Rechtssatz RS0065654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065654
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Rechtssatz
Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt im engeren Sinn, sowie zur Vorführung und Überführung, welche beiden Vorgänge nach dem Gesetz auch als Probefahrten gelten, hat sich im Rahmen eines Erzeugungsbetriebes oder Handelsbetriebes zu halten, der Kraftfahrzeuge oder Anhänger zum Gegenstand hat. Wird das Probefahrtkennzeichen nicht zu einer Probefahrt gemäß § 46 KFG 1955, somit nicht zu dem mit der Versicherung vereinbarten Zweck benützt, so wird dadurch zwar keine von der Zulassungsbehörde für die Bewilligung einer Probefahrt vorgeschriebene Auflage verletzt, wenn es sich nicht um die Bewilligung einer einzelnen Probefahrt gehandelt hatte und deshalb auch keine allfälligen Auflagen zu erteilen waren, wohl aber ein dem gleichzuhaltender Verstoß gegen eine behördliche Regelung begangen, wonach das ausgegebene Kennzeichen nur für Probefahrten im Sinne des Gesetzes verwendet werden darf. Die Versicherung ist daher dann leistungsfrei.Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt im engeren Sinn, sowie zur Vorführung und Überführung, welche beiden Vorgänge nach dem Gesetz auch als Probefahrten gelten, hat sich im Rahmen eines Erzeugungsbetriebes oder Handelsbetriebes zu halten, der Kraftfahrzeuge oder Anhänger zum Gegenstand hat. Wird das Probefahrtkennzeichen nicht zu einer Probefahrt gemäß Paragraph 46, KFG 1955, somit nicht zu dem mit der Versicherung vereinbarten Zweck benützt, so wird dadurch zwar keine von der Zulassungsbehörde für die Bewilligung einer Probefahrt vorgeschriebene Auflage verletzt, wenn es sich nicht um die Bewilligung einer einzelnen Probefahrt gehandelt hatte und deshalb auch keine allfälligen Auflagen zu erteilen waren, wohl aber ein dem gleichzuhaltender Verstoß gegen eine behördliche Regelung begangen, wonach das ausgegebene Kennzeichen nur für Probefahrten im Sinne des Gesetzes verwendet werden darf. Die Versicherung ist daher dann leistungsfrei.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 33/72
Entscheidungstext OGH 01.03.1972 7 Ob 33/72
Veröff: SZ 45/24 = EvBl 1972/247 S 466 = VersR 1973,48 = ZVR 1973/107 S 140
- 7 Ob 6/05s
Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 6/05s
Vgl aber; Beisatz: Probefahren iSd § 45 KfG sind nur Fahrten zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenständen; sie erfolgen ohne Wissen und Auftrag des Zulassungsbesitzers. (T1); Beisatz: Fahrten, die vor einer allfälligen möglicherweise gar nicht erforderlichen Reparatur, weil dazu noch gar kein Auftrag erteilt wurde, und mit dem Willen des Halters durchgeführt werden, sind keine Probefahrten. (T2)
- 7 Ob 47/15k
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 47/15k
Auch
- 7 Ob 34/26i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 34/26i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065654
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19720301_OGH0002_0070OB00033_7200000_001