Rechtssatz RS0051751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051751
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsindentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den Hauptelementen des Betriebes (§ 34 ArbVG) ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, wird meistens das Entstehen eines neuen Betriebes anzunehmen sein.Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsindentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den Hauptelementen des Betriebes (Paragraph 34, ArbVG) ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, wird meistens das Entstehen eines neuen Betriebes anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 184/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 184/82
Veröff: SZ 56/1 = ZAS 1984,26 (Aichinger) = DRdA 1984,445 (Ruggaldier) = Arb 10211
- 9 ObA 74/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 9 ObA 74/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051751
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0040OB00184_8200000_003