als Veräußerung nach § 8 JournG? RdW 1988,
425; DRdA 1969, 249 = Arb 8535 = SZ 41/69; DRdA 1984, 445
(Runggaldier) = ZAS 1984, 26 (Aichinger) = Arb 10.211 = SZ 56/1;
Arb 10.220; 4 Ob 173/82). Auch die Veräußerung eines Teiles eines Unternehmens, die eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit bildet, fällt unter die Bestimmung des § 8 JournG (DRdA 1969, 249 = Arb 8535 = SZ 41/69).Arb 10.220; 4 Ob 173/82). Auch die Veräußerung eines Teiles eines Unternehmens, die eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit bildet, fällt unter die Bestimmung des Paragraph 8, JournG (DRdA 1969, 249 = Arb 8535 = SZ 41/69).
Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 und 2 JournG vor, so haften für die Ansprüche des Redakteurs der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand (§ 9 JournG). Im übrigen richten sich aber die Sanktionen des § 8 JournG nur gegen die Erklärungen des Erwerbers im Sinne des § 8 Abs 1 JournG, die als außerordentliche Kündigung des gesetzlich auf den Erwerber übergegangenen Dienstverhältnisses des Redakteurs anzusehen sind. Eine Umgehung dieser Sanktion durch Kündigung des Redakteurs vor der Veräußerung der Zeitungsunternehmung durch den Veräußerer kann über den Weg eines Schadenersatzanspruchs zum selben Ergebnis führen (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 183; ArbG Wien Arb 8.010). Der Veräußerer bleibt zwar grundsätzlich berechtigt, von den ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einer Vertragsauflösung Gebrauch zu machen, doch findet dieses Recht im Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB (Kuderna, Abfertigungsanspruch 340) oder in der Anfechtbarkeit der Kündigung wegen Vornahme eines gegen den Zweck dieses Gesetzesverbots verstoßenden Umgehungsgeschäfts (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 37 zu § 879) seine Grenze. Löst daher der Veräußerer vor dem Unternehmensübergang das zwischen ihm und dem Redakteur bestehende Dienstverhältnis lediglich in der Absicht auf, den Redakteur dadurch um die Abfertigungsansprüche nach dem Journalistengesetz zu bringen (oder tritt dieser Schädigungszweck gegenüber anderen Schädigungszielen ganz augenscheinlich in den Vordergrund (RdW 1990, 155); s Reischauer in Rummel ABGB II Rz 59 zu § 1295), so wird dieser Veräußerer, falls es in der Folge zu dem Unternehmensübergang kommt, nach § 1295 Abs 2 ABGB für jenen Schaden ersatzpflichtig sein, den der Redakteur dadurch erleidet, daß er die ihm nach § 8 Abs 2 JournG zustehende Abfertigung nicht erhalten hat (Kuderna, Abfertigungsanspruch aaO 348).Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 JournG vor, so haften für die Ansprüche des Redakteurs der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand (Paragraph 9, JournG). Im übrigen richten sich aber die Sanktionen des Paragraph 8, JournG nur gegen die Erklärungen des Erwerbers im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, JournG, die als außerordentliche Kündigung des gesetzlich auf den Erwerber übergegangenen Dienstverhältnisses des Redakteurs anzusehen sind. Eine Umgehung dieser Sanktion durch Kündigung des Redakteurs vor der Veräußerung der Zeitungsunternehmung durch den Veräußerer kann über den Weg eines Schadenersatzanspruchs zum selben Ergebnis führen (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 römisch eins 183; ArbG Wien Arb 8.010). Der Veräußerer bleibt zwar grundsätzlich berechtigt, von den ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einer Vertragsauflösung Gebrauch zu machen, doch findet dieses Recht im Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB (Kuderna, Abfertigungsanspruch 340) oder in der Anfechtbarkeit der Kündigung wegen Vornahme eines gegen den Zweck dieses Gesetzesverbots verstoßenden Umgehungsgeschäfts (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 37 zu Paragraph 879,) seine Grenze. Löst daher der Veräußerer vor dem Unternehmensübergang das zwischen ihm und dem Redakteur bestehende Dienstverhältnis lediglich in der Absicht auf, den Redakteur dadurch um die Abfertigungsansprüche nach dem Journalistengesetz zu bringen (oder tritt dieser Schädigungszweck gegenüber anderen Schädigungszielen ganz augenscheinlich in den Vordergrund (RdW 1990, 155); s Reischauer in Rummel ABGB römisch zwei Rz 59 zu Paragraph 1295,), so wird dieser Veräußerer, falls es in der Folge zu dem Unternehmensübergang kommt, nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB für jenen Schaden ersatzpflichtig sein, den der Redakteur dadurch erleidet, daß er die ihm nach Paragraph 8, Absatz 2, JournG zustehende Abfertigung nicht erhalten hat (Kuderna, Abfertigungsanspruch aaO 348).
Die behandelten Haftungsvoraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Es fehlt nämlich an der Veräußerung einer Zeitungsunternehmung im Sinne des § 8 Abs 2 JournG. In der Entscheidung Arb 10.220 wurde es zwar für die Veräußerung einer Zeitungsunternehmung als ausreichend erkannt, daß mit dem Vertrag der Zeitungstitel und der "good will" dieses Blattes und damit faktisch dessen Leserkreis, sowie das Archiv und die Büroausstattung erworben wurden und sämtliche Mitarbeiter der Zeitschrift übernommen und zu den gleichen Bedingungen weiterbeschäftigt wurden; auch reicht die Veräußerung eines Unternehmensteils aus, wenn dieser eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit bildet. Im vorliegenden Fall hat aber der Masseverwalter sämtliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gekündigt und auch alle sonstigen Dauerschuldverhältnisse (Miet-, Druck- und Leasingverträge) mit Ausnahme der Kooperationsverträge mit anderen Zeitungen aufgekündigt und nur die Betriebsausstattung und einen Teil des "good will" (Abonnenten- und Inserentenlisten, sowie das Archiv der "*****zeitung" zum Gegenstand der Veräußerung gemacht; nicht einmal den Zeitungstitel konnte der Masseverwalter der Erwerberin verschaffen, da die Markenrechte an der registrierten Marke "*****zeitung" von Rechtsanwalt Dr. ***** (angeblich treuhändig für den Kläger, siehe Beilage 1) gehalten wurden. Zur Wiederaufnahme des Betriebes der Zeitungsunternehmung mußte sich daher die Erwerberin nicht nur das Recht zur Benützung des Zeitungstitels beschaffen, sondern zahlreiche Verträge mit Arbeitnehmern, Vermietern, Leasingnehmern usw. abschließen. Die (neuerliche) Bildung einer organisierten Erwerbsgelegenheit hing somit von der Bereitschaft aller dieser dritten Personen ab, mit der Erwerberin zu kontrahieren. Daß alle diese Vertragsauflösungen nur zum Schein vorgenommen worden wären, hat der Kläger nicht behauptet. Die vom Masseverwalter verkauften Unternehmensbestandteile waren somit nicht ausreichend, um den Verkauf einer komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zu bewirken, fehlten doch dazu mehrere wesentliche zur Unternehmensführung erforderliche Bestandteile, mag es auch im allgemeinen unschädlich sein, wenn einzelne Teile einer wirtschaftlichen Einheit ausnahmsweise nicht mitübergeben werden. Damit mußte aber der Masseverwalter nicht davon ausgehen, daß er durch die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers gemäß § 25 KO das Entstehen von Ansprüchen des Klägers nach § 8 JournG verhindern werde, mag er auch gegenüber dem Erwerber des Inventars der Gemeinschuldnerin (aus Gründen anwaltlicher Vorsicht) Bedenken, daß der Kläger doch solche Ansprüche erwerben könnte, geäußert haben. Vor allem aber hat der Kläger sein Begehren nicht auf eine Haftung des Beklagten wegen schikanöser oder gegen § 879 ABGB verstoßender Rechtsausübung gestützt. Die Klagebehauptungen zum engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Konkurseröffnung und dem Erwerb der Zeitungsunternehmung durch eine etwa gleichzeitig gegründete Auffanggesellschaft gehen lediglich dahin, daß diese Maßnahmen zur nahtlosen Übertragung einer Zeitungsunternehmung geführt hätten und der Betrieb dieser Zeitung ohne Änderung des äußeren Erscheinungsbildes fortgesetzt worden sei; daraus leitet aber der Kläger nur Ansprüche nach § 8 Abs 2 JournG ab, wobei er nicht einmal - was ihm allerdings nicht schadet - die die gleichzeitige Haftung des Veräußerers begründende Bestimmung des § 9 JournG erwähnt.Die behandelten Haftungsvoraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Es fehlt nämlich an der Veräußerung einer Zeitungsunternehmung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, JournG. In der Entscheidung Arb 10.220 wurde es zwar für die Veräußerung einer Zeitungsunternehmung als ausreichend erkannt, daß mit dem Vertrag der Zeitungstitel und der "good will" dieses Blattes und damit faktisch dessen Leserkreis, sowie das Archiv und die Büroausstattung erworben wurden und sämtliche Mitarbeiter der Zeitschrift übernommen und zu den gleichen Bedingungen weiterbeschäftigt wurden; auch reicht die Veräußerung eines Unternehmensteils aus, wenn dieser eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit bildet. Im vorliegenden Fall hat aber der Masseverwalter sämtliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gekündigt und auch alle sonstigen Dauerschuldverhältnisse (Miet-, Druck- und Leasingverträge) mit Ausnahme der Kooperationsverträge mit anderen Zeitungen aufgekündigt und nur die Betriebsausstattung und einen Teil des "good will" (Abonnenten- und Inserentenlisten, sowie das Archiv der "*****zeitung" zum Gegenstand der Veräußerung gemacht; nicht einmal den Zeitungstitel konnte der Masseverwalter der Erwerberin verschaffen, da die Markenrechte an der registrierten Marke "*****zeitung" von Rechtsanwalt Dr. ***** (angeblich treuhändig für den Kläger, siehe Beilage 1) gehalten wurden. Zur Wiederaufnahme des Betriebes der Zeitungsunternehmung mußte sich daher die Erwerberin nicht nur das Recht zur Benützung des Zeitungstitels beschaffen, sondern zahlreiche Verträge mit Arbeitnehmern, Vermietern, Leasingnehmern usw. abschließen. Die (neuerliche) Bildung einer organisierten Erwerbsgelegenheit hing somit von der Bereitschaft aller dieser dritten Personen ab, mit der Erwerberin zu kontrahieren. Daß alle diese Vertragsauflösungen nur zum Schein vorgenommen worden wären, hat der Kläger nicht behauptet. Die vom Masseverwalter verkauften Unternehmensbestandteile waren somit nicht ausreichend, um den Verkauf einer komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zu bewirken, fehlten doch dazu mehrere wesentliche zur Unternehmensführung erforderliche Bestandteile, mag es auch im allgemeinen unschädlich sein, wenn einzelne Teile einer wirtschaftlichen Einheit ausnahmsweise nicht mitübergeben werden. Damit mußte aber der Masseverwalter nicht davon ausgehen, daß er durch die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers gemäß Paragraph 25, KO das Entstehen von Ansprüchen des Klägers nach Paragraph 8, JournG verhindern werde, mag er auch gegenüber dem Erwerber des Inventars der Gemeinschuldnerin (aus Gründen anwaltlicher Vorsicht) Bedenken, daß der Kläger doch solche Ansprüche erwerben könnte, geäußert haben. Vor allem aber hat der Kläger sein Begehren nicht auf eine Haftung des Beklagten wegen schikanöser oder gegen Paragraph 879, ABGB verstoßender Rechtsausübung gestützt. Die Klagebehauptungen zum engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Konkurseröffnung und dem Erwerb der Zeitungsunternehmung durch eine etwa gleichzeitig gegründete Auffanggesellschaft gehen lediglich dahin, daß diese Maßnahmen zur nahtlosen Übertragung einer Zeitungsunternehmung geführt hätten und der Betrieb dieser Zeitung ohne Änderung des äußeren Erscheinungsbildes fortgesetzt worden sei; daraus leitet aber der Kläger nur Ansprüche nach Paragraph 8, Absatz 2, JournG ab, wobei er nicht einmal - was ihm allerdings nicht schadet - die die gleichzeitige Haftung des Veräußerers begründende Bestimmung des Paragraph 9, JournG erwähnt.
Die "überschießende" Feststellung des Erstgerichtes, der Masseverwalter habe die eingehaltene Vorgangsweise gewählt, um gerade ein Entstehen des Anspruchs des Klägers nach § 8 JournG zu vermeiden, hat außer Betracht zu bleiben, da sie nicht in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fällt (SZ 54/7; SZ 61/1). Diese Feststellung ist aber auch ohne Bedeutung, da eine Veräußerung im Sinne des § 8 Abs 1 JournG nicht vorliegt, so daß Ansprüche des Klägers nach § 8 Abs 2 JournG ohnehin nicht entstanden sind und damit auch Schadenersatzansprüche nach § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der obigen Ausführungen nicht in Betracht kommen können.Die "überschießende" Feststellung des Erstgerichtes, der Masseverwalter habe die eingehaltene Vorgangsweise gewählt, um gerade ein Entstehen des Anspruchs des Klägers nach Paragraph 8, JournG zu vermeiden, hat außer Betracht zu bleiben, da sie nicht in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fällt (SZ 54/7; SZ 61/1). Diese Feststellung ist aber auch ohne Bedeutung, da eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, JournG nicht vorliegt, so daß Ansprüche des Klägers nach Paragraph 8, Absatz 2, JournG ohnehin nicht entstanden sind und damit auch Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB im Sinne der obigen Ausführungen nicht in Betracht kommen können.
Ansprüche nach § 8 Abs 2 JournG sind aber auch deswegen nicht entstanden, weil die Erklärung des Erwerbers einer Zeitungsunternehmung, daß er in den Vertrag des Redakteurs mit dem Veräußerer nicht eintritt, nach § 8 Abs 1 JournG erst nach der Veräußerung abgeben kann. Da diese Erklärung eine außerordentliche Kündigung des (auf den Erwerber übergegangenen) Dienstverhältnisses ist, kann sie erst abgegeben werden, wenn der Übergang stattgefunden hat. Vorher sind nur Ankündigungen einer Auflösungsabsicht möglich. Auch die zweite Ankündigung des G***** S***** vom 12. 9. 1989, er werde den Kläger in der Auffanggesellschaft nicht einstellen, konnte eine Auflösung des Dienstverhältnisses nicht bewirken, weil die Auffanggesellschaft damals noch nicht registriert war, so daß sie als solche nicht bestand (§ 8 Abs 1 GmbHG) und damit das am selben Tag vom Masseverwalter gekündigte Dienstverhältnis des Klägers noch nicht auf sie übergegangen war. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Masseverwalter das Dienstverhältnis des Klägers vor oder nach der Feilbietung des Inventars am 12. 9. 1989 aufgekündigt hat und ob das Interesse der Gläubiger an einer höheren Konkursquote, dem der Masseverwalter durch Kündigung aller Arbeitsverhältnisse nach § 25 KO Rechnung trug, gegenüber dem durch § 8 Abs 2 JournG geschützten besonderen Interesse dieser Berufsgruppe zurückzutreten hätte.Ansprüche nach Paragraph 8, Absatz 2, JournG sind aber auch deswegen nicht entstanden, weil die Erklärung des Erwerbers einer Zeitungsunternehmung, daß er in den Vertrag des Redakteurs mit dem Veräußerer nicht eintritt, nach Paragraph 8, Absatz eins, JournG erst nach der Veräußerung abgeben kann. Da diese Erklärung eine außerordentliche Kündigung des (auf den Erwerber übergegangenen) Dienstverhältnisses ist, kann sie erst abgegeben werden, wenn der Übergang stattgefunden hat. Vorher sind nur Ankündigungen einer Auflösungsabsicht möglich. Auch die zweite Ankündigung des G***** S***** vom 12. 9. 1989, er werde den Kläger in der Auffanggesellschaft nicht einstellen, konnte eine Auflösung des Dienstverhältnisses nicht bewirken, weil die Auffanggesellschaft damals noch nicht registriert war, so daß sie als solche nicht bestand (Paragraph 8, Absatz eins, GmbHG) und damit das am selben Tag vom Masseverwalter gekündigte Dienstverhältnis des Klägers noch nicht auf sie übergegangen war. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Masseverwalter das Dienstverhältnis des Klägers vor oder nach der Feilbietung des Inventars am 12. 9. 1989 aufgekündigt hat und ob das Interesse der Gläubiger an einer höheren Konkursquote, dem der Masseverwalter durch Kündigung aller Arbeitsverhältnisse nach Paragraph 25, KO Rechnung trug, gegenüber dem durch Paragraph 8, Absatz 2, JournG geschützten besonderen Interesse dieser Berufsgruppe zurückzutreten hätte.
In der Folge ist der Kläger zudem aus dem vom Masseverwalter gekündigten Dienstverhältnis gem § 25 KO vorzeitig ausgetreten. Damit war aber der Möglichkeit der (nachträglichen) Erfüllung der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 Abs 1 JournG endgültig der Boden entzogen, weil dann, selbst wenn die Veräußerung einer Zeitungsunternehmung vorgelegen wäre, eine außerordentliche Aufkündigung durch den Erwerber nicht mehr möglich war.In der Folge ist der Kläger zudem aus dem vom Masseverwalter gekündigten Dienstverhältnis gem Paragraph 25, KO vorzeitig ausgetreten. Damit war aber der Möglichkeit der (nachträglichen) Erfüllung der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, JournG endgültig der Boden entzogen, weil dann, selbst wenn die Veräußerung einer Zeitungsunternehmung vorgelegen wäre, eine außerordentliche Aufkündigung durch den Erwerber nicht mehr möglich war.
Auf einen Erwerb des Zeitungsunternehmens durch Fortführung des Unternehmens im Konkurs durch den Masseverwalter, also durch Inanspruchnahme des Masseverwalters als Erwerber iS der §§ 8 Abs 2 und 9 JournG wurde die Klage ebenfalls nicht gestützt, so daß auch keine Feststellungen darüber zu treffen waren, welche Fortführungshandlungen der Masseverwalter in der kurzen Zeitspanne zwischen der Konkurseröffnung (25. 8. 1989) und der Auflösung des Zeitungsunternehmens durch die Feilbietung am 12. 9. 1989 gesetzt hat. Im übrigen lösen Fortführungshandlungen des Masseverwalters, die er kraft Gesetzes vornehmen muß, weil das Konkursgericht gemäß § 115 Abs 1 KO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen darf, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist, eine Erwerberhaftung der Masse (etwa im Sinne des § 1409 ABGB) nicht aus, weil der Masseverwalter nur an die Stelle des Gemeinschuldners tritt und die Fortführung keinen Vermögensübergang auf ein anderes Rechtssubjekt bewirkt.Auf einen Erwerb des Zeitungsunternehmens durch Fortführung des Unternehmens im Konkurs durch den Masseverwalter, also durch Inanspruchnahme des Masseverwalters als Erwerber iS der Paragraphen 8, Absatz 2 und 9 JournG wurde die Klage ebenfalls nicht gestützt, so daß auch keine Feststellungen darüber zu treffen waren, welche Fortführungshandlungen der Masseverwalter in der kurzen Zeitspanne zwischen der Konkurseröffnung (25. 8. 1989) und der Auflösung des Zeitungsunternehmens durch die Feilbietung am 12. 9. 1989 gesetzt hat. Im übrigen lösen Fortführungshandlungen des Masseverwalters, die er kraft Gesetzes vornehmen muß, weil das Konkursgericht gemäß Paragraph 115, Absatz eins, KO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen darf, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist, eine Erwerberhaftung der Masse (etwa im Sinne des Paragraph 1409, ABGB) nicht aus, weil der Masseverwalter nur an die Stelle des Gemeinschuldners tritt und die Fortführung keinen Vermögensübergang auf ein anderes Rechtssubjekt bewirkt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.