Rechtssatz RS0063036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063036
Entscheidungsdatum
27.02.1991
Rechtssatz
Die Sanktionen des § 8 JournG richten sich gegen die Erklärungen des Erwerbers im Sinne des § 8 Abs 1 JournG, die als außerordentliche Kündigung des gesetzlich auf den Erwerber übergegangenen Dienstverhältnisses des Redakteurs anzusehen sind. Eine Umgehung dieser Sanktion durch Kündigung des Redakteurs vor der Veräußerung der Zeitungsunternehmung durch den Veräußerer kann über den Weg eines Schadenersatzanspruchs zum selben Ergebnis führen. Der Veräußerer bleibt zwar grundsätzlich berechtigt, von den ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einer Vertragsauflösung Gebrauch zu machen, doch findet dieses Recht im Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB oder in der Anfechtbarkeit der Kündigung wegen Vornahme eines gegen den Zweck dieses Gesetzesverbots verstoßenden Umgehungsgeschäfts seine Grenze.Die Sanktionen des Paragraph 8, JournG richten sich gegen die Erklärungen des Erwerbers im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, JournG, die als außerordentliche Kündigung des gesetzlich auf den Erwerber übergegangenen Dienstverhältnisses des Redakteurs anzusehen sind. Eine Umgehung dieser Sanktion durch Kündigung des Redakteurs vor der Veräußerung der Zeitungsunternehmung durch den Veräußerer kann über den Weg eines Schadenersatzanspruchs zum selben Ergebnis führen. Der Veräußerer bleibt zwar grundsätzlich berechtigt, von den ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einer Vertragsauflösung Gebrauch zu machen, doch findet dieses Recht im Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB oder in der Anfechtbarkeit der Kündigung wegen Vornahme eines gegen den Zweck dieses Gesetzesverbots verstoßenden Umgehungsgeschäfts seine Grenze.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 901/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 Ob 901/91
Veröff: WBl 1991,231 = RdW 1991,239 = Arb 10915 = MR 1992,65
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063036
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0090OB00901_9100000_001