Rechtssatz RS0128517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128517
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Der Gefährdungsschutz in § 101 Abs 1 lit e KFG bzw in § 61 StVO ist umfassend zu verstehen. Mag er daher in erster Linie den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezwecken, so sind dennoch auch die eigenen absoluten Rechtsgüter des Geschädigten von ihm umfasst.Der Gefährdungsschutz in Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG bzw in Paragraph 61, StVO ist umfassend zu verstehen. Mag er daher in erster Linie den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezwecken, so sind dennoch auch die eigenen absoluten Rechtsgüter des Geschädigten von ihm umfasst.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 19/12a
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
Veröff: SZ 2012/119
- 2 Ob 13/14x
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 13/14x
Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Kraftfahrzeuglenker infolge einer Verletzung des § 101 Abs 1 lit e KFG durch einen Anordnungsbefugten iSd § 101 Abs 1a KFG selbst zu Schaden kommt. In diesem Fall sind auch die absoluten Rechtsgüter des Lenkers geschützt. Einem den Lenker ebenfalls treffenden Verstoß gegen die erörterte Schutznorm wäre im Rahmen der Verschuldensabwägung Rechnung zu tragen. (T1)
- 8 ObA 49/21w
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 49/21w
Vgl; Beisatz: § 61 Abs 1 Satz 1 StVO dient auch dem Schutz der eigenen absoluten Rechtsgüter des Radfahrers. Hier: Mitführen einer Jacke am Lenker des Fahrrades. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128517
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0020OB00019_12A0000_008