§ 30 Abs 5 KFG hat - ohne die beiden für den vorliegenden Fall bedeutungslosen letzten Sätze - folgenden Wortlaut:Paragraph 30, Absatz 5, KFG hat - ohne die beiden für den vorliegenden Fall bedeutungslosen letzten Sätze - folgenden Wortlaut:
"Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, die zuletzt einen Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat. Diese Behörde hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33 Abs 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht.""Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, die zuletzt einen Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat. Diese Behörde hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß Paragraph 33, Absatz 3, genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht."
Der mit dem Kraftfahrgesetz (KFG) angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. Der Staat will durch die Vorschriften des KFG den Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen (1 Ob 2331/96t = RdW 1997, 719; SZ 67/39 mwN). Ist der Typenschein gemäß § 30 Abs 1 KFG die Bestätigung darüber, dass ein durch die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch durch die Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht, dann kann auch der die Ausstellung eines neuen Typenscheins regelnde Abs 5 des § 30 KFG ebenso wie die §§ 55 und 57 KFG nur dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse dienen. § 30 Abs 5 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden (vgl 1 Ob 2331/96t; SZ 67/39). Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift ergibt. Besteht kein Zusammenhang zwischen Normzweck und eingetretenem Schaden, dann liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersatzfähiger Schade vor (1 Ob 2331/96t; SZ 68/156; SZ 68/191; JBl 1994, 695; SZ 67/39; SZ 65/94 uva). Allein daraus, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugutekommt und damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf eine Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen (SZ 68/191; JBl 1994, 695; SZ 67/39; SZ 65/94; SZ 61/189 uva).Der mit dem Kraftfahrgesetz (KFG) angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. Der Staat will durch die Vorschriften des KFG den Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen (1 Ob 2331/96t = RdW 1997, 719; SZ 67/39 mwN). Ist der Typenschein gemäß Paragraph 30, Absatz eins, KFG die Bestätigung darüber, dass ein durch die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch durch die Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht, dann kann auch der die Ausstellung eines neuen Typenscheins regelnde Absatz 5, des Paragraph 30, KFG ebenso wie die Paragraphen 55, und 57 KFG nur dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse dienen. Paragraph 30, Absatz 5, KFG ist eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden vergleiche 1 Ob 2331/96t; SZ 67/39). Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift ergibt. Besteht kein Zusammenhang zwischen Normzweck und eingetretenem Schaden, dann liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersatzfähiger Schade vor (1 Ob 2331/96t; SZ 68/156; SZ 68/191; JBl 1994, 695; SZ 67/39; SZ 65/94 uva). Allein daraus, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugutekommt und damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf eine Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen (SZ 68/191; JBl 1994, 695; SZ 67/39; SZ 65/94; SZ 61/189 uva).
Weder aus dem Wortlaut des § 30 Abs 5 KFG noch aus den Gesetzesmaterialien (186 BlgNR 11. GP, 67 ff [85]) lässt sich ableiten, dass ein Darlehensgeber, der zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung den Typenschein eines Fahrzeugs in seine Gewahrsame nimmt, durch § 30 Abs 5 KFG in seinen zivilrechtlichen Ansprüchen auf Rückzahlung des Darlehens geschützt sein sollte. Gewiss sollen "Doppel" des Typenscheins nur mehr ausgestellt werden, wenn der Verlust des Typenscheins glaubhaft gemacht wird (186 BlgNR 11. GP 85), doch bedeutet dies nicht, dass die genannte Gesetzesstelle zum Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers gedacht wäre. Die Funktion des Typenscheins hat sich vom Gesetz her nicht gewandelt (siehe BGBl 1967/267, § 30 Abs 1 und 5 KFG), und daher ist der von der Revisionswerberin behauptete Umstand, dass im Zuge der immer mehr um sich greifenden Fremdfinanzierung von Fahrzeugen der Typenschein eine Besicherungsfunktion übernommen habe, rechtlich völlig bedeutungslos, mag auch das vertraglich begründete Zurückbehaltungsrecht am Typenschein (JBl 1984, 143; Grubmann, KFG 1967, Anm 2 zu § 30) wirtschaftlich bedeutsam sein (vgl ZVR 1969/19).Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 30, Absatz 5, KFG noch aus den Gesetzesmaterialien (186 BlgNR 11. GP, 67 ff [85]) lässt sich ableiten, dass ein Darlehensgeber, der zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung den Typenschein eines Fahrzeugs in seine Gewahrsame nimmt, durch Paragraph 30, Absatz 5, KFG in seinen zivilrechtlichen Ansprüchen auf Rückzahlung des Darlehens geschützt sein sollte. Gewiss sollen "Doppel" des Typenscheins nur mehr ausgestellt werden, wenn der Verlust des Typenscheins glaubhaft gemacht wird (186 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 85, ), doch bedeutet dies nicht, dass die genannte Gesetzesstelle zum Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers gedacht wäre. Die Funktion des Typenscheins hat sich vom Gesetz her nicht gewandelt (siehe BGBl 1967/267, Paragraph 30, Absatz eins, und 5 KFG), und daher ist der von der Revisionswerberin behauptete Umstand, dass im Zuge der immer mehr um sich greifenden Fremdfinanzierung von Fahrzeugen der Typenschein eine Besicherungsfunktion übernommen habe, rechtlich völlig bedeutungslos, mag auch das vertraglich begründete Zurückbehaltungsrecht am Typenschein (JBl 1984, 143; Grubmann, KFG 1967, Anmerkung 2, zu Paragraph 30,) wirtschaftlich bedeutsam sein vergleiche ZVR 1969/19).
Auch wenn die Bundespolizeidirektion Salzburg die Zustimmung zur Ausstellung eines neuen Typenscheins nicht hätte erteilen dürfen, weil dessen Verlust nicht glaubhaft gemacht worden sei, mangelt es doch am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen diesem von der Klägerin behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Organen der beklagten Partei und dem bei der Klägerin eingetretenen Erfolg. Als bloß "mittelbar Geschädigter" stehen ihr Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz aus der inkriminierten Vorgangsweise nicht zu, weil sie vom Zweck des § 30 Abs 5 KFG nicht geschützt ist (vgl SZ 61/189).Auch wenn die Bundespolizeidirektion Salzburg die Zustimmung zur Ausstellung eines neuen Typenscheins nicht hätte erteilen dürfen, weil dessen Verlust nicht glaubhaft gemacht worden sei, mangelt es doch am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen diesem von der Klägerin behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Organen der beklagten Partei und dem bei der Klägerin eingetretenen Erfolg. Als bloß "mittelbar Geschädigter" stehen ihr Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz aus der inkriminierten Vorgangsweise nicht zu, weil sie vom Zweck des Paragraph 30, Absatz 5, KFG nicht geschützt ist vergleiche SZ 61/189).
Zu prüfen bleibt, ob aus den von der Klägerin behaupteten Zusicherungen einer Beamtin der Bundespolizeidirektion Salzburg, sich "bei etwaigen Aktivitäten des Fahrzeugseigentümers bei der Klägerin zu rühren" bzw "auf den Fahrzeugeigentümer aufzupassen" (S 2 und 4 des Schriftsatzes vom 4. 10. 2000), Amtshaftungsansprüche abzuleiten sind. Hiezu ist auszuführen:
Allein aus der Zusage der Sachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Salzburg, sie werde sich bei der Klägerin "rühren" bzw auf den Eigentümer des PKWs "aufpassen", kann kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden. Die Klägerin brachte nämlich im Verfahren erster Instanz - im Übrigen auch in dem vor der zweiten Instanz - überhaupt nicht vor, warum bei einer (allenfalls zugesagten) Kontaktaufnahme mit der Klägerin deren Schaden nicht eingetreten wäre. Erstmals in der Revision behauptet sie, sie hätte, wären die erwähnten Zusicherungen unterblieben, das dem Eigentümer des PKWs gewährte Darlehen viel früher eingetrieben und mit der Suche nach dem Fahrzeug begonnen (S 6 der Revision). Dieses Vorbringen ist einerseits im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung und anderseits auch zu wenig konkret, um prüfen zu können, ob irgendwelche von der Klägerin zu setzende Schritte den Erfolg gezeitigt hätten, dass der von ihr behauptete Schade nicht eingetreten wäre. Ein Recht auf Verständigung durch die Behörde hatte sie jedenfalls nicht, zumal mangels körperlicher Übergabe des Fahrzeugs im Sinn des § 451 ABGB ungeachtet der Willensübereinstimmung betreffend dessen Widmung als Sicherungsmittel und ungeachtet der Ausfolgung des Typenscheins an die Klägerin weder Sicherungseigentum noch ein Pfandrecht wirksam begründet worden waren (ZVR 1996/46; ZVR 1986/99; JBl 1984, 143; SZ 48/75; ZVR 1961/311; Grubmann aaO; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 2 zu § 452 mwN). Sie war nicht Partei des Verwaltungsverfahrens, sondern hatte lediglich als Vertragspartnerin des PKW-Eigentümers ein wirtschaftliches Interesse an einem gesetzeskonformen Tätigwerden der Behörde. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Sachbearbeiterin die behauptete Zusage in hoheitlicher Funktion oder rein privatwirtschaftlich tätigte, denn selbst bei Annahme eines hoheitlichen Handelns ist das Begehren der Klägerin nicht berechtigt, weil sie nicht darlegte, durch welche konkreten Maßnahmen sie für den Fall des Einhaltens der Zusage den behaupteten Schadenseintritt verhindert hätte.Allein aus der Zusage der Sachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Salzburg, sie werde sich bei der Klägerin "rühren" bzw auf den Eigentümer des PKWs "aufpassen", kann kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden. Die Klägerin brachte nämlich im Verfahren erster Instanz - im Übrigen auch in dem vor der zweiten Instanz - überhaupt nicht vor, warum bei einer (allenfalls zugesagten) Kontaktaufnahme mit der Klägerin deren Schaden nicht eingetreten wäre. Erstmals in der Revision behauptet sie, sie hätte, wären die erwähnten Zusicherungen unterblieben, das dem Eigentümer des PKWs gewährte Darlehen viel früher eingetrieben und mit der Suche nach dem Fahrzeug begonnen (S 6 der Revision). Dieses Vorbringen ist einerseits im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung und anderseits auch zu wenig konkret, um prüfen zu können, ob irgendwelche von der Klägerin zu setzende Schritte den Erfolg gezeitigt hätten, dass der von ihr behauptete Schade nicht eingetreten wäre. Ein Recht auf Verständigung durch die Behörde hatte sie jedenfalls nicht, zumal mangels körperlicher Übergabe des Fahrzeugs im Sinn des Paragraph 451, ABGB ungeachtet der Willensübereinstimmung betreffend dessen Widmung als Sicherungsmittel und ungeachtet der Ausfolgung des Typenscheins an die Klägerin weder Sicherungseigentum noch ein Pfandrecht wirksam begründet worden waren (ZVR 1996/46; ZVR 1986/99; JBl 1984, 143; SZ 48/75; ZVR 1961/311; Grubmann aaO; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 452, mwN). Sie war nicht Partei des Verwaltungsverfahrens, sondern hatte lediglich als Vertragspartnerin des PKW-Eigentümers ein wirtschaftliches Interesse an einem gesetzeskonformen Tätigwerden der Behörde. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Sachbearbeiterin die behauptete Zusage in hoheitlicher Funktion oder rein privatwirtschaftlich tätigte, denn selbst bei Annahme eines hoheitlichen Handelns ist das Begehren der Klägerin nicht berechtigt, weil sie nicht darlegte, durch welche konkreten Maßnahmen sie für den Fall des Einhaltens der Zusage den behaupteten Schadenseintritt verhindert hätte.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.