Rechtssatz RS0065173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065173
Entscheidungsdatum
27.02.1991
Rechtssatz
Fortführungshandlungen des Masseverwalters, die er kraft Gesetzes vornehmen muß, weil das Konkursgericht gemäß § 115 Abs 1 KO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen darf, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist, lösen eine Erwerbshaftung der Masse (etwa im Sinne des § 1409 ABGB) nicht aus, weil der Masseverwalter nur an die Stelle des Gemeinschuldners tritt und die Fortführung keinen Vermögensübergang auf ein anderes Rechtssubjekt bewirkt.Fortführungshandlungen des Masseverwalters, die er kraft Gesetzes vornehmen muß, weil das Konkursgericht gemäß Paragraph 115, Absatz eins, KO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen darf, wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist, lösen eine Erwerbshaftung der Masse (etwa im Sinne des Paragraph 1409, ABGB) nicht aus, weil der Masseverwalter nur an die Stelle des Gemeinschuldners tritt und die Fortführung keinen Vermögensübergang auf ein anderes Rechtssubjekt bewirkt.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 901/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 Ob 901/91
Veröff: WBl 1991,231 = Arb 10915 = MR 1992,65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065173
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0090OB00901_9100000_005