Rechtssatz RS0116197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116197
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Rechtssatz
§ 30 Abs 5 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden. Diese Norm bezweckt nicht den Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers, der zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung den Typenschein in seine Gewahrsame nimmt.Paragraph 30, Absatz 5, KFG ist eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden. Diese Norm bezweckt nicht den Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers, der zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung den Typenschein in seine Gewahrsame nimmt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 32/02s
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 32/02s
Veröff: SZ 2002/28
- 1 Ob 235/18t
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 235/18t
Vgl auch; Beisatz: Es gibt keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck des Verwaltungsverfahrens wegen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr – auch nur als Nebenzweck – darin bestehen könnte, Dritten Auskunft über die Eigentums‑ und Besitzverhältnisse an Kraftfahrzeugen zu geben und den Geschäftsverkehr gegen die Gefahren eines allfälligen Erwerbs von nicht Berechtigten zu sichern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116197
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00032_02S0000_001